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In dem konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 8/16
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -


nimmt der Deutsche Richterbund gemäß § 27a BVerfGG wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Der Deutsche Richterbund begrüßt die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beschlossene Vorlage zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation bezogen auf die Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage in Brandenburg vom 2. Juni 2016.

Der Deutsche Richterbund ist mit dem vorlegenden Senat des Oberverwaltungsgerichts der Auffassung, dass die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2013 gewährte Besoldung verfassungswidrig zu niedrig war.

II. Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrollklage

Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Vorlage des Verfahrens nach Artikel 100 Abs. 1 GG.

III. Zur Begründetheit der konkreten Normenkontrollklage

Der Vorlagebeschluss zeigt zutreffend und eindrucksvoll auf, dass die Besoldung des Klägers in den Jahren 2004 bis 2013 evident unzureichend gewesen ist und damit gegen das Alimentationsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG verstößt.

a) Das Oberverwaltungsgericht ist entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - und Beschluss vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u. a. -) aufgrund eines Vergleichs der Besoldungsentwicklung im Land Brandenburg mit den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit, der Entwicklung des Nominallohnindex, der Entwicklung des Verbraucherpreisindex sowie eines Vergleichs zwischen den Besoldungsordnungen im Land Brandenburg sowie eines Vergleichs der Besoldung im Land Brandenburg mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Besoldungsjahre 2005 bis 2013 die Vermutung für eine evident unzureichende Alimentation im Rahmen der R-2-Besoldung mit Amtszulage besteht, da drei der fünf Parameter regelmäßig erheblich über dem verfassungsrechtlichen Schwellenwert von fünf Prozent liegen.

b) Im Grundsatz zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht dabei darauf hin, dass den fünf genannten Parametern nur indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juni 2016 - OVG 4 B 1.09 -, juris Rdnr. 78). Sind mindestens drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nach Auffassung des Deutschen Richterbundes aber vielfach missverstanden worden, sodass zu betonen ist, dass die Alimentation eines Richters nicht bereits verfassungsgemäß ist, solange auf der ersten Prüfungsstufe drei der fünf Parameter gerade noch erfüllt sind. Die Bezugnahme auf Entwicklungsindizes kann nur ein Element einer umfassenden Angemessenheitsprüfung sein, bei dem die Parameter dazu dienen, nachprüfbare Hinweise auf die von jeher in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angelegten Aspekte amtsangemessener bzw. unzureichender Alimentation zu geben.

Bei der Prüfung der amtsangemessenen Besoldung darf nicht nur vordergründig auf das mathematische Einhalten von Schwellenwerten abgestellt werden. Vielmehr muss immer die Funktion der amtsangemessenen Besoldung im Vordergrund stehen, Richter und Beamte lebenslang u. a. nach ihrem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung zu alimentieren.

Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation kann daher auch dann vorliegen, wenn weniger als drei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe mit einem Schwellenwert überschritten sind. Dies kann und muss beispielsweise bereits dann der Fall sein, wenn schon zwei der fünf Parameter deutlich erfüllt sind und die verfassungswidrig zu niedrige Besoldung durch Berücksichtigung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung erhärtet wird (zweite Prüfungsstufe, so z. B. auch Jerxsen in Scheffczyk/Wolter, Leitlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, S. 353). Neben der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung kommt dabei insbesondere dem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung als auch der Notwendigkeit, den öffentlichen Dienst für die jeweiligen Jahrgangsbesten attraktiv zu halten, besondere Bedeutung zu.

Für das konkrete Verfahren bedeutet dies, dass es auf die Überschreitung eines dritten Parameters für die Jahre 2004 und 2009 nicht ankommt, zumal in diesen Jahren die Abweichung von Tarifentwicklung, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex jeweils erheblich mehr als 15 Prozentpunkte (3 x 5 Prozentpunkte) beträgt und daher jedenfalls in Summe die Indizwirkung auslösende Abweichungen vorliegen.

c) Nach Auffassung des Deutschen Richterbundes bedarf es nochmals der Klarstellung, dass im Rahmen der Prüfung der amtsangemessenen Besoldung stets eine umfassende wertende Betrachtung vorzunehmen ist, bei der neben der Prüfung der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe immer auch eine Gesamtabwägung in einer zweiten Prüfungsstufe vorzunehmen ist.

Hierfür spricht u. a. auch, dass einige der vom Bundesverfassungsgericht genannten fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe vom Besoldungsgesetzgeber innerhalb des Schwellenwertes gehalten werden könnten, ohne dass sich an der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der Richter und Beamten des Landes etwas positiv verändern würde. Auf der Hand liegt dies bei dem systeminternen Besoldungsvergleich: Selbst wenn das Besoldungsniveau abgesenkt werden würde, würde der Schwellenwert dieses Parameters nicht erreicht werden, wenn der jeweilige Besoldungsgesetzgeber das Verhältnis der unterschiedlichen Besoldungsgruppen zueinander nicht oder nur gering verändert.

Gleiches gilt auch für den Vergleich der Besoldung des betroffenen Landes mit der Besoldung des Bundes bzw. dem Durchschnitt der Besoldung der anderen Länder, sofern in nahezu allen Ländern weiterhin die Strategie verfolgt wird, Richter und Staatsanwälte an der Grenze zur verfassungswidrigen Unteralimentation zu bezahlen.

Schließlich hat die Höhe der Besoldung auch erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Nominallohnindex, da auch die jeweils gewährte Besoldung der Richter und Beamten diesen in nicht unerheblichem Umfang verändert. Besondere Bedeutung kommt diesem Aspekt in den Bundesländern zu, in denen eine besonders hohe Anzahl von Beamten beschäftigt sind, wie z. B. in Berlin aufgrund der zahlreichen Ministerien.

d) Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zur Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation für die Jahre 2004 bis 2013 entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 im Rahmen einer relativen Betrachtungsweise die Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung der Tariflöhne, der Nominallöhne und den Verbraucherpreisen in einem Zeitraum von 15 Jahren verglichen. Der Deutsche Richterbund hat aber bereits darauf hingewiesen, dass diese Methode unterstellt, dass die Besoldung im jeweils sechzehnten Jahr vor dem streitgegenständlichen Zeitraum (hier: 1988 bis 1997) amtsangemessen und damit verfassungsgemäß im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gewesen sei. Alle früheren Kürzungen durch die immerwährende Fortschreibung der jeweils vorjährigen Besoldungstabellen wirken quasi „ewig“ fort, wofür eine belastbare Rechtfertigung fehlt.

e) Richtigerweise hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem vorgelegten Verfahren zur Berechnung des Besoldungsindex den Anstieg des Besoldungsniveaus infolge der „Ost-West-Anpassung“ nicht mit einbezogen. Die Absenkung der Besoldung war zeitlich beschränkt und betraf nur den begrenzten Kreis von Personen, denen nicht ein Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV zur Anpassung der Dienstbezüge an das "Westniveau" gewährt wurde; hierzu gehörte der Kläger gerade nicht.

Im Übrigen hätte - wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend im Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u. a.) dargestellt hat - eine Differenzierung zwischen den Besoldungsempfängern in der Weise, dass die Anpassung nur bei den Beziehern einer "Ost-Besoldung" eingepreist wird, im Einzelfall zur Folge, dass für diesen Personenkreis keine Unteralimentation festzustellen ist, während die Besoldungsvorschriften (eventuell) für verfassungswidrig zu erklären wären, soweit sie die Bezieher einer Besoldung auf "West-Niveau" betreffen. Dies erscheint auch mit Blick darauf, dass die Bezieher einer "Ost-Besoldung" von vornherein - absolut betrachtet - besoldungsrechtlich ohnehin schlechter gestellt wurden, kaum nachvollziehbar.

f) Die Berechnung der Entwicklung der Besoldung in den Jahren 2004 bis 2013 im Land Brandenburg entspricht der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts in den Entscheidungen vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015. Dabei wird jedoch jede Besoldungserhöhung rechnerisch so behandelt, als ob sie für jeden Monat des jeweiligen Jahres wirksam geworden wäre, obwohl Besoldungserhöhungen im Bereich der R-Besoldung regelmäßig erst zeitlich versetzt wirksam wurden, mit der Folge, dass dem Besoldungsempfänger im jeweiligen Jahr und folglich auch bezogen auf den Zeitraum von 15 Jahren in der Summe erheblich weniger Einkommen zur Verfügung stand.

Dieser seit jeher vom Deutschen Richterbund kritisierte Umstand wirkt sich aber nicht nur auf das im Vergleichszeitraum insgesamt erlangte (niedrigere) Gesamteinkommen des Besoldungsempfängers aus, sondern führt naturgemäß auch zu erheblichen Verzerrungen bei der Ermittlung des Besoldungsindex. Denn die Berechnungen des Oberverwaltungsgerichts gehen fiktiv davon aus, dass die im Dezember eines Kalenderjahres gewährte Besoldung bzw. die im jeweiligen Kalenderjahr gewährte Besoldungserhöhung für das ganze Kalenderjahr gezahlt worden bzw. wirksam geworden sei. Dieses Vorgehen entspricht - wie ausgeführt - zwar dem vom Bundesverfassungsgericht gewählten Rechenweg, stellt aber eine den Richter bzw. Staatsanwalt unzulässig benachteiligende Vereinfachung dar, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn es im Ergebnis nicht auf die konkrete Entwicklung der Bezüge ankommen würde.

Zwar kommt das Oberverwaltungsgericht hier - mit Ausnahme des Jahres 2004 - durchweg zum Erreichen der Schwellenwerte beim Vergleich des Besoldungsindex mit dem Index der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, dem Nominallohn und dem Verbraucherpreis. Da aber die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und 17. November 2015 dazu geführt haben, dass die jeweiligen Besoldungsgesetzgeber zur Begründung ihrer aus Sicht des Deutschen Richterbundes zu niedrigen Besoldungsanpassung jeweils den (vereinfachten) Rechenweg zur Ermittlung des Besoldungsindex gewählt haben, bedarf es auch insoweit einer Klarstellung und Präzisierung.

Der Besoldungsindex sollte daher jeweils mit besonderer Sorgfalt genau errechnet werden. Hierzu bietet es sich an, zu untersuchen, wie viel ein Richter oder Staatsanwalt tatsächlich im Vergleichszeitraum pro Kalenderjahr verdient hat, um dann daraus den Besoldungsindex abzuleiten. In diesem Zusammenhang dürfte es auch vorzugswürdig sein, Sockelbeträge, Einmalzahlungen, den Entfall des Urlaubsgeldes und das „Einfrieren“ der Sonderzahlung nach altem Recht bei der Berechnung der Besoldungsentwicklung zu berücksichtigen.

g) Nach den dem Deutschen Richterbund vorliegenden Zahlen des Landes Brandenburg hat ein lediger R-2-Richter (ohne Amtszulage) in der Endstufe im streitgegenständlichen Zeitraum folgendes Einkommen erzielt: (siehe dazu Tabelle S. 6 im PDF-Dokument)

Bei oben genannter Berechnung ist die Amtszulage unberücksichtigt geblieben. Diese hat - so das Oberverwaltungsgericht im Vorlagebeschluss - an allen Besoldungserhöhungen im prozentual gleichen Verhältnis teilgenommen, sodass sie hier vernachlässigt werden soll. Einzige Ausnahme ist die isolierte Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag von 20,00 € im Jahr 2009. Die hierdurch bedingten Änderungen bewegen sich aber im Promillebereich und werden deshalb vernachlässigt.
Daraus folgt aber, dass die dem Kläger gewährten Besoldungserhöhungen deutlich geringer waren, als vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ermittelt: (siehe dazu Tabelle S. 7 im PDF-Dokument)

Die Abweichungen des vom Deutschen Richterbund errechneten Besoldungsindex jeweils für die Jahre 2009 bis 2013 gegenüber dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Vorlageentscheidung errechneten Besoldungsindex werden nachfolgend nochmals zusammengefasst: (siehe dazu Tabelle S. 8 im PDF-Dokument)

Unter Zugrundelegung der oben dargestellten Zahlen ergibt sich dann wiederum, dass die Entwicklung der Besoldung für die Jahre 2009 bis 2013 wie folgt hinter der Entwicklung des Tariflohns im öffentlichen Dienst, des Nominallohns und des Verbraucherpreises zurückblieb: (siehe dazu Tabelle S. 8 im PDF-Dokument)

Die Evidenz der verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation zeigt dies nochmals in besonderem Maße auf.

h) Weiterhin wäre die Frage zu klären, ob und in welchem Verhältnis die Besoldung anderer Bundesländer in die Vergleichsbetrachtung einbezogen werden kann, wenn andere Instanzgerichte oder das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung gelangt sind, die dort gewährte Besoldung sei verfassungswidrig zu gering bemessen. Sowohl die Beachtung der als verfassungswidrig benannten Besoldungshöhe als auch die Nichtbeachtung dieser Länder im Vergleich verzerren das Ergebnis. Richtigerweise müsste in den Ländervergleich die verfassungsgemäß erhöhte Besoldung aufgenommen werden, was von den Instanzgerichten jedoch selbst bei einer die Verfassungswidrigkeit feststellenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts schon wegen des weiten Gestaltungsermessens des Besoldungsgesetzgebers nicht geleistet werden kann.

i) Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Besoldungsjahr 2009 ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Vermutung besteht, die Alimentation sei verfassungswidrig zu niedrig, obwohl die Differenz der Besoldungsentwicklung zum Verbraucherpreisindex den Schwellenwert von 5 % für diesen Zeitraum nicht übersteigt, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und ist auch in der Sache richtig. Hierauf käme es aber nach den hiesigen Berechnungen gar nicht an, siehe oben. Auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung käme man zu dem Ergebnis der verfassungswidrig zu niedrigen Alimentation im Jahr 2009, da es dann nicht auf die mathematisch enge Betrachtungsweise ankommt.

j) Im Ergebnis zutreffend führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass bei Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Kriterien die verfassungswidrig zu niedrige Besoldung für die Jahre 2004 bis 2013 sich bestätigt.

Allerdings ist im Hinblick auf die Anforderungen an die Qualifikation eines Richters bzw. Staatsanwalts und in diesem Zusammenhang auf die Prüfungsergebnisse darauf hinzuweisen, dass es seit 2005 ein Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg gibt. Insofern besteht auch ein gemeinsamer Ausbildungsmarkt beider Bundesländer und im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten auch ein gemeinsamer Einstellungsmarkt. Anders als in dem Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg angegeben, liegt der Anteil der Kandidaten in beiden Ländern, die das Examen mit vollbefriedigend oder besser bestanden haben, erheblich höher. Der Anteil der vom Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg im Jahr 2014 Geprüften mit mindestens 9 Punkten in der 1. Juristischen Prüfung lag bei insgesamt 34,8 % und in der 2. Juristischen Staatsprüfung bei insgesamt 24,8 % (Quelle: Ausbildungsstatistik des Bundesamts für Justiz). Insofern ist das vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Ergebnis, wonach nur die besten 8 bis 15 Prozent der Jahrgänge eingestellt worden seien, allein mit dem Argument, es seien Assessoren und Assessorinnen nur mit „vollbefriedigend“ und besser eingestellt worden, nicht begründbar. Auch in anderen Bundesländern ist zu beobachten, dass bei stetigem Anstieg der Examensnoten die Einstellungsvoraussetzungen eher weiter absinken. Dies bestätigt die seit jeher vom Deutschen Richterbund vertretene Auffassung, dass unter den bestehenden zu niedrigen Einkommensverhältnissen die Gewinnung der bestqualifizierten Juristen nicht mehr gewährleistet ist, sodass Abstriche beim Qualitätsstandard justizieller Arbeit zu besorgen ist.