# 4/02

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht

Februar 2002

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/43 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Abl. EG Nr. L 180 S.22). Er geht aber über die Richtlinie hinaus, indem nicht nur die in der Richtlinie angesprochenen Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft verwirklicht werden soll, sondern weitere Gruppen – nach Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität – einbezogen werden. Außerdem sollen mit dem Diskriminierungsabbau drei weitere Vorhaben verwirklicht werden, nämlich die Einführung einer partiellen Geschäftsfähigkeit bei "Geschäften des täglichen Lebens" oder bei Werkstatt- und Heimverträgen (§ 105 a BGB-neu-, § 138 Abs. 5 bis 8 SGB IX -neu -, §§ 5 Abs. 12 und, 8 Abs. 10 und 11 HeimG -neu-), die Gewährleistung der Testierfreiheit für behinderte Menschen (§ 2233 Abs. 4 BGB-neu-) und die Verbesserung der Rechtsstellung behinderter Menschen im Verfahrensrecht (ins. §§ 186, 191 a GVG-neu-).

 

I. Zur Problematik einer partiellen Geschäftsfähigkeit Geschäftsunfähiger (§ 105 a BGB-neu-(Art. 1 Nr. 2 E), § 138 Abs. 5 bis 8 SGB IX -neu - (Art. 2 Abs. 17 E), §§ 5 Abs. 12 und, 8 Abs. 10 und 11 HeimG-neu- (Art. 2 Abs. 17 E)

Insoweit geht es weniger um einen programmatischen Diskriminierungsabbau als vielmehr um die Beseitigung praktischer Schwierigkeiten und angesichts der zunehmenden Zahl von Betreuungen auch um "Betreuungsvermeidung" (vgl. auch Probst, ZRP 2001, 426, 429). Allerdings wird eine Rechtsfolgenabschätzung zu bedenken haben, dass wohl in völlig unproblematischen Fällen Geschäfte mit Geschäftsunfähigen schon jetzt durchgeführt werden (z.B. Kauf einer Zeitung oder von Brötchen) und in diesen Fällen eine genaue Regelung möglicherweise sogar eher kontraproduktiv wirken könnte.

 

1. Zu § 105 a -BGB -neu -

Im Interesse des Schutzes von nicht oder nur beschränkt Geschäftsfähigen sinnvoll erscheint der in Abs. 1 gewählte Ausgangspunkt einer am Modell des punktuellen Leistungsaustausches orientierten „Realvertragskonstruktion“ . Auch wird - wie es Abs. 1 und 2 tun - entsprechend der deutschen Rechtstradition zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft unterschieden werden müssen. Weder mit dem Ziel eines Diskriminierungsabbaus oder des 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrechts (§§ 1896 ff BGB) vereinbar noch praktisch sinnvoll ist hingegen die exakte Eingrenzung des Anwendungsbereichs auf feststehend "volljährige Geschäftsunfähige". Vorgeschlagen wird statt dessen folgende offene Fassung des Abs. 1:

"Der von einem Volljährigen über ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigem Mitteln bewirkt werden kann, geschlossene Vertrag gilt ungeachtet seiner Geschäftsfähigkeit in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind."

Klarer zu bestimmen ist dagegen der gegenständliche Anwendungsbereich. Im Interesse sowohl der Geschäftsunfähigen als auch der Vertragspartner ist es nicht ausreichend, insbesondere die Klärung des Ausmaßes der Geringwertigkeit allein den Gerichten zu überlassen. Die vergleichbare Regelung in § 1903 Abs. 3 Satz 3 BGB ist deshalb nicht so problematisch, weil die dort vorgesehene Möglichkeit einer Erweiterung des bei einer Betreuung angeordneten Einwilligungsvorbehalts auch auf „geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens“ angesichts der Einwirkungsmöglichkeiten des Betreuers selten praktisch wird. In § 105 a BGB erscheint dagegen eine feste Wertgrenze für alle uno actu vorgenommenen Geschäfte und eine konkretere Beschreibung des Kreises der gemeinten Geschäfte angezeigt, weil es z.B. zweifelhaft sein dürfte, ob die tägliche Entleerung eines Bankkontos um weitere 50 Euro noch durch § 105 a BGB gedeckt sein sollte. Vorgeschlagen wird deshalb die Einfügung eines Satz 2 zu Abs. 1:

„Als derartige Geschäfte gelten insbesondere der Erwerb von Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie die Inanspruchnahme üblicher Dienst- und Werkleistungen.“

Bei den Rechtsfolgen wäre über die Fiktion der Wirksamkeit hinaus auch klarzustellen, ob und in welcher Weise – auch die Begründung schweigt sich insoweit aus - der Geschäftsunfähige in diesen Fällen zur Geltendmachung von Sekundäransprüchen berechtigt sein soll.

Noch nicht wirklich gelungen ist die Ausgestaltung der in Abs. 3 enthaltenen vormundschaftsgerichtlichen Interventionsbefugnis. Die zur Durchführung erforderlichen verfahrensrechtlichen Schritte sind nicht geregelt (Anwendung der §§ 68, 68 b FGG?). Auch erscheint es zwar richtig, eine vormundschaftsgerichtliche Interventionsbefugnis gerade für die Fälle vorzusehen, in denen unter Anwendung des Erforderlichkeitsgrundsatzes (§ 1896 Abs. 2 BGB) auf die Bestellung eines Betreuers im Übrigen verzichtet werden kann. Doch sollte schon Abs. 3 selbst deutlicher zum Ausdruck bringen, dass der sofortige vormundschaftsgerichtliche Ausschluss des § 105 a Abs. 1 und 2 BGB nur eine Entscheidungsalternative darstellen dürfte. Denkbar erscheint folgende am Betreuungsrecht orientierte Alternativformulierung:

"Wird kein Betreuer bestellt, schließt das Vormundschaftsgericht die Anwendung des Absatz 1 unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen bei einem Betreuten gemäß § 1903 Absatz 3 der Einwilligungsvorbehalt erweitert wird."

 

2. Zu § 138 SGB IX - neu -, §§ 5, 8 HeimG - neu -:

Im Vergleich zur die Anwendung des § 105 a BGB - neu - betreffenden Normsituation handelt es sich bei den Werkstatt- oder Heimverträgen um Verträge, die zumeist nicht geringfügige Leistungen und die persönliche Lebenssituation betreffen, so dass das Schutzbedürfnis Geschäftsunfähiger - wie es auch ansatzweise in § 1907 BGB zum Ausdruck kommt - grundsätzlich deutlich größer ist. Andererseits ist eine Rückabwicklung dieser Dauerschuldverhältnisse kompliziert und gerade deren Eingehung häufig Veranlassung für die Einrichtung andernfalls zu vermeidender Betreuungen (näher auch Probst/Knittel, ZRP 2001, 55, 56).

Zu Recht entscheidet sich der Entwurf für bereichsspezifische Lösungen, die den Rückabwicklungsproblemen Rechnung tragen, wenn sich der Werkstattbetreiber oder Heimträger ungeachtet der Geschäftsfähigkeit seines Vertragspartners für das Vertragsverhältnis entschieden hat. Wirksamkeit wird stets nur für die bereits erbrachten Leistung des Werkstattbetreibers oder Heimträgers und die hierauf entfallende Gegenleistung fingiert, so dass sich das Leistungsrisiko des Volljährigen allein auf seine noch zu erbringende Gegenleistung reduziert und er sich im Übrigen ex nunc auf fehlende Geschäftsfähigkeit berufen kann. Insoweit wäre allenfalls wiederum eine neutralere Formulierung „Der von einem Volljährigen ... kann ungeachtet seiner Geschäftsfähigkeit ...“ zu überlegen.

Allerdings sollte auch hier eine vormundschaftsgerichtliche Interventionsbefugnis und zwar entweder im Sinne eines Ausschlusses der Anwendung der vorgenannten Vorschriften ähnlich § 105 a Abs. 3 BGB -neu - oder - dies wäre eine zwar nicht für Massengeschäfte, wohl aber für Werkstatt- bzw. Heimverträge praktikable und im Hinblick auf die größeren Risiken überlegenwerte Möglichkeit - im Sinne der Unterwerfung dieser Verträge unter einen Genehmigungs- oder Auflösungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts erwogen werden.

 

II. Zur Umsetzung der Richtlinie 2000/43/ EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Diese "Signalgesetzgebung" dient zwar insgesamt unterstützenswerten Zielen. Die Erweiterung des Schutzbereiches über die Richtlinie hinaus erscheint sinnvoll, auch um eine Zersplitterung von Gleichbehandlungsregelungen für verschiedene Gruppen zu verhindern und allgemeingültige Regelungen für ein Rechtsgebiet zu schaffen.

Der gewählte Ansatz eines umfassenden Benachteiligungsverbots, verknüpft mit der relativen Unschärfe der gewählten Begriffe, birgt jedoch die Gefahr, Konstellationen rasch in den Normbereich des Benachteiligungsgebots hineinzuführen, um sie sodann zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse mit großem Aufwand dort wieder auszuscheiden.

 

1. Zu §§ 319 a ff. BGB-neu (Art. 1 Nr. 4 E)

In § 319 a Abs. 1 BGB-neu- überzeugt die Reihung von "Benachteiligung" und "Belästigung" nicht. Deutlicher als §§ 319 a Abs. 1, 319 b Abs. 3 BGB bringt Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (RiLi) zum Ausdruck, dass die Belästigung lediglich eine Form der Benachteiligung (Diskriminierung) darstellt. Diese Klarstellung erscheint auch im Hinblick auf § 319 c BGB geboten, der nur die Benachteiligung erwähnt.

Die Ausgestaltung der Beweislastregelung in § 319 c BGB-neu- ist, auch wenn sie im wesentlichen durch die Richtlinie vorgegeben ist, problematisch. Dies gilt insbesondere wegen der Kombination zweier Beweisverfahren hinsichtlich derselben Tatsache und der wahrscheinlich durchschlagenden Bedeutung, die bei einer solchen Beweiskonstruktion der eigenen eidesstattlichen Versicherung des nach seiner Behauptung Benachteiligten zukommen dürfte. Die eigene eidesstattliche Versicherung sollte deshalb als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen werden.

Im Rahmen von § 319 e Abs. 1 Satz 2 BGB sollte in der Formulierung klargestellt werden, dass der Anspruchsgegner die mangelnde Kausalität der Benachteiligung für den unterbliebenen Vertragsschluss zu beweisen hat.

 

2. Zur Verbandsklage, § 2 Abs. 3 -neu - und § 3 Abs. 3 -neu- UKlaG (Art. 2 Abs. 13 Nr. 1 und 2 E)

Skepsis erregen muss die Einführung der eigenständigen Verbandsklage § 2 Abs. 3 -neu - und § 3 Abs. 3 -neu - UKlaG (Art. 2 Abs. 13 E).

Eine Verbandsklage ist von der Richtlinie nicht gefordert und aus Sicht des DRB nicht sinnvoll. Im Verbraucherrecht, auf das die Begründung des Eckpunktepapiers Bezug nimmt, dient sie der Durchsetzung von Verbraucherinteressen gegenüber Konzernen, um Wiederholungen von Gesetzesverstößen in vergleichbaren Fällen, insbesondere in AGB, zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Bereich der Diskriminierung Angehöriger bestimmter Bevölkerungsgruppen im allgemeinen Vertragsrecht außerhalb des Arbeitsrechts (für das das Eckpunktepapier nicht gedacht ist) vergleichbare Situationen und Wiederholungsgefahr vorliegen. Mag auch die Beschränkung auf benachteiligende "Unternehmer" als Anspruchsgegner und die Forderung nach Berührung "wesentlicher Belange der benachteiligten Personengruppen" einige Schärfen mildern, so sind doch der betroffene Lebensbereich so groß und die im Entwurf bisher vorgesehenen Anforderungen an den Organisationsgrad der möglichen Anspruchssteller so gering, dass diese Verbandsklage doch deutlich in Richtung "Popularklage" weist.

Die Unterstützung der Betroffenen im Rechtsstreit bleibt davon unberührt.

 

3. Zur Strafvorschrift, § 12 UKlaG-neu-

Abzulehnen ist die in § 12 UKlaG-neu- vorgesehene Strafvorschrift. Sie wird durch Art. 15 RiLi nicht gefordert, da hiernach die Mitgliedsstaaten zwar "Sanktionen" vorzusehen haben, diese aber nicht strafrechtlicher Natur sein müssen, sondern auch in einem pauschalierten Schadensersatz oder der Verwirkung eines zivilrechtlichen Strafgeldes liegen könnten. Der Funktion des Strafrechts - der "ultima ratio" der Rechtsordnung -, vorrangig den Schutz absoluter Rechtsgüter zu gewährleisten, entspricht die Flankierung zivilrechtlicher Verhaltenspflichten durch eine Strafvorschrift nicht. Diese können wirksam durch Vollstreckung des Unterlassungstitels und die genannten zivilrechtlichen Zwangsmittel durchgesetzt werden.

Auch ist zu bezweifeln, ob es für das Diskriminierungsopfer wirklich eine wesentliche Erleichterung darstellt, sich an die zuständigen Behörden statt an den Verband (zwecks Durchsetzung des Titels) zu wenden, der sich bereits durch die Führung des Rechtsstreits für seine Belange eingesetzt hat.

Bedenken bestehen auch hinsichtlich der Normenklarheit, da zwar die insoweit zutreffenden Ausführungen der Begründung auf S. 62, nicht aber der Normwortlaut selbst zum Ausdruck bringt, dass Strafgrund schon aus Gründen des Schuldprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eben nicht bereits der Verstoß gegen den zivilgerichtlichen Unterlassungstenor selbst sein kann, sondern nur der Verstoß gegen einen Unterlassungstenor, dem ein tatsächlicher Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot zu Grunde liegt, was vom Strafgericht im Wege der Amtsermittlung unabhängig von im zivilgerichtlichen Verfahren geltenden Beweiserleichterungen (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 RiLi) festzustellen ist. Mehrbelastungen für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte wären die Folge.

 

III. Zur Stärkung der Testierfreiheit mehrfach behinderter Menschen und Zur Stärkung der Rechtsstellung behinderter Menschen im Verfahrensrecht

 

Diese Neuregelungen sind uneingeschränkt zu begrüßen.

 

1. § 2233 Abs. 4 BGB-neu-( Art. 1 Nr. 5 E), § 31 Satz 4 BeurkG-neu- (Art. 2 Abs. 4 E)

Die Vorschriften entsprechen einem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 341 ff) und begegnen keinen ernsthaften konzeptionellen Bedenken. Einige Schwierigkeiten sind zu erwarten, aber praktischer Natur und dadurch veranlasst, dass es nunmehr darauf ankommt, ob und inwieweit der beurkundende Notar tatsächlich eine "Vertrauensperson" hinzugezogen hat, "die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag" (§ 24 BeurkG).

 

2. §§ 186, 191 a GVG-neu-, Aufhebung des § 187 GVG (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 E)

Entsprechendes gilt für die Neufassung des § 186 GVG verbunden mit einer Aufhebung des in der Tat problematischen § 187 GVG und der Neueinfügung eines § 191a GVG. Mit diesen Vorschriften werden die Eigendisposition des Behinderten über seine Verständigung mit dem Gericht gestärkt und insbesondere Grundlagen für den Einsatz und Kostentragung eines Gebärdendolmetschers geschaffen. Der Aufwand für die Justiz kann durch das gerichtliche Entscheidungsrecht in § 186 Abs. 2 GVG-neu- angemessen begrenzt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der gemäß § 191a Abs. 2 GVG zu erlassenden Rechtsverordnung auch Kriterien für die Aufwandsbegrenzung bei der Übermittlung von Schriftstücken an Sehbehinderte oder Blinde enthalten sein werden.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

E-Mail: foelster@drb.de

 

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