#12/2026

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz

 

A. Tenor der Stellungnahme

Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber durch die Erleichterung im Beschwerdeverfahren die Initiative des DRB (14/2025) umsetzt. Die Regelungen des Entwurfs zum Gewaltschutz im familiengerichtlichen Verfahren sind weitgehend begrüßenswert. Sie bieten lediglich in geringem Umfang Anlass zur Kritik an ihrer rechtstechnischen Ausgestaltung, teilweise gehen sie z. B. beim Wahlgerichtsstand oder bei der Beteiligung des Jugendamtes nicht weit genug. 
Die Ergänzung der Härtefallscheidung ist differenziert zu betrachten.
Die geplanten Entlastungen in den familienrechtlichen Verfahren fallen angesichts der zahlreichen zusätzlichen Anforderungen kaum ins Gewicht.

 

B. Bewertung im Einzelnen

I.    Verfahrensfähigkeit von Kindern (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E)
Entgegen der gesetzgeberischen Intention bestehen bei der Ausweitung der Verfahrensfähigkeit von Kindern erhebliche Risiken zum Nachteil der Kinder. Auf den ersten Blick erscheint es als Fortschritt für die Rechte der Kinder, wenn diesen Verfahrensfähigkeit zugebilligt wird. Auf den zweiten Blick wird jedoch klar, dass mit der gewählten Regelung ein wesentliches Element, welches Kinder vor massiven Loyalitätskonflikten und einer Einbeziehung in elterliche Konflikte schützt, aufgegeben wird. Wenn Kinder schon ab 14 Jahren verfahrensfähig sein sollen, wird seitens der Eltern der Druck erheblich steigen, dass die Kinder im Verfahren „Farbe bekennen“ und sich aktiv in das Verfahren zugunsten eines Elternteils oder einer gewünschten Regelung einbringen sollen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Konstruktion, dass die Verfahrensfähigkeit auf Fälle beschränkt werden soll, in welchen das über 14-jährige Kind auch aktiv am Verfahren teilnehmen will, erscheint dabei nicht als ausreichender Schutz vor einer solchen Konstellation. Beispielsweise wird es für ein Familiengericht schwer nachprüfbar sein, ob eine von einem Kind unterschriebene Erklärung in einem Verfahren tatsächlich vom Kind selbst stammt und dieses damit aktiv am Verfahren teilnehmen will, oder ob es sich um eine von einem Elternteil vorformulierte Erklärung handelt. Insbesondere in Fällen, in denen aufgrund einer Kindeswohlgefährdung die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen wurde, besteht ein erhebliches Risiko, dass die Eltern versuchen werden, ihre Kinder zu instrumentalisieren und für ihre Zwecke einzuspannen. Jedenfalls 14-Jährige, die sich in der Regel mitten in der Pubertät befinden, haben zumeist noch nicht das notwendige Selbstbewusstsein, um sich von elterlichen Wünschen und Konflikten so weit freizumachen, dass sie in der Lage wären, ihre mit der Verfahrensfähigkeit einhergehenden Rechte und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten der Beeinflussung des Verfahrens im eigenen Interesse tatsächlich einzubringen, ohne zum Spielball ihrer Eltern zu werden.
Im Übrigen ist es schon jetzt rechtlich geboten und auch ohne Schwierigkeiten möglich, die Interessen der Kinder ins Verfahren angemessen einzubringen, ohne dass es hierfür der vollen Verfahrensfähigkeit bedarf. Dies geschieht nicht nur im Rahmen der Kindesanhörung, sondern auch über den Verfahrensbeistand. Zudem können sich auch schon jetzt Kinder unmittelbar an das Gericht wenden, falls dies seitens der Kinder gewünscht ist – und das Familiengericht ist aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes auch gehalten, diese Erkenntnisse im Verfahren zu berücksichtigen.
Ein gangbarer Weg, um die oben skizzierten Nachteile spürbar zu verringern, wäre es, das Alter der Verfahrensfähigkeit in Kindschaftssachen höher anzusetzen und nur Jugendlichen ab 16 Jahren die volle Verfahrensfähigkeit zukommen zu lassen, da diese jedenfalls entwicklungspsychologisch besser in der Lage sind, sich von ihren Eltern und sonstiger fremder Beeinflussung abzugrenzen.

II.    Auskünfte aus Akten zu Forschungszwecken (§ 13a FamFG-E)
Das Bemühen des Gesetzgebers, wissenschaftliche Forschung besser zu ermöglichen, ist ausdrücklich begrüßenswert. Viele Debatten über familienrechtliche Fragen, insbesondere aber darüber, ob Familiengerichte mit speziellen Fallkonstellationen (z. B. häusliche Gewalt, Missbrauch, etc.) angemessen umgehen und ob bestimmte Personengruppen vor Familiengerichten systematisch bevorzugt oder benachteiligt werden, waren und sind davon geprägt, dass keine empirisch belastbaren Daten vorhanden waren und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler gleichsam „im Dunkeln stochern“. Dies gilt es dringend zu ändern.
Es erscheint jedoch höchst fraglich, ob es mit der gewählten Regelung gelungen ist, diesem begrüßenswerten Ziel näherzukommen. Die vorgesehene Regelung erscheint unnötig kompliziert und hat das Potential, in der Praxis für erhebliche Mehrarbeit zu sorgen. Hier sollte nochmals kritisch überprüft werden, ob eine einfachere, praxistauglichere Regelung nicht zielführender ist. In der Praxis wäre es jedenfalls sinnvoll, wenn für bestimmte Forschungsvorhaben eine Vorabprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bei einer zentralen Stelle – z. B. den Justizministerien der Länder – erfolgen würde. Dadurch wäre es für die mit derartigen Anfragen konfrontierten Gerichte sofort erkennbar, ob insbesondere die Vorgaben des Datenschutzes bei den jeweiligen Forschungsvorhaben gewahrt sind. Zudem könnte die hierfür erforderliche Kompetenz gebündelt werden, bei gleichzeitiger Entlastung der Kolleginnen und Kollegen an den Familiengerichten, die ihre Arbeitskraft bevorzugt der Bearbeitung ihres Dezernats und der Fortbildung widmen sollten, statt Forschungsvorhaben auf die Einhaltung der sehr detaillierten gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Mit einer solchen Lösung könnte das unbedingt unterstützenswerte Ziel, empirische Forschung zu erleichtern, erreicht werden, ohne dass sich hieraus eine erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung für die Familiengerichte und die Familiensenate der Oberlandesgerichte ergeben würde.

III.    Erweiterung des Rechtsmittelrechts im einstweiligen Rechtsschutz (§ 57 FamFG-E)
Die begrenzte Anfechtbarkeit besonders grundrechtsrelevanter Umgangsentscheidungen – insbesondere solcher mit langfristigen Auswirkungen auf die Eltern-Kind-Beziehung – ist grundsätzlich zu begrüßen. In der gegenwärtigen Form ist die Regelung jedoch zu weit gefasst. Es besteht das Risiko, dass die Familiensenate der Oberlandesgerichte mit einer Vielzahl an Beschwerden befasst werden, die verfahrensökonomisch besser im Wege eines Abänderungsverfahrens vor den Familiengerichten gelöst werden können. Die Regelung sollte daher eingeschränkt werden, wobei es sich hier anbietet, die Anfechtbarkeit auf Fälle des Umgangsausschlusses oder ähnlich schwerwiegender Grundrechtseingriffe zu beschränken. Die Formulierung aus dem Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 19.7.2024 erscheint klarer. Danach sollte eine Anfechtungsmöglichkeit für einstweilige Anordnungen “über den vollständigen Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil, der nicht nur auf eine kurze und vorübergehende Aussetzung des Umgangs beschränkt ist,“ bestehen. Denkbar wäre auch, eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung zu schaffen und es den Familiensenaten zu ermöglichen, Verfahren mit nur vorübergehenden Umgangseinschränkungen, welche zur Überzeugung des Senats nicht das Maß eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs erreichen, ohne Begründung und ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. 
Unabhängig davon, welche Regelung gewählt wird, sollte im Interesse der Vermeidung einer großen Zahl von aussichtslosen zusätzlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerde auf wirklich gravierende Grundrechtseinschränkungen beschränkt werden. Hiermit könnte auch der mögliche kontraproduktive Effekt, dass das Abwarten einer Beschwerdeentscheidung zu Verzögerungen in der Hauptsache führen könnte, auf solche gravierenden Fälle beschränkt werden, bei denen ohnehin erfahrungsgemäß mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist.
Die Regelung in der beabsichtigten Form wird voraussichtlich zu einer erheblichen Mehrbelastung der Familiengerichte und der Familiensenate der Oberlandesgerichte führen. Hierauf müsste mit entsprechender Personalmehrung reagiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass von der neu eingeräumten Beschwerdemöglichkeit rege Gebrauch gemacht wird.


IV.    Möglichkeit des Absehens von Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren (§ 68 Abs. 3, 5 FamFG-E)
Mit der Änderung wird die Initiativstellungnahme des DRB aus Dezember 2025 aufgegriffen (#14/2025). Damit wird eine langjährige Forderung der gerichtlichen Praxis umgesetzt. Gerade wiederholte Kindesanhörungen, insbesondere wenn diese zeitlich kurz nacheinander erfolgen, stellen für betroffene Kinder oftmals eine erhebliche Belastung dar, ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn zu vermitteln. Die Neuregelung kann dazu dienen, die mit Beschwerdeverfahren einhergehende Belastung für Kinder spürbar zu reduzieren und zugleich Verfahren insgesamt zu beschleunigen und einer raschen Entscheidung zuzuführen.
In diesem Zusammenhang sollte auch darüber nachgedacht werden, ob die Notwendigkeit des Gerichts, sich von Kindern, die sich nicht äußern können, stets einen persönlichen Eindruck verschaffen zu müssen, ebenfalls gelockert werden sollte. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Familiengericht sich zwingend einen persönlichen Eindruck eines sich in der Obhut des Jugendamtes oder stationär in einer Klinik befindlichen und medizinisch bestens versorgten Säuglings verschaffen muss. Auch wenn dies nur wenige Fälle betrifft, sorgt dies in der Praxis regelmäßig für erheblichen organisatorischen Aufwand, insbesondere für Eltern oder Pflegeeltern. Denkbar wäre hier die Pflicht, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, bei Säuglingen und noch nicht äußerungsfähigen Kleinstkindern (eine Altersgrenze von bis zu 2 Jahren bietet sich an) jedenfalls entfallen zu lassen, wenn ein aktuelles ärztliches Attest über den Gesundheitszustand vorliegt oder das Kind stationär in ein Krankenhaus aufgenommen ist.

V.    Kein Hinwirken auf Einvernehmen bei häuslicher Gewalt, § 156 Abs. 2 FamFG-E
Die klarstellende Regelung des § 156 Abs. 2 FamFG-E, der Vorgaben der Istanbul-Konvention umsetzt, ist richtig und begrüßenswert. Auch wenn es bereits jetzt der familiengerichtlichen Praxis weitgehend entspricht, in Fällen häuslicher Gewalt weder gemeinsame Beratungsgespräche anzuordnen noch auch auf ein Einvernehmen hinzuwirken, erscheint die gesetzgeberische Klarstellung sinnvoll. 

VI.    Billigungsbeschlüsse in Sorgerechtsverfahren, § 156 Abs. 3 FamFG-E
Bei der Vorschrift handelt es sich um eine positiv hervorzuhebende rechtliche Fortentwicklung der bisherigen Rechtslage. Die Regelung stärkt die elterliche Verantwortung, trägt aber gleichzeitig auch dem staatlichen Wächteramt Rechnung. 

VII.    Verfahren bei häuslicher Gewalt
Die Vorschrift des § 156a FamFG-E erscheint als notwendige Umsetzung der ohnehin bereits bindenden Vorgaben der Istanbul-Konvention. Jedoch müssen in der Folge die mit der Einführung dieser Vorschrift einhergehenden erhöhten Ansprüche an die Arbeit der Familiengerichte ausreichend institutionell und strukturell unterfüttert werden. Familiengerichte sind gerade in Eilverfahren auch auf dem Land auf professionell arbeitende Strukturen angewiesen, da sie nur so die für die Durchführung familiengerichtlicher Verfahren bei Fällen von Gewalt erforderlichen Erkenntnisse zuverlässig und rasch gewinnen können. Es muss daher unbedingt gewährleistet sein, dass auch kleinere Jugendämter mit ausreichend hinsichtlich der Problematik häuslicher und geschlechtsbezogener Gewalt gut geschultem Personal ausgestattet sind, dass Gewalt(schutz)ambulanzen flächendeckend und niedrigeschwellig erreichbar sind und auch Polizeibehörden strukturell wie personell in der Lage sind, mit Fällen häuslicher Gewalt, die sich oft zur „Unzeit“ (also abends, am Wochenende und nachts) ereignen, angemessen und professionell umzugehen.
Der Norminhalt des § 211a Abs. 1 und 2 FamFG-E ist eine aus gerichtlicher Sicht sehr sinnvolle Ergänzung der bisherigen gesetzlichen Regelungen, die das Gewaltschutzverfahren beschleunigen dürfte. Denn insbesondere in Fällen, in denen betroffene Personen nicht parallel Anzeige bei der Polizei erstatten, ist die Tatsachenbasis für das Familiengericht zunächst nur so gut wie der Antrag. Für eine möglichst zuverlässige Risikoanalyse gerade im Hinblick auf die im parallelen Gesetzgebungsverfahren vorgesehene elektronische Aufenthaltsüberwachung wären weitere Inhalte der Antragsschrift sinnvoll und hilfreich. Die Übermittlungsregelung des Abs. 3 wird in der Praxis (jedenfalls mancher Bundesländer) jedoch mit einer weiteren Belastung der bereits jetzt stark unterbesetzten Geschäftsstellen verbunden sein.
Die Beteiligungsmöglichkeit für das Jugendamt nicht nur in Fällen von Gewaltschutzanträgen gemäß § 2 GewSchG (Wohnungszuweisung), sondern in allen Fällen, in denen Kinder Antragsteller sind oder im Haushalt leben, in § 212 FamFG-E ist sinnvoll, greift aber im Hinblick auf § 213 FamFG zu kurz. Denn § 213 FamFG soll weiterhin vorsehen, dass das Jugendamt lediglich in Fällen von Anträgen nach § 2 GewSchG anzuhören ist. Natürlich ist es systematisch richtig, dass nach der beabsichtigten Regelung jeder Antrag dem Jugendamt zu übersenden sein wird (wenn Kinder Antragsteller oder im Haushalt sind), damit dieses entscheiden kann, ob es beteiligt werden möchte. In der Praxis wollen die Jugendämter aber nahezu ausnahmslos nie beteiligt werden, so dass es in der Hand des Jugendamtes liegen würde, ob es dem Familiengericht seine Einschätzung zukommen lässt, was eine zentrale Erkenntnisquelle für die Familiengerichte faktisch versiegen ließe.
Die in § 212 BGB-E vorgesehene Formulierung ist daher auch in § 213 BGB aufzunehmen oder eine Klarstellung in § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB VIII wäre erforderlich.

VIII.    Gespräche des Kindes mit dem Verfahrensbeistand und dem Sachverständigen (§§ 158d Abs. 2, 163 Abs. 3 FamFG-E)
Die Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung zu treffen, ist positiv zu sehen. Wie in der Gesetzesbegründung zutreffend ausgeführt, greift die Pflicht zur Ermöglichung von Gesprächen nicht tief in die elterliche Erziehungsverantwortung ein. Auf der anderen Seite dient die Regelung dem legitimen Zweck, die Interessen, Wünsche und Bedürfnisse der Kinder besser in familiengerichtliche Verfahren einzubringen. Regelmäßig sind solche Gespräche wesentliche Grundlage sowohl für die Arbeit des Verfahrensbeistands als auch gerichtlich bestellter Sachverständiger und sind daher zur Erreichung dieses Zwecks auch erforderlich. Wenn Eltern ein solches Gespräch verweigern, liegt regelmäßig der Schluss nahe, dass dies geschieht, um zu verhindern, dass eine Kindeswohlgefährdung offenbar wird, oder um zu verhindern, dass Interessen und Wünsche der Kinder, die im Konflikt mit elterlichen Wünschen stehen, offenbar werden. Etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken trägt die Regelung durch die richterliche Abwägungsentscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Rechnung, in die die Gesichtspunkte von Art. 6 GG einzubeziehen sind. 

IX.    Verfahrensrechte von Pflegepersonen
Die Änderung, die eine bereits vielfach geübte Praxis nachzeichnet, wird begrüßt.

X.    Wahlgerichtsstand bei häuslicher Gewalt
Insgesamt ist die gesetzgeberische Intention, gewaltbetroffenen Elternteilen und Kindern einen effektiveren Schutz dadurch zukommen zu lassen, dass die Offenbarung von deren Aufenthaltsort erschwert wird, begrüßenswert. Dies dürfte auch vor dem Hintergrund der Anforderungen, welche die Istanbul-Konvention stellt, unbedingt geboten sein. Jedoch ist fraglich, ob die gewählte Lösung praxistauglich ist und das erklärte Ziel überhaupt erreichen kann. 
Ein Wahlgerichtsstand fehlt nämlich für das Scheidungsverfahren. Für Ehesachen ist gemäß § 122 Nr. 1 FamFG vorrangig das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zudem sind die verbundfähigen Folgesachen z. B. gemäß § 153 FamFG oder § 233 FamFG an das Gericht der Ehesache abzugeben. Gerade auch für die im Entwurf vorgesehenen Härtefallscheidungen wegen häuslicher Gewalt nützt es nicht, dass (nur) für Kindschafts- oder Unterhaltssachen ein Wahlgerichtsstand geschaffen wird. 
Die Neuregelung lässt zudem zwei besonders vulnerable Fallkonstellationen außer Betracht, bei denen es darum geht, den Aufenthaltsort des Kindes geheim zu halten (und nicht auch den eines Elternteils). Dies betrifft Fälle, in denen sich die Gewalt ausschließlich gegen Kinder gerichtet hat und kein Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer vergleichbaren Institution gefolgt ist. Zum anderen betrifft dies Kinder, die sich nicht in der Obhut eines Elternteils, sondern beispielsweise in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befinden. 
Nicht nur die gerichtliche Zuständigkeit, sondern auch die des Jugendamtes kann dazu führen, dass der Aufenthaltsort des Kindes offenbar wird. Dem könnte am besten dadurch begegnet werden, dass es zunächst bei der Zuständigkeit des „alten“ Jugendamtes verbleibt, dass sich die notwendigen lokalen Kenntnisse im Wege der Amtshilfe verschaffen kann. 
Darüber hinaus sollte die Einführung eines gemeinsamen Gerichtsstands für Geschwisterkinder erwogen werden, um widersprechende Entscheidungen für engste Familienmitglieder zu vermeiden. Zumindest könnte diese Konstellation ein Regelfall für eine Abgabe gemäß § 4 FamFG bilden.
Allerdings begegnen die geplanten Regelungen zum Wahlgerichtsstand insoweit Bedenken, als dadurch ein einfaches und kostengünstiges „forum shopping“ ermöglicht wird, da bereits die reine Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz unabhängig von der Zulässigkeit und/oder Begründetheit oder gar einer unverzüglichen Rücknahme des Antrages ausreicht. Die Erlangung einer für den Antragsteller günstigen Gerichtszuständigkeit aufgrund eines unzulässigen, unbegründeten oder auch unmittelbar nach Anhängigkeit zurückgenommenen Antrages auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung dürfte gesetzgeberisch sicher nicht gewollt sein. Es erscheint daher sachgerecht, die Begründung der örtlichen Zuständigkeit zumindest davon abhängig zu machen, dass der Antrag zulässig ist bzw. war und nicht zurückgenommen wurde. 

XI.    Änderungen des GVG hinsichtlich Geschäftsverteilung und Fortbildungspflicht
Die Änderung des § 23b Abs. 2 Satz 2 GVG wird begrüßt. Durch die Änderung kann sichergestellt werden, dass Entscheidungen in Familiensachen, die den gleichen Personenkreis betreffen, von der gleichen Abteilung eines Familiengerichts getroffen werden, so dass der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entgegengewirkt wird. Derartige Regelungen sind vielfach auch bereits Bestandteil der Geschäftsverteilungspläne der Amtsgerichte. Gleichwohl erscheint es hilfreich, wenn die Präsidien bei der Umsetzung des Gesetzes gesondert darauf hingewiesen werden.
Die Ergänzung des § 23b Abs. 3 GVG hinsichtlich einer erweiterten Qualifikationsanforderung ist grundsätzlich sinnvoll. Denn eine faktische Verpflichtung zum Erwerb von Kenntnissen in diesen von der juristischen Ausbildung nicht abgedeckten, für die Rechtsanwendung jedoch unerlässlichen Bereichen ist nicht etwa Ausdruck eines besonderen Misstrauens gegenüber Familienrichterinnen und -richtern, sondern eine professionelle Selbstverständlichkeit, wie sie in vielen anderen Berufen Standard ist. Die Regelung spiegelt lediglich die Tatsache wider, dass die in § 23b Abs. 3 GVG genannten notwendigen Kenntnisse einerseits für eine Tätigkeit als Familienrichter oder -richterin unerlässlich sind, andererseits in der klassischen juristischen Ausbildung keine oder nur eine äußerst untergeordnete Rolle spielen. Dass hier auch für Dritte klar ein Anspruch dokumentiert wird, hat auch Signalwirkung in die Öffentlichkeit und ist geeignet, das Vertrauen in die Justiz zu steigern. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Qualifikationsverpflichtung in der Praxis auch umgesetzt werden kann. Einhergehen mit der Ergänzung muss daher ein entsprechendes Angebot an Fortbildungsveranstaltungen.
Ob die Vorschrift ihren intendierten Zweck erreichen kann, wird nicht zuletzt auch davon abhängen, wie man künftig Richterinnen und Richter der Familiengerichte und -senate weiterhin und ggf. verstärkt dazu motivieren kann, an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen. Ein attraktives und ausgewogenes Fortbildungsangebot ist hier der erste notwendige Schritt. Den gesteigerten Anforderungen sollte aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass sich die Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen in der Personalbedarfsbemessung für Familienrichterinnen und -richter sichtbarer niederschlägt – die kommende PEBB§Y-Neuerhebung bietet die Gelegenheit hierfür. Nicht zuletzt wird es Aufgabe der Justizverwaltungen sein, Richterinnen und Richter zur Teilnahme an Fortbildungen zu motivieren und die Präsidien an den Amtsgerichten dafür zu sensibilisieren, dass den Anforderungen des § 23b GVG bei der Geschäftsverteilung Rechnung getragen wird.

XII.    Härtefallscheidung bei Gewalt - § 1565 Abs. 2 S. 2 BGB-E
Die vorgesehene Änderung ist differenziert zu bewerten. Das Anliegen, die Härtefallscheidung bei häuslicher Gewalt zu erleichtern, ist dem Grunde nach zu begrüßen. Die vorgesehene gesetzliche Vermutung ist indes sehr weit gefasst, so dass womöglich bereits geringfügige Körperverletzungen den Anwendungsbereich eröffnen und dadurch Härtefallscheidungen in einem Umfang ermöglichen, der dem Regelungsziel nicht entspräche. Denn der Entwurf enthält keine näheren Kriterien hinsichtlich Art, Intensität und Dauer der Gewalt.
Andererseits wird die Regelung in der Praxis leicht umsetzbar sein. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 51 der Istanbul-Konvention erscheint aber die Anwendung der Regeln der über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG geltenden Zivilprozessordnung aufgrund der Einschränkung der Amtsermittlung in § 127 Abs. 2 FamFG in Fällen mit Gewaltvorwürfen problematisch. Es erscheint vielmehr sachgerecht, den Gerichten zu ermöglichen, den ihnen aus anderen Verfahren bekannten Gewaltvorwürfen im Wege der Amtsermittlung auch dann nachzugehen, wenn dies zur Aufhebung und nicht lediglich zur Aufrechterhaltung der Ehe führen würde. Die Anwendung dieser Norm sollte auch auf die Fälle mit gerichtsbekannten oder vorgebrachten Gewaltvorwürfen erweitert werden.
Die vorgesehene Vermutungsregelung kann im Einzelfall dazu führen, dass Gerichte die gesetzliche Vermutung zu widerlegen haben und dabei begründen, weshalb eine Körperverletzung ausnahmsweise nicht die Annahme eines Härtefalls rechtfertige. Dies kann die Zielrichtung des Gesetzes in der öffentlichen Wahrnehmung sogar konterkarieren, weil so in gerichtlichen Entscheidungen ggf. Gewalt als „nicht so schlimm“ dargestellt werde. Darüber hinaus besteht die Gefahr missbräuchlicher Härtefallanträge.
Es sollte daher erwogen werden, auf die vorgesehene Vermutungswirkung zu verzichten und stattdessen Verletzungshandlungen als bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigenden Umstand ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.
Schließlich ist zu beachten, dass auch bei Härtefallscheidungen der Versorgungsausgleich im Verbund stets mitzuentscheiden ist. Selbst wenn das Gericht hier im Rahmen des § 27 VersAusglG dazu kommen sollte, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches unbillig wäre, ist regelmäßig die Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern abzuwarten, was aufgrund der häufig nötigen Klärung der Rentenkonten erhebliche Zeit in Anspruch nimmt. Sicherlich kann es zu einer früheren Ehescheidung kommen, wenn dieser Prozess früher angestoßen werden kann, es sollte aber nicht die Erwartung geweckt werden, dass eine Härtefallscheidung regelmäßig innerhalb kurzer Zeit durchgeführt werden kann.

XIII.    Weitere Änderungen
Gegen die geplanten Änderungen im Zusammenhang mit den Sterbefallmitteilungen bestehen keine Bedenken. Dies gilt auch für die Änderung des § 351 FamFG, zumal mit der vorgesehenen Überprüfung der Eintragungen im Zentralen Testamentsregister (ZTR) die nach § 8 Satz 2 DONot grundsätzlich nach 5 Jahren vorzunehmende Wiederholung der Durchsicht der in notarieller Verwahrung befindlichen Erbverträge entfällt. Wünschenswert wäre aus Sicht der Notarprüfung noch eine klarstellende Regelung in der DONot oder NotAktVV, wo die erfolgte Überprüfung der Eintragungen im ZTR nach § 351 FamFG zu vermerken ist (bei der Urkunde, in der Nebenakte oder im Urkundenverzeichnis).

XIV.    Erfüllungsaufwand
Lediglich durch die Möglichkeit, in klaren Fällen von der Wiederholung von Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren absehen sowie Vereinbarungen auch zum Sorgerecht billigen zu können, wird es zu einer Entlastung der Verfahren von unnötigem Aufwand kommen. Die übrigen Regelungen bergen demgegenüber erheblichen Mehraufwand für die Justiz. Die Begründung des Entwurfes geht auf den Seiten 38–40 zutreffend von erheblichem zusätzlichem Erfüllungsaufwand insbesondere aufgrund folgender Änderungen aus:

•    Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit für einstweilige Anordnungen im Umgangsrecht und für Jugendliche,
•    Zusätzliche Ermittlungen und Vernetzung im Bereich häusliche Gewalt,
•    Ermöglichung der Härtefallscheidung in Gewaltfällen,
•    Durchsetzung von Gesprächen der Kinder mit dem Verfahrensbeistand,
•    Ausweitung der erforderlichen besonderen Kompetenzen bei den Familienrichtern führt zu größerem Fortbildungsbedarf (§ 23b GVG).