Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt die Zielsetzung des Referentenentwurfs, der Menschen, die – ob ehrenamtlich oder hauptamtlich – in verschiedenen Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen übernehmen, in den Blick nimmt, die Bedeutung ihrer Tätigkeit hervorhebt und ihren Schutz vor Übergriffen mit Mitteln des Strafrechts stärken soll.
In ihrer Wirkung aber dürfen die vorgeschlagenen Regelungen nicht überschätzt werden. Denn sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, politische Signale zu senden, ohne zu einem effektiv stärkeren Schutz beizutragen. So dienen die vorgeschlagenen Änderungen in § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB lediglich der Klarstellung und Bekräftigung der geltenden Rechtslage (§ 46 StGB-E), führen jedoch zu keinem stärkeren Schutz der Betroffenen. Dasselbe gilt aus Sicht des Deutschen Richterbundes letztlich auch für die geplanten Änderungen im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches.
Ein besserer Schutz von Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wird mit – überwiegend kosmetischen – Verschärfungen des Strafrechts nicht zu erreichen sein, sondern nur durch eine Stärkung von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten. Denn nur durch eine konsequente Aufklärung und Ahndung wird sich das Risiko für Personen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, spürbar senken lassen.
Die Entwurfsbegründung lässt im Übrigen den für die Justiz entstehenden zusätzlichen Erfüllungswand des geplanten Änderungsgesetzes außer Acht. Denn die sehr weite Fassung von § 116 Absatz 1 Nr. 2 StGB-E wird in der Verbindung mit der vorgesehenen Mindeststrafe von drei Monaten vermehrt zu Anklageerhebungen führen; auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers dürfte häufiger in Betracht kommen.
B. Bewertung im Einzelnen
Der Deutsche Richterbund unterstützt das mit dem Referentenentwurf verfolgte Anliegen, ehrenamtlich tätige Personen ebenso wie Amts- und Mandatsträger sowie sonstige Berufsgruppen, die in verschiedenen Bereichen Verantwortung für das demokratische Gemeinwesen wahrnehmen, mit den Mitteln des Strafrechts besser vor Gewalt und Angriffen zu schützen.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB hat freilich lediglich symbolischen Charakter. Die geplante Neufassung der §§ 113 ff. StGB ist angemessen und sinnvoll.
Die vorgeschlagenen Änderungen verbessern den Schutz des in den Blick genommenen Personenkreises nicht signifikant. Dafür bedürfte es unter anderem einer weitreichenden Personaloffensive in den Bereichen Justiz und Polizei. Auf diese Weise ließe sich eine rasche und konsequente Strafverfolgung sicherstellen, die ihrerseits von zentraler Bedeutung für von Gewalt und Übergriffen betroffene Personen ist. Allein mit kosmetischen Änderungen des materiellen Strafrechts kann gesellschaftlichen Verrohungstendenzen nicht wirksam begegnet werden.
I. Zu der geplanten Ergänzung des § 46 StGB
Der Referentenentwurf konstatiert zutreffend eine steigende Tendenz zu Übergriffen unterschiedlicher Art auf für das Gemeinwohl tätige Personen und belegt dies unter anderem mit Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik.
Um die Notwendigkeit einer angemessenen Ahndung zu bekräftigen, schlägt der Referentenentwurf vor, „die Eignung der Tat, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“ als weiteren Gesichtspunkt der Auswirkung einer Tat ausdrücklich in die Liste der nach § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung besonders zu berücksichtigenden Umstände aufzunehmen.
Auch nach Auffassung des Deutschen Richterbundes ist die effektive Strafverfolgung und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung solcher Übergriffe ein rechtspolitisches und gesellschaftliches Anliegen von besonderer Bedeutung. Dieses Ziel kann jedoch – wie die Entwurfsbegründung unter anderem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Fall von Henriette Reker zutreffend ausführt (Ref-E, S. 17) – auf rein normativer Ebene bereits mit dem geltenden Regelungsregime erreicht werden.
Da die Entwurfsbegründung ebenfalls davon ausgeht, dass es § 46 Absatz 2 StGB in seiner geltenden Fassung ermöglicht, die besonderen Auswirkungen von Taten, die sich gegen Personen richten, die dem Gemeinwohl dienen, strafschärfend zu berücksichtigen, stellt sich die Frage nach der praktischen Notwendigkeit einer Änderung der Norm, mit der allenfalls ein rechtspolitisches Signal ausgesendet werden würde. Für die Praxis dürften mit der beabsichtigten Änderung des § 46 Absatz 2 StGB daher keine signifikanten Änderungen einhergehen.
Der Gesetzgeber hat den Katalog der Strafzumessungstatsachen in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB zum 1. Oktober 2023 bereits um „geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Beweggründe und Ziele erweitert (Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. 2023 I 203).
Aus Sicht des Deutschen Richterbundes sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Vorschrift des § 46 Absatz 2 StGB ihren beispielhaften Charakter durch die zunehmende Nennung immer weitergehender Einzelfälle nicht verliert. Denn nur so wird die Rechtsprechung auch atypischen Fallkonstellationen durch die Verhängung einer schuldangemessenen Strafe Rechnung tragen können.
Eine tatsächliche Verbesserung der Situation von Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, wird durch die beabsichtigte Änderung im Strafzumessungsrecht nicht erreicht werden können. Letztlich kann nur eine adäquate sachliche wie personelle Ausstattung unter anderem von Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichten den Schutz dieses Personenkreises effektiv gewährleisten.
II. Zu den geplanten Änderungen der §§ 113 ff. StGB
Der Referentenentwurf identifiziert darüber hinaus Regelungsbedarf im sechsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches.
Die beabsichtigten Anpassungen der §§ 113, 114 StGB beschränken sich weit überwiegend darauf, den Strafrahmen des Grundtatbestandes beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Absatz 1 StGB-E) auf eine Mindeststrafe von drei Monaten und die Mindeststrafe beim tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 Absatz 1 StGB-E) auf sechs Monate zu erhöhen. Auf diese Weise soll die Bedeutung der Arbeit dieses Personenkreises für das Gemeinwohl noch treffender widergespiegelt werden. Aus Sicht der Strafverfolgungspraxis ist gegen diese maßvolle Strafschärfung nichts zu erinnern.
Soweit mit § 114 Absatz 2 StGB-E darüber hinaus eine eigenständige Regelung für besonders schwere Fälle des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte geschaffen wird, dient dies der Normenklarheit.
Die Aufnahme des „hinterlistigen Überfalls“ in den Katalog der besonders schweren Fälle des § 114 StGB Absatz 2 StGB ist aus Sicht der Praxis sinnvoll.
Die vorgeschlagene Änderung gewährleistet, dass diese besonders gefährliche und folgerichtig besonders strafwürdige Tatbegehungsform künftig unabhängig vom Vorliegen der übrigen bereits kodifizierten Regelbeispiele regelmäßig mit dem erhöhten Strafrahmen des § 114 Absatz 2 StGB und damit einer Mindeststrafe von einem Jahr sanktioniert wird. Zugleich ermöglicht es der Charakter als Strafzumessungsregel den Gerichten, flexibel zu bleiben und nach Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls einen besonders schweren Fall zu verneinen.
Das Merkmal des „hinterlistigen Überfalls“ ist bereits Gegenstand von § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in der Rechtsprechung etabliert. Die Handhabung dieses Merkmals in der Praxis dürfte vor diesem Hintergrund keine Schwierigkeiten bereiten.
Mit § 116 StGB-E wird ein neuer Tatbestand geschaffen. Dieser neue Tatbestand nimmt zum einen § 115 Absatz 3 StGB in der gegenwärtig geltenden Fassung mit den erforderlichen Änderungen in §§ 113, 114 StGB in sich auf (§ 116 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StGB-E). Zum anderen erweitert die Norm den verstärkten Schutzbereich der §§ 113, 114 StGB um bestimmte Angehörige eines Heilberufs sowie der bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder der bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen (§ 116 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StGB-E).
Der Personenkreis der Heilberufe wird in § 299a StGB genannt (Ref-E, S. 27). Insoweit dürfte die Bestimmung des von der Strafnorm umfassten Personenkreises in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten.
Fraglich ist allerdings auch insoweit, ob den in der Entwurfsbegründung zutreffend beschriebenen Verrohungstendenzen (Ref-E, S. 11 ff.) allein mit Strafschärfungen und der Ausdehnung des verstärkten Schutzbereiches von Spezialvorschriften wirksam begegnet werden kann.
Wesentlich effektiver wäre es, die Strafverfolgungsbehörden durch einen spürbaren Personalaufbau in die Lage zu versetzen, entsprechende Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben und für eine zeitnahe Sanktionierung zu sorgen. Die Entwurfsbegründung nimmt diesen zentralen Baustein bedauerlicherweise nicht in den Blick, sondern lässt – ganz im Gegenteil – den für die Justiz entstehenden zusätzlichen Erfüllungswand des geplanten Änderungsgesetzes außer Acht. Denn die sehr weite Fassung von § 116 Absatz 1 Nr. 2 StGB-E wird in der Verbindung mit der vorgesehenen Mindeststrafe von drei Monaten vermehrt zu Anklageerhebungen führen; auch die Bestellung eines Pflichtverteidigers dürfte häufiger in Betracht kommen.
