Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund (DRB) begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungs-maßnahmen.
Aus Sicht des DRB sind der Online-Bildabgleich und die automatisierte Datenanalyse wichtige Ermittlungsinstrumente, um dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Aufklärung auch schwerer Straftaten entsprechen zu können. Es wird daher begrüßt, dass nunmehr ein Rechtsrahmen geschaffen werden soll, um solche Ermittlungsinstrumente einzusetzen. Zugleich enthalten die vorgeschlagenen Regelungen ausgewogene und präzise Sicherungen, um die Erhebung und Durchführung von Online-Bildabgleich und automatisierter Datenanalyse nicht uferlos zu erlauben, sondern in einen angemessenen Ausgleich mit den damit verbundenen Grundrechtseingriffen der Betroffenen zu bringen.
B. Bewertung im Einzelnen
I. Zu § 98d StPO-E: Biometrischer Abgleich mit Bildern aus dem Internet
Werden im Rahmen eines Strafverfahrens personenbezogene Daten von Beschuldigten oder Zeugen, insbesondere biometrische Daten, bekannt, sind die Strafverfolgungsbehörden gegenwärtig darauf angewiesen, diese Daten manuell in gängige Internet-Suchmaschinen einzugeben, um im Wege eines Abgleichs mit im Internet öffentlich zugänglichen biometrischen Daten weitere Erkenntnisse zu generieren. Solche Maßnahmen (sogenannte Open-Source-Intelligence-Maßnahmen, OSINT) sind zeitaufwendig, personalintensiv und im Falle großer Datenmengen wenig bis gar nicht erfolgversprechend.
Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Strafverfolgungspraxis zu begrüßen, dass der Referentenentwurf mit § 98d StPO-E eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage sowie einen Rechtsrahmen für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten schafft. Damit leistet der Referentenentwurf einen wertvollen Beitrag zur Steigerung der Effektivität der Strafverfolgung.
Zugleich trägt der Referentenentwurf der Grundrechtssensibilität des Einsatzes automatisierter Datenverarbeitung Rechnung, indem er die materiellen Voraussetzungen des biometrischen Abgleichs angemessen ausgestaltet, Dokumentations- und Löschungspflichten vorsieht sowie sachgerechte Regelungen zum Anordnungsverfahren trifft.
1. So soll der biometrische Internetabgleich mittels einer automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung nur bei dem Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere einer in § 100a Absatz 2 StPO bezeichneten Straftat, zulässig sein, § 98d Absatz 1 Satz 1 StPO-E. Diese erhöhte Eingriffsschwelle schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Eingriff in das durch Art. 2 Absatz 1 i. V. m. Art. 1 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht einerseits und dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und der Aufklärung auch schwerer Straftaten andererseits. Sie entspricht weitgehend derjenigen, die auch im Falle der Erhebung von Verkehrs-, Mobilfunk- oder Nutzungsdaten nach den § 100g Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, § 100i Absatz 1 und § 100k Absatz 1 Satz 1 StPO gilt.
Darüber hinaus soll die Maßnahme gemäß § 98d Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 StPO-E als zusätzliche Voraussetzung nur in Betracht kommen, wenn die Erforschung des Sachverhalts, die Identitätsfeststellung oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Auch diese Subsidiaritätsklausel ist geeignet, den mit dem Datenabgleich verbundenen Grundrechtseingriff angemessen zu beschränken.
In gleicher Weise wirkt die in § 98d Absatz 1 Satz 2 StPO-E vorgesehene Anwendungsschranke, derzufolge ein Abgleich mit solchen Daten unzulässig sein soll, die zum Zeitpunkt des Abgleichs ein tatsächliches Geschehen in Echtzeit wiedergeben. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll auf diese Weise ausgeschlossen werden, dass eine Echtzeitüberwachung bestimmter Bereiche – beispielsweise Live-Streams, bei denen auch das Publikum erfasst wird oder das Live-Video einer Webcam eines öffentlich zugänglichen Ortes – stattfindet (Ref-E, S. 12).
2. Auch die vorgesehenen Protokollierungs- und Löschungsverpflichtungen sind geeignet, den mit dem Abgleich biometrischer Daten verknüpften Grundrechtseingriff angemessen einzuhegen.
So bestimmt § 98d Absatz 2 StPO-E eine im Einzelnen konkretisierte Protokollierungspflicht, wodurch, ergänzt durch die in § 101 StPO vorgesehene Benachrichtigung, eine nachträgliche Überprüfung jeder einzelnen Maßnahme ermöglicht wird. Mit der darüber hinaus in § 98d Absatz 3 StPO-E verankerten unverzüglichen Löschungspflicht für solche beim Abgleich erhobenen und verarbeiteten Daten, die keinen konkreten Ermittlungsansatz für das Verfahren aufweisen, wird eine grundrechtsrelevante Vorratsdatenhaltung vermieden. Den Strafverfolgungsbehörden ist es demzufolge nicht möglich, eine dauerhafte Datenbank zu erstellen, die sämtliche aus dem Internet erhobenen Lichtbilder bzw. Templates enthält, um sie in anderen Verfahren ohne Neuerhebung zu verwenden (Ref-E, S. 13).
3. Auch das Anordnungsverfahren berücksichtigt die Grundrechtsrelevanz des automatisierten biometrischen Abgleichs in angemessener Weise.
Die in § 98 Absatz 4 StPO-E vorgesehene Verfahrensregelung ist aus Sicht der Strafverfolgungspraxis sachgerecht. Der DRB hält es nicht für erforderlich, die Anordnung des biometrischen Internetabgleichs unter einen Richtervorbehalt zu stellen. Ein Richtervorbehalt ist nicht aus Rechtsgründen geboten. Staatsanwälte sind zur Objektivität gemäß § 160 Absätze 1 und 2 StPO verpflichtet und unterliegen einer strengen Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Absatz 3 GG. Zudem stellt sich die Heranziehung öffentlich zugänglicher Daten für das Ermittlungsverfahren als niedrigschwelliger Eingriff dar.
II. Zu § 98e StPO-E: Automatisierte Datenanalyse
Strafverfolger sind gegenwärtig darauf angewiesen, Dateien und Datenquellen, die bei der Polizei vorhanden sind, im Rahmen aufwendiger Suchen in separaten Datenbanken mit jeweils einzelnen Recherchen mit einer bestimmten Angabe in Abgleich zu bringen. Eine Rechtsgrundlage für den Betrieb von verfahrensübergreifenden Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung existiert nicht. Dieser Zustand erschwert die Strafverfolgung erheblich. Bei dem mehrfachen manuellen Anstoßen einzelner Recherchen drohen Übertragungsfehler und Informationsverluste. Bisweilen können Straftaten infolgedessen nicht erkannt beziehungsweise nicht aufgeklärt werden. Zudem beansprucht das unverbundene Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen in hohem Maße personelle wie zeitliche Ressourcen.
Mit § 98e StPO-E schafft der Referentenentwurf eine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung und leistet damit einen wesentlichen Beitrag, den beschriebenen Zustand zu überwinden und die Strafverfolgung effektiver zu gestalten. Die Norm regelt die Voraussetzungen, unter denen die automatisierte Datenanalyse möglich sein soll und enthält strenge rechtsstaatliche Vorgaben zu deren Durchführung.
1. § 98e Absatz 1 StPO-E knüpft den Einsatz der automatisierten Datenanalyse an das Vorliegen des Verdachts einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat im Sinne von § 100a Absatz 2 StPO. Diese hohe Eingriffsschwelle entspricht derjenigen, die auch für die Telekommunikationsüberwachung gilt. Auf diese Weise dürfte eine geringe Streubreite der Maßnahme sichergestellt werden.
2. Durch § 98e Absatz 2 StPO-E wird der Einsatz der automatisierten Datenanalyse zusätzlich beschränkt.
So dürfen Daten aus besonders sensiblen Ermittlungsmaßnahmen wie etwa aus der Telekommunikationsüberwachung bei der Weiterverarbeitung nur dann ergänzend einbezogen werden, wenn dies erforderlich ist (§ 98e Absatz 2 Satz 2 StPO-E). Letzteres soll, wie die Entwurfsbegründung klarstellt (Ref-E, S. 17), nur der Fall sein, wenn die Daten für die Zwecke des konkreten Verfahrens benötigt werden und wenn bereits vor Kenntnis vom Inhalt der Daten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die einzubeziehenden Daten in Verbindung zum konkreten Suchanlass stehen könnten. Auf diese Weise wird vermieden, dass bei jeder Suche sämtliche zu allen Verfahren bei der Polizei gespeicherten Datenbestände nach Anhaltspunkten für weitere Ermittlungen durchsucht werden. Eine weitere rechtsstaatliche Sicherung enthält § 98e Absatz 2 Satz 3 StPO-E. Personenbezogene Daten, die aufgrund der sehr eingriffsintensiven Maßnahmen der Online-Durchsuchung oder einer Wohnraumüberwachung im Sinne der §§ 100b, c StPO in anderen Strafverfahren oder entsprechenden gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen erlangt wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.
3. Mit § 98e Absatz 3 StPO-E stellt der Referentenentwurf sicher, dass eine direkte Anbindung der Analyseplattform an sonstige nicht-polizeiliche Register und an Internetdienste von vornherein ausgeschlossen ist.
4. § 98e Absatz 4 StPO-E enthält präzise Vorgaben zu den Modalitäten der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung. Der Referentenentwurf stellt durch diese Vorgaben sicher, dass die zu schaffende Analyseplattform die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden nicht grundlegend verändert, sondern diese vielmehr bei der Datenanalyse unterstützt. Insbesondere darf die Anwendung nur manuell ausgelöst werden und aufgrund eines konkreten Anlasses sowie anhand von Suchkriterien erfolgen, die sich aus dem konkreten Sachverhalt ergeben, § 98e Absatz 4 Satz 3 StPO-E. Suchanfragen ohne konkreten Bezug zu einem aufzuklärenden Sachverhalt sind damit ausgeschlossen. § 98e Absatz 4 Satz 4 StPO-E stellt ergänzend klar, dass die Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse weiterhin ausschließlich den Beamtinnen und Beamten obliegt und eine auf Basis der automatisierten Datenanalyse generierte automatisierte Entscheidungsfindung unzulässig ist. Der Herausbildung und Verwendung diskriminierender Algorithmen soll durch technische und organisatorische Maßnahmen begegnet werden (§ 98e Absatz 4 Satz 5 StPO-E).
5. Der Gewährleistung von Kontrolle und Transparenz dient § 98e Absatz 5 StPO-E, wonach der Einsatz der automatisierten Anwendung zur Datenverarbeitung unter Darlegung der Voraussetzungen zu deren Durchführung ausführlich zu begründen ist und die Einsätze zu protokollieren sind.
6. § 98e Abs. 6 StPO-E stellt unter anderem klar, dass die besonderen strafprozessualen Verwendungsregelungen und Schutzvorschriften unberührt bleiben und deren Einhaltung technisch wie organisatorisch sicherzustellen ist.
