Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf ausdrücklich. Er beseitigt wesentliche Gerechtigkeitslücken und führt in Teilen auch zu einer Vereinfachung des Versorgungsausgleichs.
1. Einbeziehung der betrieblichen Altersvorsorge u. a. als Kapital-leistung für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG:
a) Der Entwurf beschreibt zu Recht, dass die rechtssichere Feststellung der Stellung eines Geschäftsführers als beherrschender Gesellschafter (GGF) und damit die Frage, ob sein Anrecht ein solches nach dem BetrAVG darstellt oder nicht, komplex ist und von den Gerichten häufig nur schwer geleistet werden kann. Die Fehleranfälligkeit ist besonders groß, zumal die Problematik dem Gericht bei Prüfung einzuholender oder vorliegender Auskünfte der Versorgungsträger nicht bewusst sein muss, wenn dies von den Beteiligten nicht entsprechend vorgetragen wurde. Indem die Bezugnahme auf das BetrAVG entfällt und lediglich von betrieblicher Altersvorsorge gesprochen wird, wird in vielen Fällen die Prüfung entfallen, ob die Versorgungsanrechte eines GGF, der auch Arbeitnehmer war, unter § 45 VersAusglG fallen oder nicht. Dies wird für die Versorgungsträger die Erteilung der Auskünfte wesentlich erleichtern.
b) Gleichzeitig wird eine Gerechtigkeitslücke geschlossen. Der Entwurf analysiert richtig, dass durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Ausgleichspflichtigen das Anrecht dem Ausgleich oft völlig entzogen werden kann, da hier der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs in der Regel erfolgt. Dies stellt eine nicht gerechtfertigte Privilegierung des GGF gegenüber anderen Betriebsrentenberechtigten dar. Eine Korrektur kann über § 27 VersAusglG erfolgen. Dies führt allerdings nur zum Ausschluss des Ausgleichs der Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, nicht zu seiner Partizipation an der Versorgung des GGF.
2. Änderung des § 18 Abs. 2 VersAusglG:
Ausdrücklich begrüßt wird auch die beabsichtigte Neuregelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG, indem auch geringfügige Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen werden können, wenn ihnen ein nicht geringfügiges gleichartiges Anrecht gegenübersteht. Hierdurch werden die Gerichte etwas entlastet, ohne den ausgleichsberechtigten Ehegatten unverhältnismäßig zu belasten. Insbesondere kann zukünftig in den Fällen, in denen leicht erkennbar ein Anrecht geringfügig ist, das andere aber nicht, die unter Umständen aufwendige und häufig fehleranfällige Prüfung der Gleichartigkeit dieser Anrechte unterbleiben.
3. § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG: Aufnahme vergessener, verschwiegener und übersehener Anrechte:
Zielsetzung des Versorgungsausgleichs ist eine Sicherstellung der angemessenen Altersvorsorge für beide ehemalige Ehegatten auch nach deren Scheidung. Betroffen sind teilweise erhebliche Vermögenswerte, was den Ehegatten bei der Scheidung – angesichts der ggf. noch langen Zeit bis zum Renteneintritt – häufig nicht bewusst ist. Da ihre wirtschaftliche Lage, anders als beim Zugewinnausgleich und Unterhalt, durch den Versorgungsausgleich nicht unmittelbar betroffen wird, besteht die Gefahr, dass sie hier einen vollständigen und gerechten Ausgleich nicht mit der gleichen Aufmerksamkeit verfolgen. Eine für die Gerichte leicht anwendbare Regelungsstruktur und die vereinfachte Möglichkeit späterer Korrekturen grober Lücken sind daher im Sinne der Rechtssicherheit und Akzeptanz des Rechts erforderlich. Das „alte“ Recht des Versorgungsausgleichs erlaubte in § 10a VAHRG nachträgliche Korrekturen auch in Bezug auf übergangene Anrechte. Mit Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 entfiel diese Möglichkeit. So entschied der BGH am 24.7.2013 (FamRZ 2013, 1548), dass übergangene Anrechte nicht zur Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung berechtigen und auch nicht schuldrechtlich ausgeglichen werden können.
Der Entwurf nimmt sich dieser Problematik an und kommt damit einer seit vielen Jahren bestehenden Forderung der Praxis nach. Die nun vorgeschlagene Lösung ist gut umsetzbar, was der Deutsche Richterbund bereits in seiner Stellungnahme 16/2024 begrüßt hat, und auf die Bezug genommen wird. Der nachträgliche Ausgleich dieser Anrechte im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 20 VersAusglG durch die vorgesehene Ergänzung dieser Regelung ist sachgerecht. Dies birgt zwar das Risiko der Einschränkung oder des Wegfalls des Anspruchs bei Versterben des Ausgleichspflichtigen, § 25 VersAusglG. Hierauf geht der Entwurf ein und verweist insbesondere auf die Möglichkeit der Abfindung gemäß § 23 VersAusglG. Die alternative Möglichkeit der Eröffnung des Abänderungsverfahrens wurde in der Diskussion jedoch zu Recht verworfen.
Die Durchbrechung der Rechtskraft läuft der Rechtssicherheit entgegen. Dies ist jedoch im Sinne der Gerechtigkeit und zur Vermeidung von Härtefällen ausdrücklich hinzunehmen. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat meist keine Möglichkeit, die Vollständigkeit der Angaben des Ausgleichspflichtigen zu überprüfen. Aber auch auf Seiten des Ausgleichspflichtigen muss kein Vorsatz vorliegen.
Allerdings ist zu erwarten, dass die Familiengerichte mit einer erheblichen Anzahl von Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich belastet werden. Hierzu ist anzumerken, dass die Familiengerichte schon jetzt ihre Belastungsgrenze überschritten haben. Die Landesjustizverwaltungen werden hierauf ein besonderes Augenmerk zu richten haben.
Zu begrüßen ist auch die Übergangsvorschrift des § 55 VersAusglG, nach der der schuldrechtliche Ausgleich erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes möglich wird und eine Rückwirkung ausgeschlossen ist. Eine solche wäre rechtlich in der Tat kaum umsetzbar.
4. Änderung des § 25 Abs. 5 VersAusglG:
Diese Änderung entscheidet einen Streit in der Literatur und dient damit der Rechtsklarheit, was zu begrüßen ist. Abzuwägen sind die Interessen des neuen Ehegatten des verstorbenen Ausgleichspflichtigen gegen die Interessen des Versorgungsträgers. Diese wird durch den Deutschen Richterbund nicht beanstandet. Wäre das Anrecht bereits bei der Scheidung öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden, würde für den neuen Ehegatten dieselbe Situation eintreten.
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn durch die Reform auch eine Änderung des § 25 Abs. 2 VersAusglG angegangen würde, da der Ausschluss der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung im Fall von Vereinbarungen eine große Hürde für deren Abschluss darstellt und sich Gründe für diese Regelung nicht aufdrängen.
5. § 50 VersAusglG:
Diese Regelung ist vernünftig. Sie bestätigt den Status quo und passt den Gesetzeswortlaut an die inzwischen vergangene Zeit an.
6. Ergänzung des § 224 Abs. 3 FamFG:
Indem die Regelung des § 224 Abs. 3 FamFG um den Verweis auf die §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und vor allem 19 Abs. 3 VersAusglG ergänzt wird, wird Klarheit geschaffen, dass in allen Fällen, in denen der Ausgleich eines bekannten Anrechts unterbleibt, dies im Tenor aufzunehmen ist. Dies dient der Rechtssicherheit, denn mit diesem Ausspruch wird bindend festgestellt, dass hinsichtlich dieser Anrechte nur ein Ausgleich nach Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG in Betracht kommt.
7. Verlängerung der Frist des § 226 Abs. 2 FamFG:
Auch diese Regelung wird begrüßt. Die Verfahren dauern oft länger und es ist wesentlich leichter, den Ausgleich vorzunehmen, wenn die Beteiligten noch nicht im Leistungsbezug sind.
