Stellungnahme des Deutschen Richterbundes anlässlich der öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass wesentliche Kritikpunkte am ursprünglichen Referentenentwurf im nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgegriffen und berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere für die überarbeitete Ausgestaltung der Regelung zur Feststellung missbräuchlich geführter Rechtsstreitigkeiten. Ebenfalls zu begrüßen ist, dass der räumliche Anwendungsbereich – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – auf grenzüberschreitende Fälle beschränkt wurde. Bedenken bestehen weiterhin im Hinblick auf die Regelung, wonach Rechtsanwaltskosten über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu erstatten sind.
B. Bewertung im Einzelnen
Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass wesentliche Kritikpunkte aus der Stellungnahme 4/2025 des Richterbunds zum ursprünglichen Referentenentwurf im nun vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgegriffen und berücksichtigt wurden.
I.
Insbesondere enthält der Gesetzentwurf keine Definition eines missbräuchlich geführten Gerichtsverfahrens mehr, die regelungstechnisch zur Folge gehabt hätte, dass nahezu jedes presse- und äußerungsrechtliche Verfahren als missbräuchlich zu qualifizieren gewesen wäre. Stattdessen stellt die nun in § 615 Abs. 1 ZPO-E verwendete Formulierung, wonach die neuen Regelungen anzuwenden sind, wenn ein Rechtsstreit „unter Berücksichtigung aller Umstände missbräuchlich geführt“ wird, auf eine Gesamtwürdigung ab und eröffnet dem angerufenen Gericht einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob eine missbräuchliche Verfahrensführung vorliegt. Dabei können jetzt auch die in § 615 Abs. 2 ZPO-E aufgeführten Umstände Berücksichtigung finden. Die gewählte Formulierung lehnt sich an die wettbewerbsrechtliche Regelung zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen an, § 8c Abs. 1 UWG. Letztlich kommt es, wie auch die Gesetzesbegründung ausführt, darauf an, ob mit der Klage sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen verfolgt werden.
II.
Der Deutsche Richterbund begrüßt ferner, dass der räumliche Anwendungsbereich nicht über das in der Richtlinie Vorgesehene und Erforderliche hinaus ausgedehnt wird. Die Anti-SLAPP-Richtlinie findet ausschließlich auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung (vgl. Artt. 1, 2 und 5 der Richtlinie (EU) 2024/1069). Demgemäß sieht § 615 Abs. 3 Nr. 1 ZPO-E – anders als noch der Referentenentwurf – vor, dass die Regelungen auf reine Inlandsfälle keine Anwendung finden.
Der Deutsche Richterbund hatte bereits in seiner Stellungnahme 8/2023 zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag der Kommission das Fehlen einer Bedarfsanalyse kritisiert. Der Richtlinienvorschlag enthielt rechtsschutzeinschränkende Regelungen in einem grundrechtssensiblen Bereich, obwohl SLAPP-Klagen an deutschen Zivilgerichten aufgrund des hohen Schutzes, den das deutsche Zivilprozessrecht vor missbräuchlichen Klagen bietet, weithin unbekannt sind. Ein entsprechender Regelungsbedarf erschien daher von Beginn an zweifelhaft.
An dieser Einschätzung hält der Deutsche Richterbund fest. Auch dem Verfasser dieser Stellungnahme ist aus mehrjähriger Tätigkeit in der Pressekammer des Landgerichts Hamburg kein Verfahren bekannt geworden, das eindeutig die Kriterien eines SLAPP-Verfahrens erfüllt hätte.
III.
Bedenken bestehen aus Sicht des Deutschen Richterbundes weiterhin, soweit § 618 Abs. 3 ZPO-E vorsieht, dass dem Beklagten die Kosten seines Rechtsanwalts auch über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu erstatten sind. Diese Regelung stellt einen Fremdkörper im Gefüge der zivilprozessualen Kostenregelungen dar, zumal Rechtsprechung und Literatur fast einhellig davon ausgehen, dass der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erfasst (vgl. BGH NJW 2018, 1477 Rn. 20 m. w. N.). Auch würden die Gerichte erheblich belastet, wenn Rechtspfleger in einem Kostenfestsetzungsverfahren prüfen müssten, ob vereinbarte anwaltliche Stundenhonorare noch angemessen oder überhöht sind. Hinzu kommt, dass das Gericht erst im Urteil feststellt, ob eine Missbräuchlichkeit vorlag (§ 618 Abs. 1 ZPO-E). Eine Partei, die sich einem möglichen SLAPP-Verfahren ausgesetzt sieht, kann daher zu Beginn des Verfahrens noch gar nicht absehen, ob die erweiterte Erstattungsregelung zur Anwendung kommen wird. Sie müsste also erhebliche Kostenrisiken eingehen in der bloßen Hoffnung, dass die erweiterte Kostenregelung später greift. Der mit der Regelung verfolgte Zweck, eine möglichst effektive Rechtsverteidigung bereits zu Beginn des Verfahrens zu ermöglichen, könnte daher ohnehin nur sehr eingeschränkt erreicht werden.
Eine solche Regelung ist durch die Richtlinie schließlich auch nicht vorgegeben. Der Gesetzentwurf geht insoweit über ihre Vorgaben hinaus. Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1069 verlangt, dass – sofern nach nationalem Recht eine vollständige Erstattung der Kosten der Rechtsvertretung über gesetzliche Honorartabellen hinaus nicht gewährleistet ist – sicherzustellen ist, dass diese Kosten „durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente“ vollständig abgedeckt werden (vgl. auch Erwägungsgrund 41). Danach genügt es, wenn solche Kosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren selbst, sondern als Schadensersatz in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden können. Dies ist nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen bereits möglich (vgl. BGH NJW 2015, 3447 Rn. 58).
