#17/2024

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Vorschlag für eine Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens in Bezug auf den Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung

 

Wohnungseinbruchdiebstähle in Privatwohnungen sind gewichtige Straftaten, weil sie nicht nur in das fremde Eigentum, sondern vor allem auch in die Privatsphäre der Opfer eingreifen und geeignet sind, auch langfristig erhebliche Verunsicherung und damit einhergehende psychische Tatfolgen bei den Betroffenen zu verursachen. Der Gesetzgeber hat sich daher zu Recht im Jahr 2019 entschlossen, den Strafverfolgungsbehörden mit der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung ein zusätzliches Ermittlungsinstrument an die Hand zu geben, um solche Taten unabhängig von bestimmbaren Bandenstrukturen aufklären und verfolgen zu können.

Der Evaluationsbericht, den das Bundesministerium der Justiz unter Einbindung der Länder, des Generalbundesanwalts und des Bundeskriminalamts erstellt hat (https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Evaluierung_100a_STPO.pdf?__blob=publicationFile&v=2), kommt zu dem Ergebnis, „dass sich die Erweiterung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j StPO als mitunter das einzig erfolgversprechende Mittel zur Aufklärung von Wohnungseinbruchsdiebstählen nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden bewährt hat. Ein Verzicht hätte den Verlust zusätzlicher Erkenntnismöglichkeiten und Ermittlungsansätze zur Folge.“

Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf dieses einhellige Votum der Praxis aufgreift und jedenfalls eine Verlängerung der Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung um zunächst weitere fünf Jahre vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes wäre zweifelsohne auch eine darüberhinausgehende Verstetigung der aktuellen Rechtslage wünschenswert, zumal sich Befürchtungen einer uferlosen Anwendung als eine Art strafprozessualer Standardmaßnahme gerade nicht bestätigt haben. Vielmehr gelangt der Evaluationsbericht zu dem aus Sicht des Deutschen Richterbundes wenig überraschenden Ergebnis, „dass dieses Ermittlungsinstrument mit Augenmaß und nur in geeigneten Fällen von erheblichem Gewicht eingesetzt wird“.