# 8/01

Vorbereitende Stellungnahme für die Anhörungen im Rechtsausschuss des Bundestages zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 2.7.2001 (Verjährungsrecht und Leistungsstörungsrecht) und 4.7.2001 (Kaufrecht und Verbraucherschutzrecht)

Juni 2001

Innerhalb der kurzen Zeit seit Eingang des Regierungsentwurfs und Einladung zur Anhörung ist es nicht möglich, den Regierungsentwurf in allen Einzelheiten durchzuarbeiten, insbesondere konnten die Gremien des Deutschen Richterbundes nicht damit befasst werden.

Der Verband hat jedoch bereits in seiner ersten Stellungnahme zum Diskussionsentwurf seine grundsätzliche Zustimmung zu der umfassenden Neuregelung unter Einbeziehung der Verbraucherschutzgesetze erklärt. Im Hinblick darauf, dass die Systematik teilweise erheblich verändert und eine Reihe von Einzelvorschriften neu gefasst worden sind, muss sich der DRB vorbehalten, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nach gründlicher Diskussion gegenüber dem Rechtsausschuss eine weitere schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Zusammenspiels der allgemeinen Regelungen über Leistungsstörung und der Regelungen über Mängel im Kauf- und Werkvertragsrecht. Im Wesentlichen scheint den vom DRB gegenüber dem Diskussionsentwurf vorgebrachten Einwendungen durch den Regierungsentwurf Rechnung getragen zu sein, insbesondere hinsichtlich der Verjährungsregelungen.

Einzelne Bedenken bezüglich des Regierungsentwurfs sind wie folgt anzusprechen:

 

1. Die Regelung in § 199 Abs. 1 Nr. 2 RegE, wonach es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis von Anspruchsgründen und Schuldner ankommt, ist für deliktische Ansprüche richtig und unverzichtbar.

Die Frage, ob diese Regelung für vertraglichen Ansprüchen wegen Leistungsstörungen aus Kauf- und Werkverträgen, soweit die Leistungsstörung nicht in einem Mangel besteht, oder aus anderen Verträgen angemessen ist, weil dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für Umstände auferlegt wird, die sich in der Sphäre des Gläubigers abspielen, bedarf noch genauer Prüfung. Eine Ausgestaltung als Hemmungstatbestand würde diese Frage nicht aufwerfen, weil die Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung dem Gläubiger auferlegt würde.

 

2. Hinzuweisen ist auf die wohl auf einem Redaktionsversehen beruhende Ungereimtheit in §§ 438 III, 634 a III RegE, wonach in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels die regelmäßige Verjährungsfrist auch bei Bauwerksmängeln gelten soll, was eine Verkürzung der Verjährungsfrist bedeuten würde.

Problematisch erscheint auch, ob in der vorgesehenen Fassung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 ausreichend klar ist, dass die Verjährungsfrist von 5 Jahren auch für den Kauf neu hergestellter Gebäude gilt. Die Rechtsprechung wendet bisher, um zu sachgerechten Ergebnissen zu kommen, Werkvertragsrecht an. Eine Neuregelung sollte hier eine klare Lösung mit der angemessenen Verjährungsfrist von 5 Jahren im Rahmen des an sich zutreffenden Kaufvertragsrechts finden.

In § 439 III ist das „auch“ im ersten Satz nicht verständlich.

 

3. Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen wegen Sachmängeln im Kauf- und Werkvertragsrecht erscheint die Regelung der §§ 438, 634 a RegE insoweit nicht gelungen, als Arbeiten an einem Grundstück neben den Arbeiten an Bauwerken nicht mehr erwähnt sind. Damit würde insoweit die Regelung für Kauf oder Herstellung beweglicher Sachen gelten.

Die Schwierigkeiten der Abgrenzung bestanden gerade bei der Frage, ob Arbeiten an einem Grundstück (Brunnen pp.) als Bauwerke anzusehen, oder ob die nachträgliche Herstellung von Anlagen an oder in Gebäuden (Lichtreklame, technische Maschinen, Einbauküchen pp.) als Bauwerksarbeiten zu qualifizieren ist. Gerade diese Einordnungsschwierigkeiten, die zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen in der Rechtsprechung geführt haben, sollten vermieden werden. Auch erscheint es sachlich gerechtfertigt, die Grundstücksarbeiten den Bauwerksarbeiten gleichzusetzen, da bei ihnen überwiegend genau die gleichen Probleme der schwierigen und verzögerten Erkennbarkeit von Mängeln auftreten.

 

Die konsolidierte Fassung des Diskussionsentwurfs enthielt dem entsprechend in § 196 die Gleichsetzung von Mängeln eines Bauwerks und Mängeln von Arbeiten an einem Grundstück. Eine Begründung, warum dies wieder gestrichen worden ist, enthält der Regierungsentwurf nicht. Die Gleichsetzung sollte wieder hergestellt werden.

 

4. Wegen der Einfügung der Regelungen des AGBG ist auf die Stellungnahme von Prof. Dr. Wolf, Frankfurt/Main und Prof. Dr. Pfeiffer, Bielefeld zu verweisen. Die Regelungen über AGB betreffen den Abschluss von Rechtsgeschäften und gehören deshalb zum Allgemeinen Teil des BGB. Sie gelten auch nicht nur für schuldrechtliche, sondern auch für sachenrechtliche Verträge.

 

5. Zu §§ 346, 347 ist auf die Stellungnahme des Verbandes zum Diskussionsentwurf zu verweisen. Es erscheint nicht gerechtfertigt, dass der zum Rücktritt Berechtigte auch dann noch nur eingeschränkt für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten haften soll, wenn er den Rücktrittsgrund kennt. Ab Kenntnis des Rücktrittsgrundes muss die Einhaltung der verkehrsüblichen Sorgfalt verlangt werden, da es der Berechtigte in der Hand hat, sich durch eine zügige Entscheidung über den Rücktritt und die Rückgabe der Verantwortung für den Vertragsgegenstand zu entledigen. Bei Annahmeverzug des Gläubigers gilt dann sowieso wieder die Haftungsbeschränkung gemäß § 300 auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

6. Es ist zu überdenken, ob die Regelungen über die Ansprüche bei mangelhaften verkauften Sachen beim Stückkauf auch dann zu angemessenen Ergebnissen führen, wenn der Verkäufer einer mangelhaften Sache nicht arglistig gehandelt und auch keine Garantier übernommen hat, die Nacherfüllung aber unmöglich ist . Nach geltendem Recht hätte der Käufer keinen Schadensersatzanspruch. Ob nach dem Entwurf der an sich über §§ 440, 280, 281 gegebene Schadensersatzanspruch durch § 311a ausreichend klar ausgeschlossen ist, ist zu prüfen.

 

7. Es erscheint mindestens fraglich, ob die Neuregelung des § 378 HGB-RegE zum Schutz des Letztverkäufers gegenüber dem Käufer erforderlich und nach der Richtlinie geboten ist. Im Handelsverkehr erscheint sie ungerechtfertigt, weil da auch den Letztkäufer die Rügepflichten des § 377 treffen. Auch wenn der Verkauf durch den Letztverkäufer an einen Verbraucher erfolgt, ist der Anwendungsbereich zweifelhaft, da bereits § 377 die Genehmigungsfiktion an die Voraussetzungen knüpft, dass die Untersuchung nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und der Mangel erkennbar ist, diese Pflichten werden durch § 378 HGB-RegE nach seiner Formulierung nicht weiter eingeschränkt. § 377 III würde dem Letztverkäufer lediglich die Verpflichtung auferlegen, den Mangel unverzüglich seinem Lieferanten anzuzeigen, sobald er von dem Verbraucher davon erfährt.

 

§ 478 IV BGB-RegE enthält einen Druckfehler, statt „berührt“ muss es „unberührt“ heißen.