Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf des BMJV - Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen.
Der Einsatz von narkotisierenden Substanzen („K.-o.-Tropfen“) zur Begehung von Sexual- und Raubstraftaten birgt erhebliche Risiken für Leib und Leben der Betroffenen und weist einen erhöhten Unrechtsgehalt auf, dem mit einer Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe angemessen Rechnung getragen wird.
Allein die beabsichtigte Strafverschärfung vermag den Schutz vor Sexual- und Gewaltdelikten indes nicht zu verbessern. Denn erhöhte Strafandrohungen allein entfalten erfahrungsgemäß wenig Abschreckungswirkung.
Der rechtspolitische Schwerpunkt sollte aus Sicht des Deutschen Richterbundes vielmehr auf der Stärkung der sachlichen wie personellen Ausstattung der Justiz liegen. Insbesondere die vielfach unterbesetzten Staatsanwaltschaften sind gegenwärtig kaum dazu in der Lage, eingehende Sexualstrafverfahren zügig zu bearbeiten. Die Folge sind erhebliche psychische Belastungen bei den Betroffenen, die lange auf eine Hauptverhandlung warten müssen und bisweilen mit einer therapeutischen Aufarbeitung des Tatgeschehens bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuwarten. Zudem ist die Wahrheitsfindung wesentlich erschwert, wenn zwischen dem Tatgeschehen und der Vernehmung in der Hauptverhandlung ein langer Zeitraum liegt.
B. Bewertung im Einzelnen
I. Der Einsatz von narkotisierenden Substanzen („K.-o.-Tropfen“) zur Begehung von Sexual- und Raubstraftaten birgt erhebliche Risiken für Leib und Leben der Betroffenen und weist einen erhöhten Unrechtsgehalt auf.
Beim Einsatz sogenannter K.-o.-Tropfen handelt es sich um eine gezielte und hinterhältige Methode, um den Willen eines Menschen gewaltsam auszuschalten. Die betroffene Person wird bewusst in einen Zustand gebracht, in dem sie sich nicht mehr schützen, wehren oder auch nur bewusst erleben kann, was ihr angetan wird. Die damit verbundenen Risiken für Leib und Leben sind erheblich. Es geht dabei nicht nur um den Verlust der Kontrolle, sondern auch um eine massive Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit. Die medizinischen Tatsachen sind lange bekannt. Sie belegen, dass beim Einsatz von K.-o.-Tropfen, vor allem in Kombination mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, die Täter buchstäblich mit dem Leben ihrer Opfer spielen. Bewusstlosigkeit, Erbrechen und Orientierungslosigkeit bringen die Opfer in Lebensgefahr. Nicht selten tragen Betroffene Traumata davon. Zudem ist das heimliche Beibringen von K.-o.-Tropfen zur Begehung von Sexual- und Raubstraftaten in besonderer Weise heimtückisch und skrupellos, da Betroffene gezielt in eine schutzlose Lage gebracht werden, in der sie den Tätern vollkommen ausgeliefert sind. Solche Taten sind regelmäßig schweres Unrecht. Dies gilt unabhängig davon, wie häufig in der strafrechtlichen Praxis der Einsatz von K.-o.-Tropfen tatsächlich nachgewiesen werden kann und ob es hierzu empirisch gesicherte Erkenntnisse gibt. Denn jeder dieser Fälle wiegt schwer und bedarf der angemessenen Ahndung im Einzelfall.
II. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden Fälle, in denen Täter ihren späteren Opfern sogenannte „K.-o.-Tropfen“ verabreichen und anschließend Sexual- oder Raubstraftaten begehen, derzeit nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet.
Dem Referentenentwurf ist in der Analyse der rechtlichen Ausgangslage zuzustimmen. Infolge der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2024 (5 StR 382/24; vgl. jüngst auch BGH, Beschluss vom 15.05.2025 – 6 StR 360/24) können Täter, die gesundheitsschädliche narkotisierende Mittel („K.-o.-Tropfen“) beispielsweise in das Getränk ihres Opfers mischen, um den auf diese Weise herbeigeführten Zustand zur Begehung einer Sexualstraftat oder eines Raubes auszunutzen, nicht wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs nach § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB oder wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2009 – 4 StR 473/08) bestraft werden. Für solche Taten ist lediglich eine Mindeststrafe von drei Jahren vorgesehen (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB bzw. § 250 Absatz 1 Nummer 1 b) StGB). Doch ist diese Fallkonstellation in ihrem Unrechtsgehalt ohne weiteres mit den übrigen Fällen des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB beziehungsweise § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs) zu vergleichen.
III. Die durch den Referentenentwurf herbeigeführte Anpassung des Wortlauts der Qualifikationstatbestände des § 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und des § 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB trägt dem Unrechtsgehalt des Einsatzes narkotisierender Mittel („K.-o.-Tropfen“) angemessen Rechnung
Der Referentenentwurf schlägt für die Qualifikationstatbestände der §§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB jeweils die Formulierung „gefährliche Werkzeuge oderMittel“ (Hervorhebung nur hier) vor. Auf diese Weise wird klargestellt, dass sämtliche gefährlichen Mittel, welche bei der Begehung einer Sexualstraftat oder eines Raubes verwendet werden, von den vorbezeichneten Normen erfasst werden. Eine unmittelbare Einwirkung auf das Opfer ist nach der vorgeschlagenen Fassung der §§ 177 Absatz 8 Nummer 1, 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB nicht mehr erforderlich. Ausreichend ist die Verursachung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert – beispielsweise dann, wenn das Opfer ein unerkannt mit „K.-o.-Tropfen“ versetztes Getränk zu sich nimmt und im Zustand der Bewusstlosigkeit vergewaltigt oder ausgeraubt wird.
Fraglos wäre es auch nach geltender Rechtslage möglich, das Verwenden sedierender Substanzen tat- und schuldangemessen mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren zu bestrafen. Gleichwohl bildet eine Mindeststrafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe den Unrechtsgehalt der Verwendung narkotisierender Mittel aufgrund der damit verbundenen immensen Risiken für Leib, Leben und psychische Verfasstheit der Opfer angemessen ab. In jedem Falle bewegt sich der Reformvorschlag in den Grenzen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers.
