# 15/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates der EU 2000/43/EG vom 29.06.2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft

Im Dezember 2001

Die Richtlinie dient der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, insbesondere in den Bereichen Erwerbstätigkeit, Berufsaus- und -fortbildung, Sozialschutz, aber auch Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum. Das Eckpunktepapier erweitert den Schutzbereich auf Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität und erfasst Kauf-, Miet-, Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsverträge sowie ähnliche Schuldverhältnisse, und Berufsorganisationen. Für Arbeitsverhältnisse soll ein eigenständiges Gesetz geschaffen werden.

Die Erweiterung des Schutzbereichs über die Richtlinie hinaus erscheint sinnvoll, auch um Zersplitterung von Gleichbehandlungsregelungen für verschiedene Gruppen zu verhindern und allgemeingültige Regelungen für ein Rechtsgebiet zu schaffen, vgl. etwa Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen.

Die Eckpunkte zu den vorgesehenen Regelungen sind jedoch zum Teil noch sehr vage. Eine Stellungnahme ist daher zurzeit nur zu wenigen Punkten möglich.

Auf folgende Punkte möchte der DRB bereits jetzt hinweisen:

1. Ob besondere Regelungen für einfache Güteraustauschgeschäfte (Kauf-, Werkvertrag) erforderlich und angebracht sind, erscheint fraglich. Die Richtlinie formuliert hier: „Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen“. Die allgemeine Regelung des Eckpunktepapiers erscheint aber sinnvoll, um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden.

2. Die Bemerkung, dass eine Beweiserleichterung geschaffen werden solle, ist sehr allgemein gehalten. Zu dieser Frage kann konkret erst Stellung genommen werden, wenn genauer angegeben wird, wie die Beweiserleichterung aussehen soll.

3. Problematisch erscheinen die Rechtsschutzregelungen.

Dass Betroffenen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zuerkannt werden und sie bei der Durchsetzung die Unterstützung von Verbänden oder Organisationen haben sollen, entspricht den Vorgaben der Richtlinie. Hier wäre wohl eine Regelung im RBerG analog § 7 (berufsständische Vereinigungen) oder § 3 Nr. 8 (Verbraucherzentralen) erforderlich.

Eine Verbandsklage ist dagegen von der Richtlinie nicht gefordert und aus Sicht des DRB nicht sinnvoll. Im Verbraucherrecht, auf das die Begründung des Eckpunktepapiers Bezug nimmt, dient sie der Durchsetzung von Verbraucherinteressen gegenüber Konzernen, um Wiederholungen von Gesetzesverstößen in vergleichbaren Fällen, insbesondere in AGB, zu vermeiden. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Bereich der Diskriminierung Angehöriger bestimmter Bevölkerungsgruppen im allgemeinen Vertragsrecht außerhalb des Arbeitsrechts (für das das Eckpunktepapier nicht gedacht ist), vergleichbare Situationen und Wiederholungsgefahr vorliegen. Im Übrigen ist auf die Bedenken gegen die Verbandsklage zu verweisen, die der DRB bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze vom 31.10.2001 dargelegt hat.

Soweit das Eckpunktepapier auch strafrechtliche Sanktionen vorsieht, hält der DRB diese für nicht angebracht.

Die Aufgabe des Strafrechts ist die Abwehr kriminellen Unrechts und nicht die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, mag diese auch allgemeinen Werten entsprechen. Das Strafrecht ist nicht das geeignete Mittel, um den Bewusstseinswandel zu einer toleranten und demokratischen Gesellschaft zu fördern. Auch besteht bei der Verwicklung der Betroffenen in einen Strafprozess gerade die Gefahr einer Viktimisierung, im kriminologischen Sinne einer psychischen Beeinträchtigung durch Übernahme der Opferrolle im Strafverfahren.

Die Einführung eines Schlichtungsverfahrens erscheint dagegen sinnvoll, weil durch die dabei erforderliche geistige Auseinandersetzung mit dem Ziel einvernehmlicher Regelung die Einsicht besser gefördert werden kann, als durch jedes Gerichtsverfahren. Insoweit ist dem Eckpunktepapier zuzustimmen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

E-Mail: foelster@drb.de

 

Der Deutsche Richterbund ist der größte Berufsverband d er Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Deutschland und deren Spitzenorganisation. 25 Landes- und Fachverbände mit rund 14.000 Mitgliedern (bei rund 25.000 Richtern und Staatsanwälten insgesamt) vereinigen sich unter seinem Dach. Der Deutsche Richterbund vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Regierungen, Parlamenten und Öffentlichkeit.