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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (Stand: 19. Februar 2001)

Mai 2001

Da der Entwurf auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27.03.98 (BR-Drucks. 265/98) basiert, zu dem das Präsidium des Deutschen Richterbundes am 26. März 1998 Stellung genommen hat, wird zunächst auf diese Stellungnahme verwiesen.

 

Ergänzend sind folgende Anmerkungen zu machen:

 

A. Artikel 1 - Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Richterbund begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die für den Patienten schwierige Beweislage im Rahmen der Haftung für Arzneimittel zu erleichtern und stimmt deshalb uneingeschränkt der Regelung über die Auskunftspflicht des Herstellers gemäß § 84 a AMG des Entwurfs zu.

Auch die in § 84 Abs. 2 und 3 AMG-E vorgesehene Kausalitätsvermutung zu Lasten des Herstellers erscheint grundsätzlich angemessen. Jedoch berücksichtigt der Entwurf nicht ausreichend, dass der Hersteller nach dem Gesetzentwurf die Vermutung nur ausräumen kann, indem er beweist dass entweder ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, die schädlichen Wirkungen hervorzurufen (Abs. 2), oder nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die schädlichen Wirkungen ihre Ursachen nicht im Bereich der Entwicklung und Herstellung (Abs. 3).

Da gerade die für die Entlastung relevanten Umstände in der Regel in der Person des Anspruchsstellers liegen werden, wird dem Hersteller, der diesen nicht kennt und auch nur in geringem Maß durch Gebrauchsinformationen Einfluss auf die Anwendung eines Arzneimittels im Einzelfall nehmen kann, damit die Beweislast für Umstände auferlegt, die nicht in seiner Sphäre liegen. Während dem Anspruchsteller durch den Auskunftsanspruch über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie über alle weiteren für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen bedeutsamen Umstände gemäß § 84 a AMG-E die Möglichkeit gegeben wird, auch solche Umstände des Einzelfalls in Erfahrung zu bringen, die in der Sphäre des Herstellers liegen, gibt das Gesetz diese Möglichkeit dem Hersteller für in der Person des Anspruchstellers liegende, die Ursächlichkeitsvermutung möglicherweise ausschließende Umstände nicht. Dass eine Lösung hier allein über die Rechtsprechung zur Beweisvereitelung zu finden wäre, erscheint zweifelhaft, denn gerade die Verweigerung der Einsicht in Krankenunterlagen und der Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht wird nur ausnahmsweise als treuwidrig angesehen.

 

B. Artikel 2 - Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches

Durch die gegenüber dem Regierungsentwurf von 1998 veränderte Fassung von § 249 Abs. 3 BGB wird den vom Richterbund geäußerten Bedenken nur teilweise Rechnung getragen. Auch wenn nur die Umsatzsteuer ausgeschlossen wird und nicht alle öffentlichen Abgaben, verbleibt es bei dem prozessualen Mehraufwand für die Feststellung, ob eine Reparatur durchgeführt werden ist. Auch bleiben die aus dem bürgerlichrechtlichen Schadensbegriff herzuleitenden Bedenken bestehen, wonach der Schaden in dem zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Aufwand besteht, unabhängig davon, ob die Sache wiederhergestellt wird oder nicht. Es ist nicht einsichtig, warum es rechtspolitisch unbedingt geboten ist, zu verhindern, dass dem Geschädigten, der auf eine Reparatur in einer Fachwerkstatt verzichtet und diese selbst durchführt oder gar nicht durchführen lässt, eine zusätzliche Kompensation für den dabei in Kauf genommenen Nachteil zufließt.

 

Durch die Aufnahme der ursprünglich in § 9 StVG vorgesehenen Einschränkung der Haftung von Minderjährigen unter 10 Jahren bei Unfällen im Straßenverkehr in § 828 BGB, ist den früher geäußerten Bedenken Rechnung getragen. Gegen die Haftungsbeschränkung auch bei Inanspruchnahme als Schädiger bestehen keine Bedenken.

 

C. Sonstige Regelungen

Zu den weiteren Punkten des Entwurfs soll eine ergänzende Stellungnahmen nicht abgegeben werden.