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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zu den Empfehlungen des Europarates „Berichterstattung über Strafprozesse“

Januar 2002

Die Berichterstattung über Strafprozesse durch die Medien erfüllt nicht nur das berechtigte Interesse der Bürger an Information darüber, wie Justiz Straftaten ahndet, ihr kommt darüber hinaus eine große Bedeutung für die Akzeptanz der Strafjustiz durch die Bevölkerung zu. Die Medien haben die Pflicht und das Recht, über Strafprozesse zu informieren. Sie müssen dabei ihrer journalistischen Verantwortung gerecht werden, fair, kompetent und zutreffend berichten. Durch eine persönlich gefärbte, diffamierende oder falsche Berichterstattung wird fundamental und oftmals unkorrigierbar in die Rechte der am Strafverfahren Beteiligten eingegriffen, aber auch das Ansehen der Strafjustiz beeinträchtigt.

Ihrer Aufgabe können Journalisten nur gerecht werden, wenn sie ihrerseits durch die Vertreter der Justiz kompetent, korrekt und umfassend informiert werden. Die Informationspflicht der Justiz ist allein begrenzt durch die Persönlichkeitsrechte der am Strafverfahren Beteiligten und durch die Einhaltung prozessualer Spielregeln - im Strafverfahren - und nur dort - ist die Wahrheit festzustellen und ein gerechtes Urteil zu fällen. Die Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft, Straftaten zu ermitteln, darf durch die Presse nicht beeinträchtigt werden.

Die vorgenannten Kriterien werden nach Auffassung des Deutsche Richterbundes durch den Entwurf des Europarates erfüllt. Der Deutsche Richterbund stimmt diesem Entwurf daher zu. Das gilt auch für die Erklärung betreffend die Schulung von Journalisten über die Grundbegriffe des Strafverfahrens sowie die Unterstützung von Organisationen, welche die Presse auf freiwilliger Basis an die Grundsätze journalistischer Ethik binden.

Klar gestellt werden sollte in dem Entwurf, dass das Recht auf umfassende und freie Information nicht notwendigerweise auch einen Anspruch darauf enthält, Auskünfte und Stellungnahmen durch die entscheidenden Richter selbst zu erhalten. Der Richter spricht durch sein Urteil, er sollte die Entscheidungen seines Gerichts, seiner Kammer in der Öffentlichkeit nicht kommentieren. Daneben dürfen die betroffenen Richterinnen und Richter in ihrer komplexen Aufgabe, eine unbefangene, nur aus dem Gesetz abgeleitete gerechte Entscheidung im Strafverfahren zu treffen, nicht durch die Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber Medienvertretern beeinträchtigt werden. Zum andern gilt auch insoweit der Grundsatz, dass ein „Beteiligter“ selten der am besten geeignete „Informant“ ist. Deshalb hat die Information grundsätzlich über hierfür eingerichtete Pressestellen der Gerichte stattzufinden, auch für Auskünfte nach der Verkündung des Urteils. Das Ansehen des Richters, der die Strafgewalt des Staates gewährleistet und den Staat insoweit repräsentiert, würde untergraben, wenn der Richter sein Urteil vor Journalisten gegebenenfalls verteidigen müsste.

In der Bundesrepublik Deutschland scheinen uns die Prinzipien und Anforderungen, die in dem Entwurf seitens der Medien an die Strafjustiz gestellt werden, in der Praxis bereits heute zumeist erfüllt. An nahezu allen größeren Gerichten sind Pressestellen eingerichtet. Über die Presse interessierende Verfahren wird in Pressekonferenzen, gelegentlich sogar bereits über das Internet unterrichtet. Allen Medien, die sich in die entsprechenden Verteilerlisten haben eintragen lassen, gehen schriftliche Presseerklärungen überwiegend und fast zeitgleich durch E-Mail zu. Schließlich ist ein Teil der Zuschauerplätze immer für die Presse reserviert. In besonders spektakulären Verfahren, bei denen der Platz wegen des sehr großen Interesses nicht ausreicht, haben sich – vom Bundesverfassungsgericht „abgesegnet“ – „Poollösungen“ bewährt, wobei nur Medienvertreter zugelassen sind, die sich bereit erklären, ihr Material auch denjenigen zu überlassen, die wegen Platzmangels nicht zugelassen werden konnten.

Während der Strafverhandlung selbst sind Foto - und Filmaufnahmen allerdings gesetzlich verboten (§ 169 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz; die Ausnahme für das Bundesverfassungsgericht kann an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben). Der Deutsche Richterbund hält dieses Verbot nach wie vor für richtig. Es ist zur Abwendung einer Gefährdung der Wahrheitsfindung notwendig und zum Schutz der Menschenwürde der Verfahrensbeteiligten geradezu unerlässlich.

Die Informationsfreiheit findet dort ihre Grenzen, wo sie auf andere, gewichtigere Interessen des freiheitlichen demokratischen Staates stößt, und Art sowie Umfang der Erfüllung der publizistischen Aufgaben andere Rechtsgüter in unverhältnismäßiger Weise stark beeinträchtigen.

Nicht nur für den Angeklagten kann die Live - Übertragung aus dem Gerichtssaal einem öffentlichen Pranger gleichkommen. Der Angeklagte wird nur als Statist benutzt, um einem Millionenpublikum jede Regung des "grausamen" Kinderschänders, der "herzlosen" Mörderin, des "brutalen" Vergewaltigers, des "Amok laufenden" Aids-Infizierten etc. vorzuführen - Wiederholungen, Talk-Shows mit "Spezialisten" zur Interpretation aller Details, Zeitlupenaufnahmen inbegriffen. Der Angeklagte wird einer Behandlung ausgesetzt, die ihn zum bloßen Objekt degradiert, seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt und Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt. Es ist unzulässig, den Menschen zum bloßen Objekt herabzuwürdigen. Dies verbietet es, ihn einem Millionenpublikum in allen Einzelheiten darzustellen und sämtliche Regungen auszuleuchten. Die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist - so heißt es in der Verfassung - Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Auch Opfer und Zeugen werden durch Fernsehaufnahmen in ihren Rechten beeinträchtigt. Die mit dem Gerichtsverfahren notwendigerweise verbundene Erörterung von Umständen aus ihrem persönlichen Lebensbereich bis hin zum Intimbereich stellt häufig eine schwere Belastung für die Betroffenen dar.

Schließlich wird die Wahrheitsfindung gefährdet. Den Einfluss der Medien und die hierdurch hervorgerufene Publikumserwartung auf das Aussageverhalten und die Aussageinhalte Betroffener wird heute von niemandem in Abrede gestellt. Prozessführung über die Medien gehört zum Arsenal geübter Verteidiger. Zeugen müssen nach Präsenzfeststellung und Belehrung den Sitzungssaal verlassen, damit sie weder durch die Vernehmung des Angeklagten und der übrigen Zeugen noch durch sonstige Vorgänge im Sitzungssaal in der Unbefangenheit ihrer Aussage beeinträchtigt werden. Auch dieses der Wahrheitsfindung dienende Verfahren wird bei sich häufig über Wochen erstreckenden Verhandlungen durch eine Fernseh- und Rundfunkübertragung viel stärker gefährdet als durch eine nur mittelbare Berichterstattung. Die Aussage eines Zeugen wird häufig angegriffen, belächelt und kommentiert. Der hierüber durch eine Fernsehübertragung unterrichtete spätere Zeuge wird große Scheu davor haben, seine - unter Umständen gleiche - Wahrnehmung vorzutragen und sich dadurch ähnlicher Behandlung auszusetzen.

Berufs- und Laienrichter in aufsehenerregenden Prozessen - und vorwiegend diese interessieren den Fernsehproduzenten, weil sie Einschaltquoten garantieren - sind schon heute dem Druck vielfältiger Interessengruppen ausgesetzt. Die breite Erörterung schwebender Verfahren, z. B. durch Meinungsäußerungen zu anstehenden Rechtsfragen, Würdigung von Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten, Qualifizierung der Verfahrensbeteiligten usw. erzeugen vielfältige Zwänge. Diese Nachteile sind wegen der notwendigen Schutz- und Kontrollfunktion, die mit der Öffentlichkeit der Verhandlung erreicht wird, unvermeidbar. Es ist aber nicht zu verantworten, den Druck auf das Gericht durch direkte Fernseh- und Rundfunkübertragungen noch zu verstärken.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

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Der Deutsche Richterbund ist der größte Berufsverband der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Deutschland und deren Spitzenorganisation. 25 Landes- und Fachverbände mit rund 14.000 Mitgliedern (bei rund 25.000 Richtern und Staatsanwälten insgesamt) vereinigen sich unter seinem Dach. Der Deutsche Richterbund vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Regierungen, Parlamenten und Öffentlichkeit.