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Ergänzende Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts

Juli 2001

Ergänzend zu den bereits anlässlich der Sachverständigenanhörung am 02.07.2001 und am 04.07.2001 abgegebenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen erscheinen noch folgende Punkte wichtig:

 

1. zu § 204 Nr. 14 RegE

Der Deutsche Richterbund wiederholt noch einmal die Anregung in der Stellungnahme zum Diskussionsentwurf, den Beginn der Hemmung der Verjährung an die Einreichung eines den Anforderungen des § 117 ZPO entsprechenden Antrages zu knüpfen, d.h. eines Antrages, der das Streitverhältnis darstellt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses enthält.

Die im RegE vorgeschlagene Fassung ist geeignet, Unklarheiten und Auseinandersetzungen über die Frage hervorzurufen, wann die Bekanntmachung erfolgt ist und ob sie demnächst nach Einreichung des Antrages erfolgt ist. Der genaue Zeitpunkt der Bekanntmachung ist kaum feststellbar, da bei formloser Mitteilung über den Zugang kein Nachweis zur Verfügung steht. Über die Frage, ob die Bekanntgabe demnächst erfolgt ist, kann es Auseinandersetzungen geben, wenn diese vom Gericht deshalb nicht sofort nach Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs veranlasst wird, weil entweder das Streitverhältnis nicht unter Angabe der Beweismittel dargestellt ist oder Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen. Dann stellt sich die Frage, ob das Gericht die Bekanntmachung gleichwohl sofort hätte veranlassen müssen und die deshalb eingetretene Verzögerung der Partei nicht anzulasten ist.

Der vom Deutschen Richterbund vorgeschlagene Zeitpunkt des Eingangs eines Antrages, der den Anforderungen des § 117 ZPO Rechnung trägt, ist aus der Gerichtsakte klar zu ersehen und stellt auch keine übermäßigen Anforderungen an die Rechtsschutz begehrende Partei.

 

2. zu § 309 RegE

Der Deutsche Richterbund weist noch einmal auf seine Anregung hin, in § 309 BGB als Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit aufzunehmen, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche des Verwenders (auf Bezahlung für Lieferungen von Waren oder erbrachte Leistungen) nicht verlängert werden darf.

Nach bisherigem Recht war durch § 225 BGB jegliche Verlängerung der Verjährungsfrist ausgeschlossen. Diese soll nach neuem Recht gemäß § 202 Abs. 2 RegE in Zukunft bis zu 30 Jahren zulässig sein. Bei AGB in Verbraucherverträgen, die in der Regel vom Hersteller oder Händler der zu liefernden Waren oder zu erbringenden Leistungen aufgestellt werden, würde eine solche Verlängerung für den Verbraucher die Gefahr mit sich bringen, dass er nach langen Jahren noch in Anspruch genommen werden kann - auch von einem Rechtsnachfolger des Verwenders oder im Falle von dessen Insolvenz vom Insolvenzverwalter - und dann die Erfüllung oder eine etwaige mündliche Vereinbarung über eine Minderung des Kaufpreises nicht mehr beweisen kann.

 

3. zu § 357 Abs. 4 RegE

Diese Vorschrift ist zumindest missverständlich formuliert. Jedenfalls für den Ausschluss von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen Verschuldens des Verbrauchers bei der Rücksendung gibt es keine Rechtfertigung. Es wird deshalb vorgeschlagen, diesen Absatz zu streichen. Für den Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß §§ 355, 356 gelten dann die Regeln über den Rücktritt mit den sich aus § 357 Abs. 3 ergebenden Einschränkungen und für eventuelle Haftung für vorsätzliche Beschädigungen oder Verschulden bei der Rücksendung könnten die allgemeinen Regeln angewendet werden.

 

4. zu § 442 BGB

Insoweit weisen wir noch einmal darauf hin, dass die Änderung gegenüber § 439 BGB zu einer ungerechtfertigten Belastung des Grundstücksverkäufers mit Schadensersatzpflichten führen kann, wenn im Grundbuch Rechte eingetragen sind, die der Verkäufer nicht beseitigen kann (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht). Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers auch dann, wenn dem Käufer die Rechte bekannt sind, aber der Notar versäumt, eine entsprechende Klausel in den Kaufvertrag aufzunehmen, erscheint nicht gerechtfertigt.

 

5. zu §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1 RegE

Der Begriff „Bauwerk“ sollte durch den Begriff „Bauleistungen“ oder „Arbeiten an einem Bauwerk“ (§ 438) bzw. „Arbeiten an einem Bauwerk“ (§ 634 a) ersetzt werden, damit nachträgliche Reparatur- und Erweiterungsarbeiten in einem weiteren Umfang als nach geltendem Recht auch dann erfasst werden, wenn sie nicht von wesentlicher Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung und Benutzbarkeit des Gebäudes sind.