#3/2025

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes (DRB) zum Referentenentwurf zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

 

A. Tenor der Stellungnahme

 

Das mit dem Gesetzesvorhaben verfolgte Ziel, die Amtsgerichte in der Fläche nachhaltig und zukunftsfest zu stärken, ist grundsätzlich zu begrüßen. Dieses Ziel dürfte mit einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auch zu erreichen sein unter der Voraussetzung, dass der für die Bearbeitung der zusätzlichen Verfahren für die Amtsgerichte entstehende Personalaufwand zeitgleich angemessen ausgeglichen wird.

Zu begrüßen sind die im Referentenentwurf vorgesehenen streitwertunabhängigen Zuweisungen weiterer Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte. Ergänzend dazu sollten allerdings bei den Landgerichten weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten eingeführt werden. Dafür eignen sich die in § 72a GVG angeführten Sachgebiete. Damit könnte die auch von der Reformkommission für den Zivilprozess der Zukunft geforderte Spezialisierung der Gerichte und die Stärkung des Kammerprinzips bei den Landgerichten nachhaltig gefördert, die Zivilverfahren insgesamt effizienter geführt und die Qualität der Rechtsprechung verbessert werden. Zugleich könnten dadurch auch die ansonsten drohenden erheblichen personalwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Gerichte kompensiert werden.

Angesichts der für 2027 vorgesehenen PEBB§Y-Erhebung, deren Durchführung nach Auffassung des DRB zur Akzeptanz und Validität der PEBB§Y-Personalbedarfsberechnung zwingend erforderlich ist, muss das Reformvorhaben bis zum 1.1.2026 umgesetzt werden. Eine Verzögerung würde dazu führen, dass die am 1.1.2027 startende PEBB§Y-Erhebung keine aussagekräftigen Ergebnisse und validen Daten für die Erhebungsgeschäfte der Zivilverfahren erbringt.

Die Amtsgerichte müssen zudem ab dem 1.1.2026 personell in die Lage versetzt werden, die durch die Anhebung zusätzlich eingehenden Verfahren bearbeiten zu können. Dies erfordert eine rechtzeitige auskömmliche Personalausstattung der Amtsgerichte. Dabei setzen die vorgesehenen Änderungen an den Land- und Oberlandesgerichten kurzfristig keine personellen Ressourcen frei. Die Landgerichte sind durch die kontinuierlich steigende Zahl in der Personalbedarfsberechnung unzureichend bewerteter komplexer Strafsachen ohnehin überlastet. Darüber hinaus erfordert auch in Zivilsachen die Zunahme der Berufungen und die Bearbeitung der verbleibenden Verfahren angesichts der höheren Streitwerte einen höheren durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand. Die Erwartung, dass die Reform zu einem Personalabbau führt, dürfte verfehlt sein. Die Verschiebung der Fälle an die Amtsgerichte führt nur auf dem Papier zu einer Entlastung der Gerichte.

Der DRB fordert ferner eine Anhebung der Berufungs- und Beschwerdewertgrenze sowie der Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO. Der DRB schlägt eine Anhebung auf jeweils 1.000 EUR bzw. für den Beschwerdewert auf 400 EUR vor. Angesichts der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Inflationsentwicklung auszugleichen, ist nicht nachvollziehbar, dass diese Wertgrenzen unverändert bleiben. Der Gesetzesentwurf sollte daher unbedingt entsprechend ergänzt werden.

 

B. Bewertung im Einzelnen

 

Der DRB steht dem Reformvorhaben, den seit 1993 unverändert gebliebenen Zuständigkeitsstreitwert bei den Amtsgerichten anzuheben, grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Auf die Stellungnahme des DRB Nr. 9/2024 zu dem – bis auf die Höhe des Zuständigkeitsstreitwertes – nahezu unverändert gebliebenen Gesetzesentwurf, der der Diskontinuität anheimgefallen ist, wird Bezug genommen. Die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele, die Inflation auszugleichen, die Amtsgerichte in der Fläche nachhaltig und zukunftsfest zu stärken, die Spezialisierung voranzutreiben und die Verfahrensführung effizienter zu gestalten, sind zu begrüßen.

 

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 10.000 EUR 

Das mit dem Reformvorhaben verfolgte Ziel der Stärkung der Amtsgerichte in der Fläche dürfte mit einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes grundsätzlich zu erreichen sein. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der für die Bearbeitung der zusätzlichen Verfahren für die Amtsgerichte entstehende Personalaufwand zeitgleich angemessen ausgeglichen wird.

Der Begründung des Referentenentwurfs ist zu entnehmen, dass bei den Amtsgerichten bei einer Anhebung auf 10.000 EUR bundesweit voraussichtlich ca. 65.000 Verfahren zusätzlich eingehen werden. Bei den Landgerichten sollen – unter Berücksichtigung des Anstiegs der Berufungs- und Beschwerdeverfahren – voraussichtlich 58.000 Verfahren und bei den Oberlandesgerichten ca. 14.000 Verfahren weniger eingehen (S. 18 der Begründung). Die Zahlen sind auf der Grundlage der Auswertung der statistischen Zahlen für 2023 ermittelt worden. Leider finden sich in der Begründung keine Angaben zu dem voraussichtlichen prozentualen Verhältnis dieser Zahlen zu den Gesamtzahlen. Es wäre wünschenswert, dass bei solch wichtigen Gesetzesvorhaben künftig die aussagekräftigeren prozentualen Zahlen in die Begründung aufgenommen werden. 

Die 2023 von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) mit der Prüfung der Auswirkungen der Anhebung des Streitwertes auf 8.000 EUR beauftragte Bundespensenkommission hat ermittelt, dass bundesweit ca. 21 % der Verfahren bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten wegfallen und die Verfahren bei den Amtsgerichten um ca. 7 % ansteigen. Diese Zahlen dürften bei einer Anhebung auf 10.000 € deutlich höher liegen.

Im Rahmen des ihr erteilten Auftrages hat die Bundespensenkommission zudem festgestellt, dass sich Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwands in den betroffenen Produkten der Zivilverfahren bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten nicht belastbar prognostizieren lassen. Hierfür sind zwingend die Ergebnisse der PEBB§Y-Fortschreibung 2027 abzuwarten.

 

Einführung neuer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten, § 23b Nr. 2 GVG-E und § 71 Abs. 2 Nr. 7-9 GVG-E

Zu begrüßen sind die im Referentenentwurf vorgesehenen streitwertunabhängigen Zuweisungen weiterer Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte. Damit wird die von der „Reformkommission Zivilprozess für die Zukunft“ geforderte Spezialisierung der Gerichte sowie das Kammerprinzip bei den Landgerichten nachhaltig gefördert (Nr. 9 und 10 der Zusammenfassung der Handlungsempfehlungen im Abschlussbericht der Kommission). Durch die Spezialisierung können Zivilverfahren effizienter geführt und die Qualität der Rechtsprechung verbessert werden.

Die vorgesehene Zuweisung bestimmter nachbarrechtlicher Streitigkeiten an die Amtsgerichte erscheint sachgerecht. Zu begrüßen ist, dass der Entwurf die zu dem früheren Vorhaben geäußerte Kritik aufgegriffen und von einer Zuweisung nachbarrechtlicher Streitigkeiten wegen Einwirkungen von Gewerbebetrieben abgesehen hat. Diese Verfahren unterfallen künftig nach wie vor der Streitwertgrenze. Zu prüfen ist allerdings, ob die Abgrenzung der nachbarrechtlichen Streitigkeiten, die auf der Vorschrift des § 15a Abs.1 Nr. 2 EGZPO beruht, zu Problemen führen könnte. Umstritten ist beispielsweise nach Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 15a ZPOEG, Rd-Nr. 5, ob Ansprüche im Verhältnis von Wohnungseigentümern zueinander unter die Schlichtungspflicht fallen (dafür LG Dortmund 11.7.2017 - 1 S 282/16, NJW-RR 2017, 1292; dagegen LG Frankfurt MDR 2018, 730; LG München I ZMR 2021, 61 unter Bezugnahme auf den Katalog des BaySchlG).

Die streitwertunabhängige Zuweisung der Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet (Nr. 7), über Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen (Nr. 8) und aus Heilbehandlungen (Nr. 9) an die Landgerichte ist ebenfalls sachgerecht. Wie schon in der vorherigen Stellungnahme wird für Vergabesachen darüber hinaus auch eine Konzentration bei einem Landgericht für mehrere Bezirke angeregt, so wie es auch bei den Oberlandesgerichten erfolgt.

Ergänzend sollte allerdings die Einführung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten aus dem Katalog des § 72a GVG oder darüber hinaus bei den Landgerichten unbedingt erwogen werden. Der Abschlussbericht der Reformkommission enthält hierzu auch konkrete Vorschläge (vgl. Abschlussbericht der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ unter  D. II. 2, S. 102, der eine maßvolle Erweiterung der Sachgebietskategorien der § 72a, § 119a GVG entsprechend den Fachanwaltsgebieten fordert (a.a.O. S. 103)). Die Umsetzung dieser Vorschläge stärkt das Kammerprinzip und die Qualität der Rechtsprechung und trägt zu einer stärkeren Spezialisierung der Landgerichte bei. Die in § 72a GVG aufgeführten Materien weisen eine hohe Komplexität auf und erfordern daher besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Oftmals sind in solchen Verfahren hochspezialisierte Rechtsanwälte tätig, denen auch eine entsprechende Spezialisierung auf Seiten der Gerichte gegenüberstehen sollte. Die Spezialisierung unter den Richterinnen und Richtern ist daher sachlich geboten und sollte gefördert werden.

 

Auswirkungen des Reformvorhabens auf den Personalbedarf der betroffenen Gerichte unter Berücksichtigung der 2027 anstehenden PEBB§Y-Erhebung

Die JuMiKo hat am 5./6.6.2025 beschlossen, dass eine Vollerhebung der durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und bei den Staatsanwaltschaften im Jahr 2027 erforderlich ist, um die Akzeptanz und Validität der PEBB§Y-Personalbedarfsberechnung zu gewährleisten. Dieser Auffassung schließt sich der DRB ausdrücklich an. Angesichts der für 2027 vorgesehenen Vollerhebung teilt der DRB die Auffassung, dass ein Gesetzesvorhaben zur Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes bei den Amtsgerichten zum 1.1.2026 in Kraft treten sollte. Andernfalls ist zu befürchten, dass die für 2027 geplante Vollerhebung bezüglich der Zivilverfahren nicht zu aussagekräftigen und verlässlichen Bearbeitungszeiten kommt und damit insoweit wertlos ist. 

Die Stärkung der Amtsgerichte unter gleichzeitiger Förderung der Spezialisierung und Stärkung des Kammerprinzips bei den Landgerichten kann nur gelingen, wenn die konkreten Auswirkungen des Reformvorhabens, die durch die Verschiebung der Verfahren von den Landgerichten zu den Amtsgerichten erfolgen, angemessen personell aufgefangen werden. Erfahrungsgemäß steigt der Bearbeitungsaufwand tendenziell mit dem Streitwert, weil bei höheren Streitwerten die Schriftsätze länger und die Zahl der Angriffs- und Verteidigungsmittel größer werden; zudem dürfte die „Rechtsmittelquote“ bei höheren Streitwerten höher sein. Die aufgrund des Streitwertes umverteilten Verfahren sind daher für die Amtsgerichte überproportional arbeitsaufwändig und werden dort zu einer Erhöhung der PEBB§Y-Zahlen führen, während bei den Landgerichten durch Wegfall unterdurchschnittlich aufwändiger Verfahren die PEBB§Y-Zahlen ebenfalls ansteigen.

Deshalb ist es erforderlich, dass die Bewertung des Personalbedarfs der betroffenen Gerichte auf der Basis valider Zahlen erfolgt. Solche liegen erst mit den Ergebnissen der für 2027 vorgesehenen PEBB§Y-Erhebung vor. Vor diesem Hintergrund muss das Reformvorhaben spätestens bis zum 1.1.2026 umgesetzt werden, damit die am 1.1.2027 startende PEBB§Y-Erhebung aussagekräftige Ergebnisse und damit valide Daten für die Erhebungsgeschäfte der Zivilverfahren erbringt.

Die Amtsgerichte müssen allerdings bereits ab dem 1.1.2026 personell in die Lage versetzt werden, die bei ihnen durch die Anhebung zusätzlich eingehenden Verfahren bearbeiten zu können. Dies erfordert zwingend Personalaufstockungen zugunsten der Amtsgerichte. Dabei setzt die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten keine personellen Ressourcen frei. Erwartungen an einen Personalabbau dort wären schon deswegen verfehlt, weil die durch PEBB§Y festgelegten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten angesichts der hohen Belastung der Kammern bereits jetzt nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Die verbleibenden Verfahren werden angesichts der höheren Streitwerte auch einen höheren durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand mit sich bringen. Erst bei Vorliegen der Ergebnisse der PEBB§Y-Erhebung kann der Personalbedarf aller betroffenen Gerichte zuverlässig beurteilt und dann angemessen angepasst werden.

Wie bereits in der Stellungnahme des DRB 9/2024 (https://www.drb.de/fileadmin/DRB/pdf/Stellungnahmen/2024/DRB_240412_Stn_Nr_9_RefE_Anhebung_Zustaendigkeitsstreitwert_AG.pdf) ausgeführt, gefährdet zudem ein durch die Verschiebung der Zuständigkeitsstreitwertgrenze möglicher Rückgang von Beförderungsstellen bei den Land- und Oberlandesgerichten auch die Attraktivität des Richterberufs.

 

Ergänzung des Gesetzesentwurfes um die Anhebung der Rechtsmittelwertgrenzen sowie der Wertgrenze für Verfahren nach § 495a ZPO

Im Zuge der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes sollten auch die Berufungs- und Beschwerdewertgrenzen sowie der für das vereinfachte Verfahren maßgebliche Streitwert moderat angepasst werden. Diese Anpassung ist sachgerecht, da die inflationsbedingte Geldentwertung der letzten Jahrzehnte hierfür in gleicher Weise gilt. Der DRB schlägt eine Anhebung des Berufungswertes und für die Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO auf jeweils 1.000 EUR vor. Der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO sollte auf 400 EUR angehoben werden.

 

Änderung der Verfahrensordnungen, § 102 ZPO-E, § 84a FamFG-E, § 163 VWGO-E und § 146 FO-E sowie Anpassung des § 10 EGGVG-E

Die den Gerichten durch die Neuregelungen in den angeführten Verfahrensordnungen ermöglichte künftige Änderung der Kostenentscheidung von Amts wegen für den Fall einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ist zu begrüßen.