# 13/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Oktober 2001

Der Deutsche Richterbund begrüßt es ausdrücklich, dass in dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze erstmals durchsetzbare Ansprüche der behinderten Menschen auf barrierefreien Zugang zu Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie zu den Beförderungsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs gesetzlich festgeschrieben und darüber hinaus Behörden verpflichtet werden, amtliche Informationen, Vordrucke und Bescheide behindertengerecht zu gestalten, sodass auch blinde und sehbehinderte Menschen davon Kenntnis erlagen können.

Die in Art. 1 § 13 des Gesetzentwurfes vorgesehene Einführung einer Verbandsklage im sozialgerichtlichen Verfahren ist jedoch zur Durchsetzung dieser Rechte ungeeignet. Sie stellt einen Hemmschuh bei deren Geltendmachung dar. Monströse prozessuale Formalitäten, wie etwa die Veröffentlichung der Klage im Bundesanzeiger und die Pflicht zur Beiladung aller in dem Bereich tätigen Verbände, können den Rechtsstreit um Jahre verzögern, weil jedem der zahlreichen Prozessbeteiligten auf Antrag Akteneinsicht gewährt und die Eingaben der Beteiligten jeweils einer Vielzahl von Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet werden müssen. Bedeutend zügiger und effektiver können die betroffenen Behinderten selbst, ggf. vertreten durch einen Behindertenverband, ihre Rechte bei den Sozialgerichten durchsetzen. Die Vorschrift des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG sieht vor, dass solche Verbände im sozialgerichtlichen Verfahren als Bevöllmächtigte auftreten dürfen. Ferner regt der Deutsche Richterbund an, durch ausdrückliche Rechtswegzuweisung klarzustellen, für welche Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sein soll.