Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Mai 2010
Der Deutsche Richterbund nimmt zum Referentenentwurf für das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes wie folgt Stellung:
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung von EU-Richtlinien zu Informations- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen von Gesellschaften. Der Deutsche Richterbund befürwortet das Bestreben Konzernverschmelzungen und –spaltungen straffer und kosteneffizienter auszugestalten. Zurückhaltender wird die Einfügung des § 62 Absatz 5 UmwG und damit die Herabsenkung des für den Squeeze-out maßgeblichen Schwellenwertes auf 90 Prozent betrachtet. Damit wird die bislang allein im § 12 Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vorgesehe Sonderregelung auf das Umwandlungsrecht übertragen. Der Deutsche Richterbund weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Mai 2007 (1 BvR 390/04) – anders als Artikel 27 der Richtlinie 78/855/EWG - ausschließlich zum 95-prozentigen Schwellenwert Stellung bezogen hat. Andere Schwellenwerte oder Möglichkeiten den Schwellenwert herabzusenken wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht erörtert.
gez. Lothar Jünemann, stv. Vorsitzender des DRB
