zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des zivilgerichtlichen Verfahrens und des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BT-Drucks. 13/6398)
hier: Art. 2 - Öffnungsklausel für ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren
Der Deutsche Richterbund unterstützt Bestrebungen, die außergerichtliche Streitschlichtung nach Kräften zu fördern. Die obligatorische Streitschlichtung in Bagatellsachen begegnet jedoch insofern Bedenken, als eine nennenswerte Entlastung der Gerichte erwartet wird. Sie birgt eher die Gefahr einer 'weiteren Instanz', weiterer Kosten und einer Verfahrensverlängerung. Gleichwohl stellt sich der Deutsche Richterbund nicht dagegen, das obligatorische Schlichtungsverfahren im Wege der Öffnungsklausel zum Zwecke der konkreten Erfahrungsgewinnung in einzelnen Ländern einzurichten.
In diesem Fall wird das folgende Modell befürwortet:
Verfahrensziel und Verfahrensgestaltung bei der außergerichtlichen Schlichtung
Ziel jedes Schlichtungsverfahrens ist die Herbeiführung eines Vergleichs der Parteien, nicht aber ein Schiedsspruch. Streitentscheidung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Justiz, die nur dann, wenn die Parteien sich auf einen Schiedsvertrag im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO einigen, nichtstaatlichen Richtern übertragen wird.
Das Verfahren der Streitschlichtung wird durch einen nicht formgebundenen Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens bei dem für den entsprechenden Bezirk zuständigen oder demjenigen Schlichter, auf den die Parteien sich geeinigt haben, eingeleitet. Der Schlichter hat einen Gesprächstermin anzuberaumen, zu dem die Parteien zu laden sind (Einschreiben/Rückschein genügt als Ladungsnachweis). Dem Gegner teilt der Schlichter mit der Ladung in kurzen Stichworten den Streitgegenstand mit. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens soll dem Schlichter gestattet werden, wobei das Verfahren als gescheitert anzusehen ist, wenn der Gegner unentschuldigt auch zum zweiten Termin nicht erscheint.
Entsprechend der Zielsetzung einer gütlichen Einigung soll das Verfahren möglichst informell gestaltet sein, wobei der Schlichter nicht gehindert ist, selbst diejenigen Tatsachen aufzuklären, die ihm aufklärungsbedürftig erscheinen. Allerdings muß er sich dabei innerhalb einer zeitlichen Grenze von drei Monaten halten, weil der Antragsteller nach deren Ablauf unter der Voraussetzung, daß er bei den vom Schlichter festgesetzten Terminen anwesend war, verlangen kann, daß ihm das Scheitern des Verfahrens bescheinigt wird. Im Mittelpunkt der Schlichtung soll das persönliche Gespräch mit den Parteien (einzeln oder zusammen) stehen. Der Schlichter muß, wenn er selbst Nachforschungen anstellt, die Parteien von deren Ergebnis unterrichten. Das Schlichtungsverfahren ist durch den Schlichter so zu gestalten, daß es einer anwaltlichen Vertretung grundsätzlich nicht bedarf und eine nicht anwaltlich vertretene Partei gegenüber einer anwaltlich vertretenen nicht benachteiligt wird. Die Parteien sollen dazu aufgefordert werden, persönlich zu erscheinen. Vertretung soll nur zulässig sein bei Entsendung eines zum Abschluß eines Vergleichs bevollmächtigten Vertreters. Das Schlichtungsverfahren ist als gescheitert anzusehen
a) nach Ablauf von drei Monaten, sofern der Antragsteller bei den Terminen anwesend oder wirksam vertreten war
b) nach Nichterscheinen des Gegners bzw. eines von diesem wirksam Bevollmächtigten zu den Terminen
c) nach erklärtem Dissens
Das Verfahren einschließlich der erforderlichen Dokumentation liegt ganz beim Schlichter. Dieser hat dem Antragsteller nach Beendigung der Schlichtung zu bestätigen, daß und wann sein Antrag eingegangen ist (ggf. durch Rückgabe der Antragsschrift nebst dortigem Eingangsvermerk), welchen Gegenstand das Schlichtungsverfahren hatte (entsprechend der Darstellung des Streitgegenstands bei der Übersendung der Ladung an den Gegner), wann Termine stattgefunden haben, wer daran teilgenommen hat und zu welchem Zeitpunkt das Schlichtungsverfahren von ihm als erfolglos beendet angesehen worden ist. Der Schlichter hat ferner eine Liste der bei ihm anhängigen und durchgeführten Verfahren zu führen und aufzubewahren.
Der von den Parteien und dem Schlichter unterzeichnete Vergleich verbleibt beim Schlichter. Eine dem Antragsteller auszuhändigende Abschrift oder Kopie ist auf dessen Antrag vom Amtsgericht mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen (entsprechend § 797 a ZPO).
Zur Person der Schlichter; zu deren Bestellung und Bekanntgabe
Als Schlichter sollten sowohl Juristen wie Nichtjuristen tätig sein können. Die Schlichter sollten durch den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts bestellt werden: Volljuristen ohne weiteres, alle anderen nach Überprüfung ihrer Eignung (vergleichbar der Zulassung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau). Eine Liste der Schlichter, die von jedermann eingesehen werden kann, wird beim Amtsgericht geführt. Soweit es sich bei den Schlichtern um Nichtjuristen handelt, sind deren Berufe in der Liste aufzuführen, so daß eventuelle Fachkenntnisse in eine Auswahlentscheidung einbezogen werden können.
Wer im konkreten Fall als Schlichter zuständig ist, ergibt sich daraus, welcher Bezirk den Schlichtern jeweils zugewiesen ist. Die Einteilung der Bezirke und die Zuweisung der Bezirke an die Schlichter wird vom jeweiligen Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts vorgenommen. Soweit sich die Parteien auf einen Schlichter einigen, geht diese Wahl der Zuständigkeitsbestimmung nach Bezirken vor.
Die gerichtlich bestellten Schlichter sind den Gütestellen in § 794 I Nr.1 ZPO gleichzustellen. Der Einrichtung einer gesonderten Gütestelle beim Amtsgericht bedarf es nicht. Das Amtsgericht führt über die Schlichter Aufsicht wie bisher auch schon über die Schiedsmänner und -frauen.
Kosten des Schlichtungsverfahrens
Die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens muß kostengünstig sein. Ein kostenaufwendiges Verfahren ist, wenn eine Anrechnung der Kosten der Schlichtung auf die Gerichtsgebühren nicht stattfindet, den Parteien nicht zumutbar, da es den verfassungsrechtlich gewährleisteten Zugang zum Rechtsweg unverhältnismäßig erschwert. Andererseits ist es aber unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der Justiz nicht vertretbar, Schlichtergebühren auf ein gerichtliches Verfahren anzurechnen, denn das hätte zur Folge, daß bei Fällen mit geringem Streitwert die erste Instanz zugunsten der Schlichter praktisch kostenlos tätig wäre (die dreifache Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 600,-- DM beträgt 150,-- DM; bei einem Streitwert von 1.200,-- DM sind es 210,-- DM). Das Schlichtungsverfahren muß sich daher auch im Kostenbereich vom gerichtlichen Verfahren absetzen und seinem Charakter als Einrichtung zur informellen Konfliktbeilegung entsprechen.
Die Schlichter erhalten deshalb im obligatorischen Schlichtungsverfahren keine Vergütung, sondern einen pauschalen Aufwendungsersatz, der pro Schlichtung 100,-- DM brutto beträgt und die Auslagen des Schlichters umfaßt. Der Aufwendungsersatz ist vorab vom Antragsteller zu entrichten. Ein Vergleich muß über die Tragung der Kosten des Schlichters mitentscheiden, andernfalls eine gütliche Einigung nicht anzunehmen ist. Eine Erstattung der Kosten der gegnerischen Partei findet nicht statt, es sei denn, eine solche wäre Bestandteil des zustandegekommenen Vergleichs.
Im Hinblick auf die geringe Höhe der Schlichterkosten ist es nicht erforderlich, einer bedürftigen Partei das Recht auf Beantragung von Prozeßkostenhilfe einzuräumen. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Beratungshilfe.
Unabhängigkeit des Schlichtungsverfahrens von einer gerichtlichen (Zwischen-) Entscheidung
Die Schlichtungsverfahren sind unabhängig vom Gericht zu führen. Einziges Aufgabengebiet der Gerichte sind die vorstehend aufgeführten organisatorischen Angelegenheiten im Bereich der Auswahl, Bestellung und Überwachung der Schlichter sowie der Festlegung der Zuständigkeiten und der Führung der Schlichterlisten, ferner die Erteilung der Vollstreckungsklauseln. Wird das Gericht in einem Fall angerufen, bei dem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage ist, ist diese Klage vor Durchführung der Schlichtung unzulässig. Eine Anrufung des Gerichts nur zur Festsetzung des Streitwerts scheidet aus. Auch darüber hinaus besteht auf der Grundlage des vorgeschlagenen Modells keine Notwendigkeit, die Gerichte für die Abwicklung der jeweiligen Schlichtungsverfahren, etwa in bezug auf Verfahrenskosten o.ä., in Anspruch zu nehmen.
Materiellrechtliche Wirkung des Schlichtungsverfahrens
Es muß gesichert sein, daß durch das Schlichtungsverfahren eine Verjährungsunterbrechung eintritt. Hierfür genügt § 209 II Nr. 1 a BGB in seiner derzeitigen Fassung nicht (nach allgemeinem Verständnis dieser Vorschrift führt erst die Zustellung des Schriftsatzes, mit dem der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt wird, zur Unterbrechung; Analogie zu § 270 III ZPO), da diese dem Erfordernis eines möglichst einfachen, formfreien, insbesondere nicht zwingend schriftlichen Verfahrens nicht gerecht wird. Die genannte Vorschrift ist entsprechend so abzuändern, daß sie Schlichtungsverfahren der vorgenannten Art umfaßt.