Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für eine Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV)
Der Deutsche Richterbund fordert seit vielen Jahren die verbindliche Vorgabe bundeseinheitlicher Austauschformate für den elektronischen Datenaustausch mit der Justiz. Wir begrüßen daher ausdrücklich, dass sich der Gesetzgeber nunmehr diesem Problemkreis zuwendet. Die übermittelten Behördenakten müssen sowohl für die Gerichte als auch die Verfahrensbeteiligten und etwa auch gehörte Sachverständige möglichst einfach zu handhaben sein, sie müssen „gut lesbar“ sein. Hierbei sind mitunter erhebliche Textmengen zu bewältigen. Diesem Ziel, von dem zu Recht auch die Begründung des vorgelegten Referentenentwurfs ausgeht, werden die vorgesehenen Regelungen aber nur eingeschränkt gerecht. Sie sollten daher überarbeitet werden.
Zu begrüßen ist, dass nunmehr ab 2026 eine Verpflichtung zur elektronischen Einreichung in § 2 Abs 1 BehAktÜbV-E vorgesehen ist. Zu begrüßen ist auch, dass der xJustiz-Standard als Regelfall der Übermittlung von Behördenakten in den Blick genommen wird. Die im Entwurf immer noch enthaltene Soll-Vorschrift in Bezug auf einen xJustiz-konformen Versand von Einzeldokumenten (§ 2 Abs 4 BehAktÜbV-E) und die Verpflichtung zur Einreichung von PDF-Repräsentaten (§ 3 Abs 1 BehAktÜbV-E) stehen allerdings dem von der Verordnung verfolgten Ziel entgegen, mittelfristig einen reibungslosen und rechtssicheren elektronischen Datenaustausch zu erreichen. Diese Regelungen dürften auch von der im Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BR-Drs. 126/24) vorgesehenen Ermächtigung des Verordnungsgebers, die für "die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards [zu] bestimmen", nicht gedeckt sein. Allein eine unzureichende IT-Infrastruktur darf – auch im Interesse der Verfahrensbeteiligten an einem fairen Verfahren – nicht dazu führen, grundlegende beweisrechtliche Standards aufzugeben. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahme Nr. 13/24 zum Diskussionsentwurf einer Behördenaktenübermittlungsverordnung.