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Der Deutsche Richterbund nimmt aus Anlass des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung an Spuren - BT-Drucks. 14/5264 - zur Frage der Anordnung von DNA-Untersuchungen Stellung

Mai 2001

Im Zusammenhang mit DNA-Untersuchungen und der Speicherung der Ergebnisse in der DNA-Analyse-Datei sind hinsichtlich der Frage, ob eine richterliche Anordnung erforderlich ist, drei Fälle zu unterscheiden:

 

a) Die Untersuchung der Probe einer Person um das DNA-Identifizierungsmuster in einem konkreten Ermittlungs-/Strafverfahren mit einem am Tatort gefundenen DNA-Muster zu vergleichen, b) die Speicherung dieses Identifizierungsmusters in der DNA-Analyse-Datei bzw. die Untersuchung zum Zwecke der Speicherung und c) die Untersuchung einer von einem Unbekannten gelegten Tatortspur.

Das Bundesverfassungsgericht hat in drei Entscheidungen zu § 81 g StPO (Altfallregelung), zuletzt mit Beschluss vom 15. März 2001 - 2 BvR 184/00 u. a. -, den hohen verfassungsrechtlichen Wert des informellen Selbstbestimmungsrechts betont. Es hat erhebliche Anforderungen an die Begründungen für Beschlüsse nach § 81 g StPO gestellt, weil die Anordnung der Untersuchung von Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und deren Speicherung einen erheblichen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstellen. Deshalb ist nach dem "Volkszählungsurteil" bei der Anordnung eines solchen Eingriffs sowohl allgemein vom Gesetzgeber als auch bei der Anwendung im Einzelfall eine sorgfältige Rechtsgüterabwägung erforderlich. Das hat nach Bundesverfassungsgericht der Gesetzgeber hinsichtlich § 81 g StPO getan.

Weder im Volkszählungsurteil noch in den drei Entscheidungen zu § 81 g StPO hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass in das informelle Selbstbestimmungsrecht nur auf Anordnung eines Richters eingegriffen werden darf. Es gilt Art. 19 Abs. 1 GG, der Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes vorsieht. Ein Richtervorbehalt ist daher von Verfassungswegen nicht geboten. Deshalb wäre es denkbar, die oben genannten drei Fälle hinsichtlich des Richtervorbehalts unterschiedlich zu regeln.

Zweck eines Richtervorbehalts ist es im Allgemeinen, Ermittlungseingriffe, die grundrechtlich geschützte Lebensbereiche des Betroffenen berühren, einer besonderen vorhergehenden Kontrolle zu unterwerfen (LG Hamburg in StV 660, 2000). Bei der DNA-Analyse geht das geltende Recht von dieser Voraussetzung aus und bestimmt in §§ 81 f Abs. 1 und 81 g Abs. 3 StPO einen Richtervorbehalt in allen drei oben genannten Fällen.

Die Rechtsprechung hat abweichend vom Wortlaut des Gesetzes z. T. entschieden, dass es bei der Untersuchung von Spuren keiner richterlichen Anordnung bedarf (LG Göttingen, Chemnitz, Würzburg, Berlin und Hof; anders: Hamburg in StV 559, 2000). Der Bundesrat erstrebt mit Beschluss vom 21. Dezember 2000 (BR-Drucks. 780/00) eine Änderung des § 81 f StPO mit dem Ziel, den Richtervorbehalt zu entfernen. Der Deutsche Richterbund sieht hier Regelungsbedarf.

Die Praxis geht in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht davon aus, dass es einer richterlichen Entscheidung nicht bedarf, wenn der Betroffene der genetischen Untersuchung und der Speicherung zustimmt (vgl. LG Hamburg in StV 661, 2000). Diese Auffassung wird auch durch das DNA-IdentifizierungsG begünstigt, denn danach dürfen Identifizierungsmuster auch gespeichert werden, wenn die Zustimmung des Betroffenen vorliegt. Sie steht auch mit der Verfassungslage in Übereinstimmung, denn das informationelle Selbstbestimmungsrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 41 f., 84). Daher liegt ein Eingriff in dieses Recht nicht vor, wenn eine wirksame Einwilligung vorliegt, denn mit der Einwilligung hat der Betroffene entschieden, was mit seinen Daten geschieht. Trotz dieser Verfassungslage sieht der Deutsche Richterbund auch hier einen Regelungsbedarf.

 

Im Einzelnen:

 

Zu a): Die Rechtslage ist eindeutig und wird in der Praxis auch richtig angewandt. Wer in die DNA-Analyse einwilligt, in dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht wird nicht eingegriffen. Bei fehlender Einwilligung bedarf es einer Anordnung. Da Fälle von Gefahr im Verzuge kaum denkbar sind, ist der in § 81 f Abs. 1 StPO vor-gesehene uneingeschränkte Richtervorbehalt angebracht.

 

Zu b): Davon zu trennen sind die Untersuchung der Körperzellen nur mit dem Ziel der Speicherung (Altfälle) und die Speicherung des Identifizierungsmusters im Anschluss eines Vergleichs mit einer Tatspur (Neufälle). Wegen der Speicherung kommt es hier zu einer viel stärkeren Berührung des grundrechtlich geschützten Bereichs. Das erfordert größere Sicherheiten vor Beeinträchtigungen.

Für die Zulässigkeit der Speicherung müssen auch vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung pp. und die Annahme, dass zukünftig erneut gegen den Betroffenen Strafverfahren wegen solcher Straftaten zu führen sein werden. Dabei handelt es sich um ganz erhebliche Einschränkungen für die Zulässigkeit der Speicherung. Wesentlich ist der Umstand, dass die Einschränkung einer Einwilligung des Betroffenen nicht zugänglich sind. Der Beschuldigte müsste sich selbst zugestehen, eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen zu haben und sich selbst eine negative Prognose stellen.

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das nur mit Einwilligung gespeicherte Identifizierungsmuster nach datenschutzrechtlichen Grundsätzen aus der DNA-Datei entfernt werden muss, wenn die jederzeit frei widerrufliche Einwilligung widerrufen wird (vgl. Anm. Busch in StV 661, 2000). Die Datei verlöre dadurch erheblich an Wert.

Aus diesen Gründen ist der Deutsche Richterbund der Auffassung, dass es immer einer richterlichen Anordnung bedarf, wenn das DNA-Identifizierungsmuster gespeichert werden soll, auch bei Einwilligung des Betroffenen. Dagegen bestehen keine Bedenken, die Untersuchung der DNA bei Einwilligung ohne richterliche Entscheidung zuzulassen, wenn das Muster nur dem Vergleich mit Tatspuren dienen soll.

Es sei hier jedoch auf die nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelung zur Speicherung eines Finderabdrucks und Bildes hingewiesen. Das DNA-Identifizierungsmuster, im nach § 81 e Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Bestimmungen des § 81 f Abs. 2 StPO zulässigen Umfang, offenbart vom Persönlichkeitskern des Betroffenen nicht mehr als der herkömmliche Fingerabdruck.

 

Zu c): Die Rechtslage im ersten Fall c) ist eindeutig, sie ist aber unbefriedigend, weil sie Ressourcen der Justiz ohne Not verbraucht.

Es gibt keine Vorschrift, die die Zulässigkeit molekulargenetischer Untersuchungen an Spurenmaterial von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig macht. Die Anordnung unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie alle Anordnungen der StPO. Es gibt also nichts, was richterliches Ermessen oder Entscheidungsspielräume eröffnet. Es kommt einzig darauf an, ob es sich um Spuren einer Straftat handelt und ob die Untersuchung verhältnismäßig ist. Solche Entscheidungen sind im Ermittlungsverfahren laufend zu treffen, ohne dass es Richtervorbehalte gäbe. Die Entscheidung des Richters wird damit zur reinen Formsache. Er kann die Zustimmung gar nicht ablehnen, wenn eine Straftat vorliegt und DNA-Muster als Spuren gesichert sind.

Ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte einer bestimmten oder bestimmbaren Person liegt nicht vor. Das Identifizierungsmuster kann erst dann mit einer Person in Zusammenhang gebracht werden, wenn von dieser Person ein Muster vorliegt. Dieses Muster kann aber nur durch richterliche Anordnung oder durch Einwilligung der Person erlangt werden. Ohne richterliche Einflussnahme kann die Spur also niemals einer bestimmten Person zugeordnet werden. Der Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts ist somit gewahrt.

Soweit die Bundesregierung den Richtervorbehalt mit Ängsten in der Bevölkerung vor den Möglichkeiten der neuen Ermittlungsmethode begründet (Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf Drucks. 14/5264), kann dies allein einen Richtervorbehalt nicht begründen. Molekulargenetisches Material darf nur in bestimmten Grenzen untersucht werden, wobei heute schon oder erst in der Zukunft mögliche Untersuchungen über die Persönlichkeit und zu Eigenschaften des Betroffenen verboten sind, §§ 81 e Abs. 1 und 81 f Abs. 2 StPO. Die Ängste der Bevölkerung beziehen sich hierauf, auf den "gläsernen Menschen". Um den geht es aber gar nicht. Der Missbrauch des genetischen Materials, vor dem die Bevölkerung Angst hat, kann durch einen Richtervorbehalt nicht verhindert werden Zurzeit schreibt nur das Gesetz die Grenzen der Untersuchung des Materials vor. Kein Richter überwacht die Einhaltung dieser Vorschrift, er kann es auch gar nicht. Deshalb ist auch aus diesem Gesichtspunkt heraus eine richterliche Entscheidung nicht erforderlich.

In diesem Zusammenhang erscheint es aber erforderlich, den Missbrauch der Untersuchungsmöglichkeit unter Strafdrohung zu stellen. Eine Verletzung der §§ 81 e Abs. 1 und 81 f Abs. 2 StPO ist zurzeit folgenlos. Das macht die Angst der Bevölkerung aus. Hier müsste angesetzt werden.

 

Der Deutsche Richterbund unterstützt daher den Gesetzentwurf zur Regelung der Zuständigkeit für die Anordnung einer DNA-Untersuchung bei Spuren.