#4/2026

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes anlässlich der Öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zu Änderungen im Gewaltschutzgesetz

•    Gesetzentwurf der Bundesregierung - 
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz – BT-Drucksache 21/4082

•    Gesetzentwurf des Bundesrates - 
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen BT-Drucksache 21/3068

 

Wie der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf (#10/2025) bereits ausgeführt hat, begrüßt er nach wie vor gesetzgeberische Maßnahmen, die dem Auftrag des Übereinkommens des Europarates und der Richtlinie der EU folgend der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt dienen.

Das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sieht insbesondere in Artikel 53 Abs. 2 vor, dass Schutzanordnungen unabhängig von oder zusätzlich zu anderen Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen. Im öffentlich-rechtlichen Bereich haben zahlreiche Bundesländer in den Polizei- und Ordnungsgesetzen bereits Maßnahmen ergriffen, die auch die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und einer Verpflichtung zur Teilnahme an sozialen Trainings- oder Präventionskursen beinhalten. Diese Maßnahmen werden vom Deutschen Richterbund begrüßt. Denn wenn die Polizei als Expertin für Gefahrenabwehr die Verfahren anstößt, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass in den etablierten Kooperationsstrukturen zwischen Polizei und Justiz aussagekräftige Anträge und objektiv ermittelte Sachverhalte Grundlage für eine etwaige gerichtliche Genehmigung sein werden.

Der vorliegende Regierungsentwurf nimmt sich entsprechend der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nun (in den Artikeln 1 und 2) dem zivilrechtlichen Weg an, über den ebenfalls Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt durch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und verpflichtende Trainingskurse erfolgen soll. Das ist eine wichtige Ergänzung des ganzheitlichen Schutzkonzeptes, weil es betroffene Personen gibt, die nicht den Weg über die Polizei beschreiten, aber dennoch ihren staatlichen Schutzanspruch geltend machen möchten.

Artikel 51 der Konvention des Europarates sieht vor, dass alle einschlägigen Behörden (und wohl auch Gerichte) eine Gefährdungsanalyse vornehmen. Da die für den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Weg zuständigen Familiengerichte aber über keine Ermittlungspersonen verfügen, sind sie auf die „Zulieferung“ von Informationen durch Dritte angewiesen. Bis zur Etablierung eines bundesweit standardisierten Verfahrens der Risiko- und Gefährdungsanalyse, das sowohl im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als auch im Antrag für eine Gesamtstrategie zum Schutz vor häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt (BT-Drucksache 21/3918) zu Recht gefordert wird, ist für die Familiengerichte der Antrag der betroffenen Person die erste Informationsquelle.

Wichtiger als der im Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.02.2026 beleuchtete Aspekt der alleinigen Benutzung oder Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der ehemals gemeinschaftlich genutzten Wohnung erscheint daher, die Qualität des Antrags für die Anordnung von Gewaltschutz- und ggf. Aufenthaltsüberwachungsmaßnahmen zu verbessern.

Dazu sah der Referentenentwurf des BMJ für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriftenaus aus der letzten Legislaturperiode (vom 19.07.2024) vor, einen § 211a FamFG einzuführen, der in einer Sollvorschrift vorgeben sollte, welche Angaben ein Gewaltschutzantrag enthalten sollte. In der Stellungnahme #16/2024 hatte der DRB dazu bemerkt, dass im Rahmen des § 211a Abs. 1 Nr. 3 FamFG-E der antragstellenden Person in ihrem Interesse, im Interesse des Kindeswohls und im Interesse der beteiligten Professionen (Eigenschutz) auch aufgegeben werden könnte, zu Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte, früherer Gewalt, Gewalt während einer etwaigen Schwangerschaft, der Wiederholungsgefahr, der Gewaltbetroffenheit etwaiger Kinder, einer etwaigen Bewaffnung des Antragsgegners, erfolgten polizeilichen Maßnahmen (sog. Platzverweis), Miet- und Eigentumsverhältnissen an der bisher gemeinsamen Wohnung (bei Anträgen gemäß § 2 GewSchG), erfolgten Untersuchungen (z. B. in einer Gewaltambulanz mit Schweigepflichtsentbindung) usw. vorzutragen. Die konkreten Inhalte könnten mit den Beurteilungsbögen der Polizeien (z. B. Ontario Domestic Assault Risk Assessment – ODARA) abgestimmt werden, um eine schnelle und möglichst verlässliche Einschätzung des Gefährdungspotentials vornehmen zu können. Im Hinblick auf die häufig auftretenden Probleme bei der Zustellung eines Gewaltschutzantrages wären Informationen zum Aufenthaltsort des Antragsgegners und dessen Erreichbarkeit zudem von besonderer Wichtigkeit. Der Katalog des § 211a FamFG-E könnte somit zugleich als Vorlage für Beratungsstellen sowie die Rechtsantragsstelle bei Gericht dienen, um anhand dieser „Checkliste“ keine wesentlichen Informationen zu vergessen. 

Zudem wäre die Einbindung des Jugendamtes in allen Fällen häuslicher Gewalt, in denen Kinder betroffen sind, sinnvoll, zumal das Jugendamt, auch ohne Ermittlungsgehilfe des Gerichts zu sein, regelmäßig die bedeutendste Erkenntnisquelle für die Amtsermittlung des Familiengerichts darstellt. Der Deutsche Richterbund riet daher zur Änderung des § 213 FamFG, der bisher eine Anhörung des Jugendamtes lediglich in Fällen vorsieht, in denen eine Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG beantragt ist. In die gleiche Richtung geht nun der Vorschlag des Bundesrates (BR-Drucksache 771/25, S. 19), § 212 FamFG dahingehend zu ändern, dass das Jugendamt zu beteiligen sein soll, wenn ein Kind den Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellt, wenngleich sich die Begründung nicht dazu verhält, dass bei gemeinsamem Sorgerecht die Kompetenz zur Antragstellung problematisch werden könnte.

Im Anschluss an den Antrag der betroffenen Person als Ausgangspunkt des zivilrechtlichen Gewaltschutzes sind die Familiengerichte meist auf eine Gefährdungsanalyse der Polizei angewiesen, insbesondere dann, wenn es um einen so schwerwiegenden Eingriff wie die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geht. Denn hier müssen die Gerichte unter den dringlichen Gewaltschutzanträgen noch einmal diese zuverlässig herausfiltern, die es unerlässlich machen, zudem eine eAÜ anzuordnen. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 30.01.2026 (BR-Drucksache 771/25) zu Recht angeregt, in § 1a Abs. 1 Satz 2 GewSchG-E und § 1684 Abs. 5 Satz 2 BGB-E eine Formulierung zu verwenden, die verfassungsrechtliche Bedenken ausräumt. Es erscheint daher erforderlich, – im Interesse der schutzbedürftigen Personen an einem effektiven Gesetz – die Definition der Unerlässlichkeit enger zu fassen. Eine Reduzierung des gewünschten Schutzumfangs muss damit nicht einhergehen.

Ob eine so definierte Unerlässlichkeit sicher prognostiziert werden kann, bedarf einer Gefährdungsanalyse, die ebenfalls im Interesse der gefährdeten Personen, unter den beteiligten Behörden möglichst geteilt und von den spezialisiertesten Beteiligten ausgewertet und weitergegeben werden sollte. 

Deshalb kann das Gesetzgebungsvorhaben nur dann in der Praxis Erfolg haben, wenn die Tatsachengrundlage durch die Verbesserung an die Anforderung der Anträge und vor allem der Informationsaustausch mit der Polizei gewährleistet ist und schließlich auch die Familiengerichte entsprechend personell ausgestattet werden. 

Eine Verbesserung des Informationsaustausches greift der Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen in § 216a FamFG-E auf. Im genannten Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 war die Mitteilung nicht nur der Entscheidungen des Familiengerichts in Gewaltschutzsachen, sondern auch bereits des Antrags in § 211a Abs. 3 FamFG-E vorgesehen. Der Deutsche Richterbund hatte dazu in der genannten Stellungnahme bemerkt, dass die Übermittlung des Antrags insbesondere an die Polizei und das Jugendamt für einige Bundesländer bereits über Nr. XI der Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) vorgesehen ist. Eine einheitliche gesetzliche Regelung ist aber – nach wie vor – vorzuziehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass je nach Polizei- oder Ordnungsbehördengesetz der Länder die Ortspolizeibehörde, die eine vorübergehende Wegweisung oder Wohnungszuweisung bewirken kann, und die Schutzpolizei, die für Akutmaßnahmen zuständig ist oder die Zustellung bewirken kann, auseinanderfallen können. Deshalb empfiehlt sich eher eine Formulierung im Plural oder in der Art, dass die Mitteilung an die Polizeibehörde und/oder die Polizeidienststelle erfolgen soll. Das Jugendamt wird zudem in dem Entwurf des Bundesrates nicht explizit genannt.

Im Hinblick auf den Erfüllungsaufwand geht der Regierungsentwurf zu Recht von einer Verdoppelung der Basiszahl für die richterliche Tätigkeit von 147 auf 289 Minuten aus. Damit sollen aber sowohl der Mehraufwand für die von Amts wegen stets durchzuführenden Vollstreckungsverfahren als auch der für Fälle, in denen eine eAÜ angeregt, aber nicht angeordnet wird, abgedeckt werden. Tatsächlich werden die geschätzten Kosten dann aber allein aus den zu erwarteten 423 Fällen und der bisherigen Basiszahl von 147 Minuten errechnet, was im besten Fall lediglich einen Übertragungsfehler darstellt.

Der prognostizierte Mehraufwand berücksichtigt jedenfalls weder die Anordnungsmöglichkeiten im Kindschaftsrecht noch den sich aus §§ 167c und 216b FamFG-E ergebenden erheblichen verfahrensrechtlichen Aufwand für die Familiengerichte ausreichend. Zudem werden die Familiengerichte in einer weit größeren Anzahl der Verfahren die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit entsprechendem Aufwand zu prüfen haben, da zu erwarten ist, dass eAÜ-Anordnungen durch die schutzsuchenden Personen in einer Vielzahl der Fälle beantragt bzw. angeregt werden, um einen maximalen Schutz zu erreichen. Auch für die Anordnung und Überprüfung der Durchführung von Täterarbeit ist mit einem zusätzlichen Aufwand für die Familiengerichte zu rechnen, den die Gesetzesbegründung nicht abbildet (vgl. § 1 Absatz 4 GewSchG-E, § 1684 Absatz 4 Satz 2 und 3 BGB-E), worauf der Bundesrat zutreffend hingewiesen hat (BR-Drucksache 771/25 S. 3). Nicht unerwähnt soll auch der Mehraufwand für die Beschwerdeinstanz bleiben, zumal § 57 Abs. 2 Nr. 4 FamFG-E vorsieht, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren über eine eAÜ im Rahmen des § 1684 Abs. 6 BGB-E die Beschwerde statthaft sein wird. Und auch im obligatorischen Vollstreckungsverfahren wird es zu sofortigen Beschwerden gemäß § 87 Abs. 4 FamFG kommen.

Schließlich bleibt auch der Mehraufwand für die notwendige Querschnitts- und Kooperationsarbeit unberücksichtigt. Im Bereich der häuslichen Gewalt müssen ausgesprochen viele Beteiligte sehr eng und sehr schnell effektiv zusammenarbeiten, um einen hinreichenden Schutz für die betroffenen Personen gewährleisten zu können. Dementsprechend sieht Art. 18 Abs. 2 des genannten Übereinkommens des Europarates Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen staatlichen Stellen, einschließlich der Justiz, Staatsanwaltschaften, Strafverfolgungsbehörden, lokalen und regionalen Behörden, und nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen einschlägigen Organisationen und Stellen beim Schutz und der Unterstützung von Opfern und Zeuginnen und Zeugen vor. Allein an den Familiengerichten sind nahezu alle Berufsgruppen vom Wachtmeisterdienst über die Geschäftsstellen, den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern auf der Rechtsantragsstelle über die Richterinnen und Richter bis hin zu den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern mit solchen Anträgen befasst. Zutreffend fordert der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN daher eine personelle sowie strukturelle Stärkung der Familiengerichte. Die Abstimmung und Kooperation in den Gerichten und mit den Kooperationspartnern bedarf somit einer zusätzlichen personellen Ausstattung bzw. Berücksichtigung bei der Personalbedarfsbemessung.