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Zu: TOP 18 der Sitzung des Bundesrats am 30.3.2001 ("Teledienstegesetz")

Der Deutsche Richterbund warnt, dass § 4 Abs. 1 und 2 des geplanten Gesetzes über die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG-E) zu einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte und damit der öffentlichen Haushalte führen wird. Die Richtlinie 2000/31/EG fordert eine derartige kostenträchtige Umsetzung nicht.

 

Nach § 4 Abs. 1 und 2 EGG-E, die die Frage des anwendbaren Rechts regeln, hat der Richter zukünftig bei jedem Rechtsfall mit Auslandsbezug, der unter das Teledienstegesetz fällt, mehrstufig zu prüfen.

Zunächst: Welches Recht findet nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) Anwendung? Er hat in einem nächsten Schritt für den Fall der Geltung ausländischen Rechts dieses Recht zu ermitteln, um so auf der dritten Stufe in einen Vergleich eintreten zu können, welches Recht für den Anbieter das günstigere ist. Die Vorschrift ist damit evident unpraktikabel. Sie führt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen und einem Anstieg der Kosten für Gutachten über das ausländische Recht. Dies steht mit dem Zweck der Richtlinie, einfache und gleiche Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr in Europa zu schaffen, nicht in Einklang.

Die Richtlinie selbst fordert Derartiges nicht. Deshalb ist es für den DRB unverständlich, aus welchem Grund die Bundesregierung - anders als im übrigen Luxemburg, welches die Richtlinie bereits umgesetzt hat - eine solche Umsetzung anstrebt. Art. 3 Abs. 1 und 2 ECLR statuieren nur, dass immer das Heimatrecht des Diensteanbieters zur Anwendung zu kommen hat. Das ist eine klare Regelung, die einfach zu handhaben wäre und auch dem Diensteanbieter Rechtssicherheit gäbe. Der Gesetzentwurf meint wegen Art. 1 Abs. 4 ECLR, wonach die Richtlinie keine zusätzlichen Regeln im Bereich des IPR schafft, die Richtlinie so umsetzen zu sollen. Eine solche unnötig komplizierte Regelung fordert die Richtlinie jedoch nicht. Art. 3 Abs. 1 und 2 ECLR, die die Geltung des Heimatrechts des Diensteanbieters garantieren wollen, stellen keine zusätzliche Regel des IPR auf. Die Richtlinie will vielmehr gerade Kollisionsfälle verhindern, indem sie das anwendbare Recht von vornherein festlegt.

 

Der DRB bittet deshalb dringend darum, die §§ 4 Abs. 1 und 2 EGG-E zu überdenken und die Einschränkung in Abs. 1 "..., soweit sich nicht ... " sowie Abs. 2 Satz 2 ersatzlos zu streichen.