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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens

 

A. Tenor der Stellungnahme

Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass die Bundesregierung eine Reform der Strafprozessordnung mit dem Ziel der Vereinfachung und Modernisierung des Strafverfahrens anstrebt. Der Deutsche Richterbund hat wiederholt auf das Erfordernis, das Strafverfahren praxistauglicher auszugestalten und damit eine Beschleunigung von Strafverfahren zu erreichen, hingewiesen.

Erfreulich ist insbesondere, dass der Referentenentwurf die vom Richterbund dringend geforderten Verfahrenserleichterungen etwa in den Bereichen des Beweisantragsrechts und des Rechts der Befangenheitsanträge, ein Vorabentscheidungsverfahren über Besetzungsrügen und die Möglichkeit der Bündelung der Nebenklagevertretung aufgreift. Diese Novellierungen werden die Verfahrensführung vereinfachen, ohne berechtigte Interessen der Angeklagten zu beschneiden.
Begrüßenswert ist ebenfalls die Erweiterung der Ermittlungs- und der Datenübermittlungsbefugnisse und die Stärkung des Opferschutzes.

 
B. Bewertung im Einzelnen

Der Referentenentwurf setzt das bisherige Eckpunktepapier vollständig um und enthält zusammengefasst folgende Regelungsvorschläge:

I. Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung

1. Bündelung der Nebenklagevertretung durch Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts, § 397b StPO-E

 

Um eine effektive Durchführung einer Hauptverhandlung zu gewährleisten, kann nach dem Entwurf eine Bündelung der Nebenklagevertretung erfolgen. Dies wird das Verfahren vereinfachen, ohne die wirksame und nachhaltige Wahrnehmung der Nebenklageinteressen zu beeinträchtigen.
Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung und sieht in § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO-E als Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vor, dass die Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen. Gleichgelagerte Interessen werden nach § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO-E in der Regel bei Nebenklägern anzunehmen sein, die nahe Angehörige desselben Getöteten (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) sind.

Die Regelung ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet und belässt dem Gericht daher in ausreichendem Maße sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen.
Das Gericht soll nach der Begründung neben der Interessenlage der Nebenkläger auch weitere Gesichtspunkte, wie die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens berücksichtigen. Liegen sachliche Gründe vor, nach denen die Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger nur durch einen jeweils gesonderten Rechtsbeistand sachgerecht erfolgen kann, soll von der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung abgesehen werden.
Damit ist gesichert, dass alle Nebenkläger ihre berechtigten Interessen auch künftig im Strafverfahren wahrnehmen können.


2. Vereinfachtes Verfahren bei missbräuchlich gestellten Befangenheitsanträgen, § 29 StPO-E

 

Die geplanten Neuregelungen sind aus der Sicht der Praxis zu begrüßen. Zur Sicherstellung der Durchführung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sieht Absatz 2 Satz 1 StPO-E als wesentliche Neuerung vor, dass die richterliche Teilnahme an der Hauptverhandlung als unaufschiebbar gilt und der abgelehnte Richter an ihr zunächst – bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch – ohne Einschränkungen mitwirken darf.

In der amtsrichterlichen Praxis sind Befangenheitsanträge selten; wenn sie gestellt werden, dann häufig mit dem Ziel der Verfahrensverschleppung, und zwar in Situationen, in denen Angeklagte oder Verteidiger mit einer Zwischenentscheidung (z. B. über einen Antrag) nicht einverstanden sind. Angeklagte bestimmter Gruppierungen (insbesondere sog. Reichsbürger) stellen grundsätzlich Befangenheitsanträge mit dem offenkundigen Ziel, den Fortgang des Strafverfahrens zu behindern.

Strafverfahren vor den Amtsgerichten, für die in aller Regel nicht mehr als ein Verhandlungstermin vorgesehen ist, können durch diese Anträge effektiv blockiert werden. Die geplante Neuregelung des § 29 Abs. 2 bis 4 StPO-E wird hier keine Abhilfe schaffen, da sowohl nach aktuellem Recht (vor dem Schlussvortrag) als auch bei der geplanten Änderung (vor dem Urteil) über den Antrag sofort entschieden oder aber die Hauptverhandlung unterbrochen werden muss. Hier hätte sich der Deutsche Richterbund noch weitergehende Regeln gewünscht.

Relevant wird die geplante Änderung jedoch in größeren Verfahren insbesondere vor den Landgerichten, die über viele dicht hintereinander liegende Verhandlungstage gehen. Nach der geplanten Regelung kann dann nicht nur der aktuelle Verhandlungstag samt Beweisaufnahme, sondern es können auch die folgenden Verhandlungstage trotz des Befangenheitsantrags durchgeführt werden, da für eine Entscheidung über den Antrag bis zu zwei Wochen zur Verfügung stehen. Dies dürfte insbesondere bei lang andauernden Verfahren zu einer erheblichen Erleichterung führen, ohne im Ergebnis die Rechte der Angeklagten zu beschneiden. Dies begrüßt der Deutsche Richterbund.


3. Vereinfachte Ablehnung missbräuchlich gestellter Beweisanträge, § 244 StPO-E

 

Auch die Änderungen in § 244 StPO-E sind zu begrüßen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen werden damit kodifiziert.

Mit der Aufnahme einer Definition des Beweisantrags in § 244 Abs. 2 S. 1 StPO-E samt Hinweis auf die Konnexität wird – wie auch im Referentenentwurf ausgeführt – Klarheit geschaffen. Die Änderung von § 244
Abs. 3 StPO kodifiziert lediglich die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen an Beweisanträge.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Prozessverschleppung nach geltender Rechtslage vor, wenn „die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern, sie zur Überzeugung des Gerichts nichts Sachdienliches zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und mit dem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Verfahrensabschlusses bezweckt wird“ (Urteil vom 07.07.95, NJW 1992, 2711, beck-online). Insbesondere das im Einzelnen unklare Erfordernis, dass die verlangte Beweiserhebung geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens „wesentlich“ oder „erheblich“ zu verzögern, führt bislang in der Praxis dazu, dass der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppungsabsicht trotz Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen häufig nicht von den Gerichten angenommen werden kann.
Dem Ablehnungsgrund kommt deshalb in der Gerichtspraxis bisher nur eine geringe Bedeutung zu.
§ 244 Abs. 6 StPO-E verzichtet nunmehr auf das Erfordernis einer objektiven Verzögerung, was die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppung erleichtern wird. Zugleich ist bleibend sichergestellt, dass der Ablehnungsgrund nur missbräuchlich gestellte Anträge erfasst.  


4. Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens über Besetzungsrügen

 

Bedeutung hat diese Änderung insbesondere für Verfahren bei den Landgerichten, da in der amtsrichterlichen Praxis Besetzungsrügen so gut wie nicht vorkommen.

Der Deutsche Richterbund begrüßt die nun in § 222b StPO-E geplante Vorabentscheidung und hält sie für äußerst sinnvoll. Gerade in Großverfahren zeigt sich oft, dass Verteidiger am Anfang einer Hauptverhandlung möglichst viele Anträge mit dem Ziel stellen, den Beginn der Verhandlung zu verzögern und das Gericht zu (möglichst revisiblen) Fehlern zu veranlassen. Von einigen Verteidigern wird fast schon routinemäßig – neben einem Befangenheitsantrag – die Besetzungsrüge erhoben. Muss die fehlerhafte Besetzung regelmäßig bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung gerügt werden und wird darüber bereits vor Beginn der Hauptverhandlung abschließend entschieden, würde sich das äußerst positiv auf die prozessökonomische Erledigung der Strafverfahren auswirken, ohne die Verfahrensrechte der Angeklagten zu beschneiden.

Derzeit wird nach einer Besetzungsrüge, wenn das Tatgericht dieser nicht stattgibt, das Strafverfahren vollständig (oft über Monate) durchgeführt. Beurteilt das Revisionsgericht die Lage anders als das Ausgangsgericht und sieht eine fehlerhafte Gerichtsbesetzung, bleibt keine andere Möglichkeit
(§ 338 Nr. 1 b StPO), als das Urteil aufzuheben. Der gesamte Prozess muss sodann nochmals durchgeführt werden. Dies würde durch die Neuregelung verhindert, da das Rechtsmittelgericht im Vorfeld abschließend entscheidet (vgl. § 338 Nr. 1 StPO-E).

Zu beachten wird für die Praxis sein, dass die Neuregelung nur dann ihre volle Wirkung entfalten wird, wenn das Landgericht bzw. Oberlandesgericht (für amtsgerichtliche Verfahren gilt § 222a StPO ohnehin nicht) tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Gerichtsbesetzung vorab mitzuteilen.


5. Harmonisierung der Unterbrechungsfristen mit Mutterschutz und Elternzeit

 

Auch die Erweiterung der Unterbrechungsfristen auf Mutterschutz und Elternzeit wird befürwortet.

Das geltende Recht sieht in § 229 Abs. 3 StPO eine Hemmung der Unterbrechungsfristen nur für den Fall der Erkrankung des Angeklagten oder einer zur Urteilsfindung berufenen Person vor. Hiervon sind Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes von Richterinnen nicht umfasst. Diese können jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Richterin bewirken, was im Fall ihrer weiteren Mitwirkung zu einer fehlerhaften Besetzung der Kammer und damit zum Erfolg einer hierauf gestützten Verfahrensrüge führen kann (BGH, Urteil vom 7. November 2016 – 2 StR 9/15, NJW 2017, 745 ff.).

Die Höchstdauer der Hemmung soll künftig einheitlich zwei Monate betragen.  Wird die Hauptverhandlung bereits einen Monat vor dem Beginn des nachgeburtlichen Mutterschutzes unterbrochen, führt dies zu einer möglichen Gesamtunterbrechung von drei Monaten und zehn Tagen. Damit muss eine Hauptverhandlung im Falle der Schwangerschaft einer mitwirkenden Richterin – anders als bisher – nicht mehr zwingend ausgesetzt werden.

Die Regelungen in § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO-E sollen uneingeschränkt nicht nur für hauptberufliche Richterinnen und Richter, sondern auch für Schöffinnen und Schöffen gelten. Dies dient der Vereinbarkeit des Schöffenamtes mit der Familienplanung.

Allerdings wird in der Praxis darauf zu achten sein, dass es eine Entscheidung der Mutter bleibt, ob sie trotz Mutterschutz oder Elternzeit weiter an der Verhandlung teilnehmen will; die Neuregelung birgt die Gefahr, dass aufgrund der Erweiterung der Unterbrechungsfristen Druck auf die Kolleginnen ausgeübt wird. Diese Entwicklung wird der Deutsche Richterbund wachsam beobachten.   


II. Erweiterung der Ermittlungs- und der Datenübermittlungsbefugnisse

Die vorgesehene Erweiterung der DNA-Analyse auf Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers und die Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung zur Verfolgung des Wohnungseinbruchdiebstahls werden neue Ermittlungsansätze zur Tataufklärung eröffnet, die zu einer höheren Tataufklärung führen werden. Die Maßnahmen sind geeignet, die Ermittlungen voranzubringen und Sachverhalte aufzuklären, und werden daher ebenfalls begrüßt. Auch künftig bleibt sichergestellt, dass im konkreten Einzelfall zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hat.


III. Einführung einer Eilkompetenz für Führungsaufsichtsstellen zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden sowie umfassende Informationsweitergabe im Rahmen von „Runden Tischen“

Die Absicht des Gesetzgebers, für die Führungsaufsichtsstellen eine klarstellende Regelung zur Datenübermittlung an die Polizei zu treffen, wird begrüßt. Allerdings sollten bisherige bewährte Datenübermittlungsbefugnisse durch die Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden nicht eingeschränkt werden. Derzeit können im Einzelfall Daten seitens der Führungsaufsichtsstellen an Polizeibehörden übermittelt werden, ohne dass in diesen Fällen eine Eilsituation im Sinne von § 481 Abs. 1 Satz 3 StPO-E vorliegen muss. Auch im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung während der Führungsaufsicht werden seitens der Führungsaufsichtsstelle Daten an die Polizei übermittelt. Es ist darauf zu achten, dass durch die Neuregelung des § 481 Abs. 1 Satz 3 StPO-E die bisher herangezogenen Datenübermittlungsbefugnisse für die Führungsaufsichtsstellen nach
§ 463 a Abs. 1, Abs. 4, § 487 Abs. 1 Satz 1 StPO und nach § 17 Nr. 3 - 5 EGGVG weiter im bisherigen Umfang Wirksamkeit entfalten und Datenübermittlungen von den Führungsaufsichtsstellen an die Polizeibehörden nicht nur in Eilfällen zugelassen werden.

 

IV. Stärkung des Opferschutzes – Ausweitung der Vorschrift zu audiovisuellen Aufzeichnungen und deren Vorführung in der Hauptverhandlung auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer von Sexualdelikten und Einführung verpflichtender richterlicher Vernehmungen und deren audiovisueller Aufzeichnung bei Opfern von Sexualdelikten im Wege einer „doppelten Einverständnislösung“

Schon heute sieht das Strafverfahrensrecht in § 58a Abs. 1 Satz 1 StPO die Möglichkeit der Bild-Ton-Aufzeichnung insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor.
Der Regelungsvorschlag beinhaltet zwei Änderungen: Zum einen soll der Anwendungsbereich des § 58a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf zur Tatzeit erwachsene Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung erweitert werden; zum anderen soll die Verpflichtung zur richterlichen Vernehmung von Zeugen mit Bild-Ton-Aufzeichnung unter bestimmten Voraussetzungen als Mussvorschrift ausgestaltet werden.
Damit soll auch dem Schutzbedürfnis erwachsener Opfer von Sexualstraftaten im Strafverfahren Rechnung getragen werden. Die Zulässigkeit der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Vernehmung hängt richtigerweise davon ab, dass der Zeuge zugestimmt hat.
Ist der Zeuge im Ermittlungsverfahren nach seiner Vernehmung mit der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht einverstanden, soll er – nur   sofort nach der Vernehmung der Vorführung widersprechen können. Damit soll dem Spannungsverhältnis zwischen Opferschutz einerseits und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz gemäß § 250 StPO sowie der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung andererseits Rechnung getragen werden.

Die Zustimmung vor der Vernehmung beziehungsweise der sofortige Widerspruch nach der Vernehmung betrifft, was in der Begründung klargestellt wird, nur die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung gemäß § 255a StPO in der Hauptverhandlung und nicht die Verwertbarkeit der Aufzeichnung oder gar der Aussage insgesamt.

Die Ausgestaltung als Muss-Vorschrift wird zu einer erheblichen Mehrbelastung bei der Polizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten führen. Es ist daher sicherzustellen, dass zeitgleich mit der Änderung auch das hierfür erforderliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.


V. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes zur bundesweiten Vereinheitlichung der Standards für Gerichtsdolmetscher

Korrekte Übersetzungen sind essentielle Voraussetzung für die Durchführung rechtsstaatlicher Verfahren und tat- und schuldangemessene Entscheidungen. Notwendig ist daher eine deutliche Erhöhung der Standards für Gerichtsdolmetscher. Anderenfalls kann Beschuldigten und Angeklagten kein faires Verfahren garantiert werden.
Bei Sprachen, die keiner der Prozessbeteiligten spricht (dies sind die überwiegenden Fälle, in denen Dolmetscher benötigt werden), besteht keinerlei Möglichkeit für das Gericht festzustellen, ob die Übersetzung korrekt war oder nicht. Hier kann nur auf die Qualität der vorangegangenen Prüfung bei der öffentlichen Bestellung vertraut werden, weshalb möglichst hohe qualitative Standards festgelegt werden müssen. Vor diesem Hintergrund werden die Ausnahmen nach § 4 GDolmG-E, nach welchem der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse keinem formalisierten Verfahren mehr folgt, kritisch gesehen.