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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Flexibilisierung der Zuständigkeiten für den Bereitschaftsdienst an den Amtsgerichten

Mai 2002

Der Deutsche Richterbund hält es grundsätzlich für richtig, dass der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2001 reagiert.

Er ist nicht der Auffassung, dass die Umsetzung der in dem Gesetzentwurf zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in jedem Fall zur Einrichtung eines erweiterten Bereitschaftsdienstes „Rund um die Uhr“ führen muss. Allerdings erfordern die Vorgaben dieser Entscheidung in jedem Einzelfall klare Absprachen zwischen Polizei und Justiz, um sicherzustellen, dass die Informationen im notwendigen Umfang und auf vorher abgesprochenen Wegen an die Justiz gelangen und die richterlichen Entscheidungen sodann zeitnah getroffen werden. Als Ergebnis dieser Absprachen kann sich dann - wie bisher auch - eine durchaus unterschiedliche Praxis in den verschiedenen Gerichtsbezirken herausbilden, die jeweils zum gewünschten Erfolg führt.

Dies vorausgeschickt, begrüßt der DRB die Streichung der Formulierung „an dienstfreien Tagen“ in § 22 c GVG-E. Die Frage, ob es sinnvoll ist, zur Entlastung der Amtsrichter auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte - möglicherweise sogar: alle Richterinnen und Richter eines Bezirks - mit in den amtsgerichtlichen Bereitschaftsdienst einzubeziehen, wird im Deutschen Richterbund unterschiedlich beurteilt.

Allerdings sollte nicht das Präsidium des OLG über die Verteilung der Geschäfte befinden, sondern eine einvernehmliche Entscheidung der Präsidien der betroffenen Gerichte vorgesehen werden. Es diente nach Auffassung des Deutschen Richterbundes nicht einer größeren Akzeptanz, wenn das Präsidium des - jedenfalls nach dem Gesetzentwurf - nicht beteiligten Oberlandesgerichts über die Geschäfte der unteren Gerichte bestimmte. Der Gesichtspunkt der Sachnähe erfordert, dass die Entscheidung dort getroffen wird, wo sie sich auswirkt. Schon um den umfangreichen Koordinierungs- und Abstimmungsbedarf sicherzustellen, ist eine gemeinsame Geschäftsverteilung durch die betroffenen Gerichte - diese vertreten durch ihre Präsidien -, zumindest aber eine Anhörung der betroffenen Gerichte (d. h. deren Präsidien) durch das entscheidende Gremium festzulegen.

Ergänzend gilt: Der Deutsche Richterbund erkennt bei Inanspruchnahme der Ermächtigung des § 22 c GVG-E durch die Länder neben einem organisatorischen Mehraufwand eine deutliche finanzielle sowie personelle Mehrbelastung: So werden bei Einbeziehung der Kollegenschaft des Landgerichts in den Bereitschaftsdienst auf die betroffenen Richter erhebliche Fahrstrecken und -zeiten zukommen, die zu entgelten sind. Zu entscheiden wäre zudem, wie die Richter am LG den Bereitschafts-Amtsgerichten zuzuordnen sind. Jede Tätigkeit von Richtern der Beschwerdeinstanz als Bereitschaftsrichter wird zu vermehrten Befangenheitsfällen führen.

Ein erweiterter Bereitschaftsdienst wird für die Länder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Es sind zum einen die notwendigen modernen Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, dem Bereitschaftsrichter kurzfristig alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen zu übermitteln. Zum anderen wird es jeweils auch notwendig sein, den Bereitschaftsdienst auf weitere Mitarbeiter der Folgedienste (Wachtmeister, Schreibkraft, Geschäftsstelle) auszuweiten.

 

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