Initiativstellungnahme des Deutschen Richterbundes zur Wiederaufnahme einer Änderung des § 68 FamFG
A. Tenor der Stellungnahme
Der DRB regt an, das bereits in der letzten Legislaturperiode in Angriff genommene Gesetzesvorhaben zur Änderung des § 68 FamFG wiederaufzunehmen.
In § 68 FamFG soll die Möglichkeit zugelassen werden, in der Beschwerdeinstanz von bestimmten Verfahrenshandlungen absehen zu können, wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
Durch eine solche Regelung soll eine unnötige Belastung der Kinder und der Pflegefamilien vermieden werden, zu der es durch eine ansonsten zwingend vorgesehene Wiederholung von Kindesanhörungen in Kindesschutzverfahren in der Beschwerdeinstanz vor den Familiensenaten der Oberlandesgerichte kommen könnte. Wenn sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will, und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von der anzuhörenden Person nicht ankommt, ist eine erneute Anhörung unnötig.
B. Bewertung im Einzelnen
Der Deutsche Richterbund regt an, das der Diskontinuität anheimgefallene Gesetzesvorhaben zur Änderung des § 68 FamFG wieder aufzugreifen.
Der Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften vom 19.07.2024 sah unter anderem die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen von der obligatorischen Wiederholung von Verfahrenshandlungen in der Beschwerdeinstanz absehen zu können, auch wenn über eine der in § 68 Abs. 5 FamFG genannten, besonders grundrechtsrelevanten Angelegenheiten zu entscheiden ist.
Konkret sollte durch die Anpassung der Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG u. a. die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familiensenate bei den Oberlandesgerichten zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Kinder und der Pflegefamilien von der obligatorischen Wiederholung einer Kindesanhörung absehen können. Voraussetzung dafür sollte sein, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.
Das Bedürfnis für eine entsprechende Anpassung des § 68 Abs. 5 FamFG besteht nach wie vor.
Zur Rechtfertigung dieser praxisgerechten Ausnahmeregelung wurde in der Begründung des Referentenentwurfs angeführt, dass „die Wiederholung aller Verfahrenshandlungen einschließlich der Kindesanhörung in Einzelfällen zu ungünstigen und überflüssigen Verfahrensverzögerungen führt und einen unnötigen und nicht unerheblichen Mehraufwand auslöst. Gerade in eindeutigen Verfahren, in denen die Beschwerde von vorneherein offensichtlich unbegründet ist, sind zwingende Anhörungen, die das Verfahren zwangsläufig verlängern, kontraproduktiv. In solchen Fällen wird die Rechtskraft der Entscheidung hinausgeschoben, und aus kindesschutzrechtlicher Sicht notwendige Maßnahmen werden erst mit Verzögerung in die Wege geleitet (vergleiche Schweppe, Verfahren in Kindschaftssachen zwischen Beschleunigungsgebot, Praktikabilitäts-erwägungen und Verfahrensgarantien, FamRZ 2024, Seite 333, (339))“. Vor diesem Hintergrund verstößt das konkrete Vorhaben auch nicht gegen die UN-Kinderrechtskonvention.
Bereits die 94. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister bat um Prüfung, ob der Beschwerdeinstanz ermöglicht werden kann, in geeigneten Ausnahmefällen von der obligatorischen Wiederholung der Anhörung beziehungsweise des Termins zur mündlichen Erörterung abzusehen. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs hat die Prüfung auch ergeben, dass ein Absehen von Verfahrenshandlungen in Verfahren sinnvoll ist, in denen die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit aussichtslos ist.
Wie vom DRB bereits in seiner Stellungnahme 16/2024 vom 09.09.2024 ausgeführt, hat die Justizministerkonferenz zu Recht angeregt, die Vorschrift des § 68 Abs. 5 FamFG flexibler zu gestalten. Das entspricht einer Forderung vieler Familiensenate (vgl. z. B. OLG Stuttgart, NZFam 2023, 738). Denn es ist zwar grundsätzlich richtig und wichtig, die Subjektstellung der Kinder in Kindschaftssachen zu stärken; bei aussichtslosen Beschwerden werden die Kinder und ggf. Pflegefamilien aber unnötig belastet und das Verfahren in die Länge gezogen, wenn die erneute Anhörung der Kinder ausnahmslos erfolgen muss. Man darf darauf vertrauen, dass die Familiensenate Verfahrenshandlungen nur dann nicht wiederholen, wenn es nicht darauf ankommt. Auf die angeführte Stellungnahme des DRB wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Wegen der konkreten Formulierung der Änderung des § 68 Abs. 5 FamFG wird auf Art. 2 des Referentenentwurfs vom 19.07.2024 Bezug genommen.
