Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – KiMoG)
A. Tenor der Stellungnahme
Die systematische Neufassung und Aktualisierung des Kindschaftsrechts ist sinnvoll, aber auch herausfordernd. Bei dieser Gelegenheit hätten auch die Begriffe der elterlichen Sorge (besser: Verantwortung) und Umgang (besser: Betreuung) auf den Prüfstand gehört.
Die angedachte Implementierung des Gewaltbegriffs der Istanbul-Konvention ist begrüßenswert, aber die Umsetzung sprachlich bzw. technisch verbesserungswürdig. Zudem bedarf es vor dem Hintergrund eines anderen Gewaltbegriffs als im Gewaltschutzgesetz zusätzlicher Erläuterungen.
Die Anknüpfung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Vaterschaftsanerkennung bei unverheirateten Eltern ist sinnvoll und macht sogar das vereinfachte Verfahren des § 155a Abs 3 FamFG obsolet.
Der Entwurf geht unzutreffend davon aus, dass nur eine geringfügige Kostenerhöhung mit den Gesetzesänderungen verbunden sein wird. Immerhin räumt die Gesetzesbegründung ein, dass mit den § 1629 Abs. 6 und § 1701 BGB-E neue Verfahren geschaffen werden. Der Erfüllungsaufwand wird aber darüber hinaus erheblich sein, weil insbesondere die Betonung der Subjektstellung der Jugendlichen und die effektivere Bekämpfung häuslicher Gewalt mit zusätzlichen Anstrengungen der Gerichte verbunden sein werden.
B. Bewertung im Einzelnen
UT 1
§ 1626 BGB-E
Die systematische Neufassung des Titels über die elterliche Sorge soll – auch hier – vorangestellt werden. Es ist sicherlich hilfreich, den Grundsatz des Kindeswohls nicht weiter am Ende der Vorschriften zu verstecken und diesen zentralen Begriff zu umgrenzen (§ 1626 BGB-E). Nachdem Versuche gescheitert sind, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen, erscheint es sinnvoll klarzustellen, dass die Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl dient und was dieses alles umfasst.
Die getroffene Aufzählung der Kindeswohlkriterien erscheint inhaltlich wie methodisch gelungen. Dadurch, dass die in Absatz 3 der neuen Vorschrift genannten Kriterien nur „insbesondere“ zum Kindeswohl gehören, bleibt die Vorschrift für zukünftige Erkenntnisse offen. Sie ermöglicht es auch, die in der Vorschrift genannten Kriterien gegeneinander abzuwägen. Auch wenn grundsätzlich die Tendenz des Gesetzgebers, Vorschriften mit zu vielen Details zu überfrachten – im Bemühen, möglichst umfassende Detailvorgaben für Einzelfälle zu machen – sehr kritisch gesehen wird, trifft dieser Befund hier nicht zu. Es erscheint vielmehr sachgerecht, eine moderne gesetzgeberische Umschreibung des für das Familienrecht zentralen Kindeswohlbegriffes unmittelbar im Gesetz zu verankern.
§ 1627 BGB-E
Die Verortung der Rücksichtnahmepflicht bei der elterlichen Sorge (§ 1627 Abs. 3 BGB-E) und die Verlegung des Grundsatzes zum Umgang mit beiden Elternteilen in die Umgangsvorschrift sind ebenfalls systematisch angezeigt. Im Zusammenhang mit der Neuregelung hätte aber auch der Begriff der ‚elterlichen Sorge‘ durch den moderneren der ‚elterlichen Verantwortung‘ ersetzt werden können, wie es im europarechtlichen Kontext üblich ist. Dies scheint auch auf der Linie der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu liegen (BGH B. v. 13.05.2026 – XII ZB 404/25).
§ 1629 BGB-E
Die Veränderung der Regelung, wie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine gemeinsame Sorge eingerichtet werden kann, erscheint sinnvoll. Die gewählte Widerspruchslösung ist dem Grunde nach begrüßenswert. Die Anknüpfung an die Vaterschaftsanerkennung ist in Europa üblich und entspricht auch der Erfahrung in der Praxis, dass Eltern vielfach davon ausgehen, dass mit einer Vaterschaftsanerkennung automatisch die gemeinsame elterliche Sorge einhergehe. Die Rechtslage wird hier also tatsächlich ein Stück weit den vielfach laienhaft vorhandenen Fehlvorstellungen über die bisherige Rechtslage angepasst.
Das Widerspruchsverfahren schafft eine gute Möglichkeit, im Einzelfall korrigieren zu können. Jedoch sollte die Vorschrift zumindest hinsichtlich der gewählten Fristen nochmals überdacht werden. Die Monatsfrist für die Erklärung eines Widerspruchs erscheint angesichts der Tatsache, dass sich Eltern nach der Geburt eines Kinder häufig in einem emotionalen und organisatorischen Ausnahmezustand befinden, als äußerst kurz. Gerade Müttern wird es vielfach schwerfallen, neben der völlig neuen Organisation des Alltags, der Bewältigung der körperlichen und psychischen Folgen der Geburt und angesichts des oftmals herrschenden Schlafdefizits, sich auch noch um rechtlichen Rat hinsichtlich der Frage, ob ein Widerspruch erklärt werden sollte, zu kümmern. Es sollte hier daher eine Frist von mindestens zwei Monaten vorgesehen werden, um unnötigen Zeitdruck zu entschärfen.
Auch wenn die Vorschrift dem Grunde nach zu begrüßen ist, ist nicht zu erwarten, dass sie zu einer signifikanten Entlastung der Familiengerichte führen oder gar Streit in der Praxis vermindern wird. Der Auslöser für Streitigkeiten zwischen Eltern, die letztlich in der Einschaltung des Familiengerichts münden, wurzelt in den seltensten Fällen in der Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge automatisch, durch Sorgeerklärung oder durch gerichtliche Entscheidung begründet wird. Schon bisher stand Eltern mit der Abgabe einer Sorgeerklärung eine niedrigschwellige Lösungsmöglichkeit zur Verfügung, von der in der weit überwiegenden Zahl von nicht konfliktträchtigen Konstellationen auch problemlos Gebrauch gemacht wurde. Es verblieben nur die Fälle, bei denen ein Elternteil zur Abgabe einer Sorgeerklärung nicht bereit war, wofür es entweder nachvollziehbare Gründe gibt oder die Ursache für die mangelnde Einigung schlicht darin liegt, dass die Eltern zerstritten sind. Es steht nicht zu erwarten, dass die Widerspruchslösung auf derartige Fälle befriedenden Einfluss haben wird – im Gegenteil, ein erklärter Widerspruch könnte von einem Partner als noch stärkerer Affront verstanden werden, als die schlichte Weigerung, eine Sorgeerklärung (bzw. die Zustimmung hierzu) abzugeben.
Mit der Schaffung der Widerspruchslösung erübrigt sich aber die Notwendigkeit eines vereinfachten Verfahrens zur Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge (gemäß § 155a FamFG s. u. zu § 1634 BGB-E), das zuletzt als Kompromiss galt. Die Beibehaltung der gemeinsamen Sorgeerklärung erscheint indes sinnvoll, um insbesondere schon vor der Geburt die gemeinsame Sorge für ggf. dringliche Entscheidungen danach zu ermöglichen.
§§ 1631, 1643 und 1681 BGB-E
Die vorgesehenen, erweiterten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte von Kindern ab Vollendung des 14. Lebensjahres erscheinen zwar als Maßnahme, um die Subjektstellung der Kinder im Verfahren zu stärken, zunächst sinnvoll. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass durch die Neureglung die Gefahr steigt, dass Kinder hierdurch stärker in bestehende Elternkonflikte hineingezogen und mit Entscheidungen belastet werden, die in erster Linie den Eltern obliegen. Kritisch anzumerken ist insbesondere, dass die vorgesehenen Zustimmungserfordernisse bei Sorge- und Umgangsvereinbarungen das Kind in Loyalitätskonflikte bringen und es mit einer altersbedingt nicht in jedem Fall angemessenen Entscheidungsverantwortung überfordern könnten. Gerade während der Pubertät könnten die Interessen des Kindes mit den am Kindeswohl orientierten Vorstellungen der Eltern kollidieren. Zudem berücksichtigt der Entwurf nicht hinreichend Fallgestaltungen, in denen bereits die Beteiligung des Kindes oder die Übertragung einer Entscheidungsverantwortung dessen Wohl gefährden könnte. Denkbar wäre, die vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten eines Widerspruchsrechts zu überdenken. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen sollten nochmals darauf überprüft werden, ob sie nicht das Gegenteil dessen bewirken, was intendiert ist: Statt Kinder zu stärken könnten die Vorschriften dazu führen, dass sie noch viel stärker in den Loyalitätskonflikt hineingezogen werden und dass Eltern versuchen werden, Druck auf sie auszuüben und sie in ihrem jeweiligen Sinne zu beeinflussen suchen, damit sie von ihren gestärkten Rechten im Sinne eines Elternteils Gebrauch machen. Dabei ist nicht einmal nur gezielte Manipulation ein Problem, sondern gleichermaßen unbewusste Beeinflussung – oder ein Handeln von Kindern aus „vorauseilendem Gehorsam“, um es einem Elternteil auch ganz ohne gezielte Beeinflussung recht zu machen.
§ 1632 BGB-E
Die zentrale Regelung der häuslichen Gewalt mit der gesetzlichen Anknüpfung an die Begriffsdefinition der Istanbul-Konvention in § 1632 Abs. 1 BGB-E ist als Teil deren konsequenter Umsetzung zielführend. Problematisch erscheint die überladene Zusammenfassung der im Rahmen der Entscheidung zu berücksichtigenden und in der Rechtsprechung mittlerweile weitestgehend herangezogenen Kriterien des Abs. 2 der Norm. Obschon bereits sprachlich nicht als abschließend formuliert, dürfte die lange enumerative Aufzählung dazu führen, dass die Liste in der Praxis unter Zeitdruck checklistenartig abgearbeitet wird, ohne dass weitere Gesichtspunkte Berücksichtigung finden.
Es wird empfohlen, eine allgemeine Regelung zur Berücksichtigung der häuslichen Gewalt zu finden. Diese könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Bei der Entscheidung des Familiengerichts über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten sind alle Aspekte der häuslichen Gewalt, insbesondere deren Häufigkeit, Dauer und Intensität sowie deren Auswirkungen auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil zu berücksichtigen.“
Im Gegensatz zum Gewaltschutzgesetz legt der Gesetzgeber nun den weiteren Gewaltbegriff der Konvention zugrunde. Dieser „neue“ Gewaltbegriff wird im Entwurf zwar auf S. 111 erläutert, das Verhältnis zum Gewaltschutzgesetz aber nicht erklärt. Insbesondere der neue Begriff der wirtschaftlichen Gewalt scheint auch im Hinblick auf § 170 StGB zusätzlicher Erläuterungen zu bedürfen (vgl. z. B. kriminalstatistische Auswertung des BKA).
UT 2 Gerichtliche Entscheidungen zur Ausübung und Übertragung der elterlichen Sorge
1634 BGB-E
Aufgrund der in § 1629 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E vorgesehenen Anknüpfung der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei unverheirateten Eltern an die Vaterschaftsanerkennung kann das bisherige „vereinfachte“ Verfahren abgeschafft werden (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB nun in § 1634 Abs. 1 S. 3 BGB-E vorgesehen). Denn das „Versäumnisverfahren“ des § 155a Abs. 3 FamFG hat sich nicht bewährt und war von jeher ein Fremdkörper im Kindschaftsrecht. Bei der Einführung des Verfahrens wurde nämlich nicht nur vergessen, die Anhörung des Kindes zu regeln. Das schriftliche Verfahren ohne Beteiligung des Jugendamtes steht vielmehr im Widerspruch zur Amtsermittlungspflicht. Bleibt es bei der Formulierung im § 155a Abs. 3 FamFG wird es bei Kindern über drei Jahren dazu kommen, dass von Gesetzes wegen das Kind persönlich, nicht aber die Eltern oder das Jugendamt angehört werden (vgl. Hammer in: Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG, 7. Auflage, 12/2025, § 155a FamFG, Rn. 31), was in der Praxis kaum vermittelbar erscheint.
§ 1635 BGB-E
Die in § 1635 Abs. 3 BGB-E vorgesehene Kodfizierung der Sorgerechtsvollmacht als mögliches milderes Mittel zur Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wird in der Praxis bereits angewandt und daher begrüßt. Allerdings erscheint eine Ergänzung dahingehend angezeigt, dass der Regelfall der entbehrlichen Sorgerechtsübertragung bei Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht für Fälle häuslicher Gewalt eingeschränkt wird. Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht ist in Fällen häuslicher Gewalt nämlich regelmäßig ein ungeeignetes Mittel, da der Entzug der Vollmacht in der Hand eines gewalttätigen Ehepartners als Druckmittel gegenüber dem anderen Elternteil eingesetzt oder von diesem jedenfalls als solches wahrgenommen werden kann. Aus der Praxis ist bekannt, dass Gewalttätigkeit in Beziehungen, insbesondere, wenn sie über einen längeren Zeitraum andauert, in vielen Fällen von hochgradig manipulativen Personen ausgeübt wird, denen es gelingt, den anderen Elternteil sozial zu isolieren, um ihn von sich abhängig zu machen. Gelingt es einem Elternteil, sich aus einer solchen gewaltgeprägten Beziehung zu lösen, ist es regelmäßig nicht zumutbar, diesen einer Situation auszusetzen, in der der Ehepartner mit dem Entzug einer einmal erteilten Vollmacht drohen und so weiter Einfluss ausüben kann. Zudem bliebe der bedrohte Elternteil als Vollmachtnehmer dem Vollmachtgeber zur Rechenschaft verpflichtet, was der Perpetuierung des Gewaltverhältnisses Vorschub leisten würde.
§ 1637 BGB-E
Die Vorschrift über die Abänderungsmöglichkeit von Entscheidungen ist von hoher praktischer Relevanz. Der Entwurf schlägt – systematisch sinnvoll – separate Regelungen für sorgerechtliche Entscheidungen zwischen den Elternteilen (§ 1627 BGB-E), Kindeswohlverfahren (§ 1671 BGB-E) und Umgangsverfahren (§ 1694 BGB) vor. Trotz der Betonung des Bestands- und Kontinuitätsinteresses besteht bei einer Senkung der Schwelle der Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit von Sorgerechtsentscheidungen die Gefahr nicht enden wollender Streitigkeiten, die auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass die geplante Möglichkeit für Jugendliche, eine Abänderung selbst – unter geringeren Anforderungen – herbeizuführen, von zerstrittenen Elternteilen genutzt wird, den jungen Menschen für sich zu vereinnahmen.
UT 3 Ausübung der elterlichen Sorge
Die vorgesehenen Neuregelungen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung werden positiv gesehen. Der Gesetzentwurf trägt hier den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung und konkretisiert erstmals die für die Ausgestaltung der Betreuung maßgeblichen Kriterien gesetzlich. Dies kann die gerichtliche Entscheidungsfindung erleichtern, den Eltern die maßgeblichen Entscheidungsmaßstäbe nachvollziehbar vermitteln und dadurch zu einer Versachlichung bestehender Konflikte beitragen. Ebenfalls sinnvoll ist die klare Zuordnung der verschiedenen Betreuungsmodelle zum Umgangsrecht, da hierdurch die trotz weitgehender obergerichtlicher Klärung noch bestehenden praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Umgangsrecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht geklärt werden. Eine Einordnung des Nestmodells – zumindest in der Begründung – könnte für zusätzliche Klarheit sorgen.
§§ 1639 und 1640 BGB-E
Die Anpassung der Regelungen zur Vertretung des Kindes und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beseitigen nun endlich das nach der Rechtsprechung des BGH verbliebene Problem einer Geltendmachung von Kindesunterhalt bei verheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, die das Kind im Wechselmodell betreuen. Eine aufwendige Vorabentscheidung gemäß § 1628 BGB oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers können so – absolut sinnvoll – unterbleiben.
§ 1644 BGB-E
Die in § 1644 BGB-E vorgesehene Ausweitung des „kleinen Sorgerechts“ über den bisherigen Regelungsgehalt des § 1687b BGB hinaus, erscheint zeitgemäß. Allerdings ist fraglich, ob für die Regelung überhaupt ein praktisches Bedürfnis besteht, da bereits jetzt Sorgerechtsvollmachten erteilt werden können. Zudem bleibt unklar, wie sich diese Regel zu einer offenbar weiterhin möglichen Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht verhält, oder ob die Vorschrift als abschließende Regelung zu sehen ist. Zudem dürfte die Regelung praktische Probleme bei der Auslegung aufwerfen: Während bei einer „klassischen“ Sorgerechtsvollmacht klar ist, dass stets der Wille und die Entscheidungen des Sorgerechtsinhabers Vorrang haben, können bei der gewählten Regelung des § 1644 BGB-E hieran Zweifel aufkommen. Zudem fordert § 1644 Abs. 4 BGB-E einen schriftlichen Widerruf gegenüber den an der Vereinbarung Beteiligten, ohne dass klar wird, wer an der Vereinbarung „beteiligt“ ist; insbesondere die Beteiligung des Kindes an der Vereinbarung ist fraglich. Zudem könnten hier erhebliche Schwierigkeiten dadurch auftreten, dass die Anzahl der Beteiligten in keiner Weise beschränkt wird. Wenn etwa in einer Urkunde mehrere Familienmitglieder, wie Eltern, Großeltern, Tanten und Onkel aufgenommen werden, könnte die Beendigung der Vereinbarung erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Die Vorschrift sollte daher überdacht und deutlich vereinfacht werden.
§ 1645 BGB-E
Die Regelung des § 1645 Abs. 2 BGB-E wird zur Stärkung der Autonomie des gemeinsam sorgeberechtigten Umgangselternteils begrüßt. Es ist sinnvoll, dass nun eine dahingehende Klarstellung erfolgt, dass der betreuende Elternteil während der Betreuungszeit nicht nur über die Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, sondern auch über die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden kann, soweit sie ausschließlich in seine Betreuungszeit fallen. Die vorgesehene Notwendigkeit gemeinsamer Entscheidungen bei Angelegenheiten wie etwa der Teilnahme an Musikunterricht kann aber gerade bei hochstrittigen Eltern zu zusätzlichen Konflikten führen. Sinnvoll wäre hier, ein Einvernehmen der Eltern nur dann zu verlangen, wenn sich die Entscheidung auf den Betreuungszeitraum des anderen Elternteils auswirkt.
Die parallelen Kompetenzen werden jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen Streitigkeiten zwischen den Elternteilen führen.
UT 4 Gefährdung des Kindeswohls
§ 1666 BGB-E
Zunächst ist es sinnvoll, die zentrale Vorschrift zur Kindeswohlgefährdung von der Nummerierung her im § 1666 BGB zu belassen. Die vorgesehene Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts nach § 1666 BGB-E wird im Grundsatz begrüßt. Insbesondere die Möglichkeit, die Teilnahme an sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatungen anzuordnen, wird als sinnvoll angesehen. Gleichzeitig drohen aber erhebliche Umsetzungsprobleme in der Praxis. Insbesondere im ländlichen Raum sind geeignete Angebote vielfach nicht oder nur unzureichend vorhanden. Ohne einen entsprechenden Ausbau der Angebotsstrukturen kann die Neuregelung ihre praktische Wirkung daher nicht entfalten. Derartige Kurse sind als Krisenintervention nur dann sinnvoll, wenn sie zeitnah und unkompliziert angetreten werden können. Ein Gewaltpräventionskurs, der erst nach Monaten des Wartens startet, kann eine akute Kindeswohlgefährdung nicht abwenden. Hier ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die hierfür notwendigen Strukturen zu schaffen und insbesondere die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Schließlich sollte – zumindest in der Begründung – geklärt sein, wer die Kosten für die Trainingskurse übernimmt und ob eine Kostenbeteiligung von den Personen angeordnet werden darf, die daran teilnehmen sollen.
UT 5 Ruhen der elterlichen Sorge und Folgen des Endes der elterlichen Sorge
§ 1673 BGB-E
Die Formulierung in § 1673 Absatz 2 Satz 1 BGB-E, dass die elterliche Sorge ruht, wenn der Elternteil beschränkt geschäftsfähig ist, enthält zunächst eine klare Regel. Auch wenn Satz 2 und Satz 3 unverändert bleiben, hätte man die Chance nutzen und klarer formulieren können, ob damit gemeint ist, dass die elterliche Sorge ruht, mit Ausnahme der Personensorge, wenn es einen weiteren gesetzlichen Vertreter gibt, oder ob die elterliche Sorge generell mit Ausnahme der Personensorge ruht. Das Verhältnis von Satz 1 zu den Folgesätzen ist unklar.
§ 1674 BGB-E
Ob es tatsächlich der Aufnahme einer Regelung zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in § 1674 Abs. 2 BGB-E bedurfte, ist fraglich. Die bisherige Formulierung in §1674 Abs. 1 BGB wird für ausreichend gehalten. Zudem erscheint das Wort "ausländisches" unbestimmt und überflüssig.
UT 6 Umgang
§ 1680 BGB-E
Es wird begrüßt, dass und wie der Begriff des Umgangs definiert wird. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn die Rechtsprechung des BGH aufgegriffen und das Wort Umgang durch das Wort Betreuung ersetzt würde. Nach der Rechtsprechung des BGH enthält das bisherige Gesetz keine Vorgabe dazu, in welchem Umfang der Umgang auszugestalten ist. Dementsprechend wird auch eine Betreuungszeit von 50 % im Wechselmodell und eine Umkehr der Betreuungszeiten im Residenzmodell als eine Regelung des Umgangs begriffen (BGH FamRZ 2026, 381 m.w.N.). Der Begriff „Umgang“ wird seit den 1960er Jahren wie folgt definiert: „Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes uns seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und seiner Entfremdung vorzugbeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen“ (BVerfG FamRZ 2026, 197 in st. Rechtsprechung seit BVerfG FamRZ 1971, 421 und BGH FamRZ 1965, 130). Dies ist mit dem heutigen Verständnis von gemeinsamer Elternschaft nicht mehr vereinbar. Es wird daher angeregt, den Begriff des Umgangs zu überdenken und evtl. durch „tatsächliche Betreuung“ zu ersetzen.
Die Vermutung, dass Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Kindeswohl dient, beansprucht dann keine Geltung mehr, wenn der Umgang begehrende Elternteil Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil ausgeübt hat. Dies gilt nicht nur, weil miterlebte Gewalt und die Konfrontation mit dem Täter in der Regel eine hohe Gefahr der Retraumatisierung für das Kind mit sich bringt, sondern auch, weil das Sicherheitsbedürfnis des gewaltbetroffenen Elternteils ein eigenständiges, im Verfahren zu berücksichtigendes Rechtsgut ist. Drohenden Gefahren kann auch nicht immer mit begleitetem Umgang begegnet werden, weil es sich bei Umgangsbegleitungen vielfach nur um vorübergehende Maßnahmen handelt, die zu einem unbegleiteten Umgang hinführen sollen. Zudem bestehen auch bei begleiteten Umgängen erhebliche Gefahren, etwa weil es dann gewalttätigen Elternteilen gelingen kann, einen Aufenthaltsort eines Elternteils, der zu dessen Schutz geheim gehalten wird, in Erfahrung zu bringen. Es ist daher zu begrüßen, dass die Erkenntnis, dass Umgang mit gewalttätigen Elternteilen eben nicht automatisch dem Kindeswohl dient, nunmehr nicht nur in der obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findet.
§ 1681 BGB-E
Es ist fraglich, ob es einer gesetzlichen Regelung der Umgangsvereinbarungen der Eltern bedarf, zumal die gesetzliche Regelung mit der rein faktischen oder konkludenten und fortlaufenden Einigung der Eltern über den Umgang konkurriert. Die Verweisung in §§ 1681 Abs. 1, 1643 Abs. 3 BGB-E auf § 1631 BGB-E läuft weitgehend ins Leere. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Umgangsvereinbarung dem Verdikt der Höchstpersönlichkeit nach §§ 1681 Abs. 1, 1643 Abs. 3, 1631 Abs. 1 S. 1 BGB-E unterliegen muss. Das ist in Fällen, in denen Eltern vorgerichtlich Anwälte oder Beratungsstellen zur Einigung über den Umgang einbeziehen, nicht praxistauglich. Die Einbeziehung der Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in § 1681 Abs. 2 BGB-E schafft eine fixe Altersgrenze. Die Entscheidung hingegen, inwiefern ältere Kinder zu einem Umgang auch gegen den von ihnen geäußerten Willen veranlasst werden können und sollen, ist im Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung der Modalitäten des Umgangs, der Interessen und des Entwicklungsstands des Kindes zunächst von den Eltern und nicht dem Kind zu treffen. Der Umstand, dass über 14-jährige Kinder eine Vereinbarung zwischen den Eltern beenden können, dürfte der Erziehungsverantwortung der Eltern widersprechen. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Eltern Einvernehmen über die Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs erzielen, die sich dem/der Jugendlichen nicht erschließt oder die auf die Betreuung durch den anderen Elternteil angewiesen sind. Es wäre unglücklich, wenn in diesen Fällen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden müsste, um den Umgang durchzusetzen. Die Regelung schafft außerdem die Möglichkeit, dem Kind eine Verantwortung zu übertragen, die den Eltern obliegt, z.B. indem ein Elternteil, der mit der Vereinbarung nicht mehr einverstanden ist, das Kind zum Widerruf veranlasst.
§ 1682 BGB-E:
Die genauere Beschreibung des derzeit unter dem Begriff der „Wohlverhaltenspflicht“ benannten Rücksichtnahmegebots wird begrüßt. Im Hinblick auf die wohl weiterhin nicht mit Ordnungsmitteln vorgesehene und damit nur bedingt gegebene Durchsetzbarkeit dürfte dies dennoch keine wesentliche Verbesserung der Position des umgangsberechtigten Elternteils bewirken. Die in § 1682 Abs. 2 BGB-E Entwurf vorgesehene Möglichkeit der Familiengerichte, die Eltern zur Erfüllung der Pflicht anzuhalten, erscheint daher nicht effektiv.
§ 1683 BGB-E:
Die Benennung von Kindeswohlkriterien in Abs. 2 sowie ihre Begründung wird grundsätzlich begrüßt, da sie die Rechtsanwendung erleichtern kann. Ob eine Benennung verschiedener Betreuungsmodelle in Abs. 3 erforderlich ist, darf bezweifelt werden. Diese dürften eher für das Unterhaltsrecht relevant sein. Allerdings schadet diese Regelung auch nicht. Problematisch erscheint die als Verpflichtung („ist“) ausgestaltete Regelung zur Beachtung von (aufgelösten) Vereinbarungen in Abs. 4. Die Kontinuität der Betreuung ist ein zu Recht in Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 genanntes Kriterium. Wenn sich Eltern nach Abschluss einer Vereinbarung bei Gericht treffen, hat dies meist den Grund, dass die Vereinbarung nicht geeignet war, den beiderseitigen Interessen zu begegnen und andere Regelungen getroffen werden müssen. Das Gericht kann jedoch nur das Kindeswohl als Maßstab zu beachten haben.
Zu Absatz 5: Die Begründung führt aus, dass eine Änderung der Betreuungsanteile in der Regel im Rahmen einer Umgangsregelung und nicht durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für die Änderung hin zu oder weg von einem paritätischen Wechselmodell, sondern auch für die Umkehr der Betreuungsanteile von einem Residenzmodell bei einem Elternteil zu dem beim anderen (BGH FamRZ 2026, 381 und BeckRS 2026, 12593). Im Hinblick auf die für die letztgenannten Fälle seit vielen Jahren etablierte Praxis, den Aufenthaltswechsel des Kindes durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu regeln, wäre eine deutlichere gesetzliche Regelung hilfreich. Z.B. durch Anfügung eines Halbsatzes: „dies gilt auch, wenn dadurch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes geändert wird“. Insbesondere sollten beide Entscheidungen des BGH in der Gesetzesbegründung Erwähnung finden.
In der Entscheidung BeckRS 2026, 12593 hat der BGH nun klargestellt, dass ein Streit jedenfalls bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, der nur die Frage betrifft, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, im Rahmen einer umgangsrechtlichen Regelung mit Hilfe der Betreuungsanteile zu erfolgen hat. Ein sorgerechtliches Verfahren hält der BGH in dieser Entscheidung aber noch für erforderlich, wenn eine Fremdunterbringung oder ein Umzug in Rede steht. Da aber die vom BGH umgangsrechtlich gelöste Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Kindes vom einen zum anderen Elternteil ebenfalls einen Umzug des Kindes darstellt, ist diesbezüglich eine Verunsicherung in der Praxis aufgetreten. Während z.T. eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1671 BGB für erforderlich gehalten wird (Kriewald FamRZ 2026, 817; OLG Frankfurt BeckRS 2026, 1789), wird von anderen eine Zuweisung der Entscheidungsbefugnis über die Durchführung des Umzugs auf der Grundlage von § 1628 BGB für ausreichend gehalten (OLG Frankfurt BeckRS 2026, 11722); schließlich wird, für Inlandsfälle, auch der Umzug des Kindes allein als Gegenstand einer Umgangsregelung nach § 1684 BGB aufgefasst (OLG Frankfurt NJW 2025, 3726). In der Literatur wird zudem vertreten, dass auch eine auf der Basis eines gemäß § 1671 BGB übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts bestimmte Fremdunterbringung des Kindes durch einen (kindeswohldienlich bestimmten) Umgang unterlaufen werden kann (Obermann NZFam 2023, 337/242). Diese Unsicherheit könnte und sollte durch den Gesetzgeber aufgelöst werden.
In diesem Zusammenhang wäre es wünschenswert, wenn die Abgrenzung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht nach § 1647 Abs. 1 Nr. 2 BGB-E klargestellt würde, insbesondere für die Fälle des Aus- bzw. Umzugs eines Elternteils mit den Kindern.
§ 1684 BGB-E:
Abs. 2: Die Begründung weist zu Recht darauf hin, dass eine Kindeswohlgefährdung bei Vorliegen häuslicher Gewalt gegeben sein und eine Umgangsbeschränkung oder einen Umgangsausschluss erforderlich machen kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Entwurf den Begriff der häuslichen Gewalt in § 1632 BGB-E legal definiert. Dieser umfasst demnach auch die wirtschaftliche Gewalt. Auch wenn die Begründung richtigerweise nicht darauf eingeht, dass Umgang aus wirtschaftlichen Gründen auszuschließen sein kann, lässt dies der Entwurf doch zu und entsprechende Anträge an die Gerichte sind zu erwarten. Dies ist umso wahrscheinlicher, als die Fälle häuslicher Gewalt, die zu einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils führen, in Abs. 3 eine gesonderte Regelung erfahren und damit nicht unter Abs. 2 zu subsumieren sind.
Es ist zweifelhaft, ob es angesichts der Dynamik des Kindschaftsrechts auf der einen Seite und der noch offenen Fragen der Auslegung der Istanbul-Konvention auf der anderen Seite sinnvoll ist, den Gewaltbegriff explizit an den der Istanbul-Konvention zu koppeln. Eine auf das Kindschaftsrecht bezogene Auslegung der Konvention liegt in der deutschen Judikatur erst in Ansätzen vor. Insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Gewalt sind die Konturen im Kindschaftsrecht noch völlig unscharf. Auch sind Friktionen hinsichtlich der unzulässigen Kommerzialisierung der Kindschaftsrechte (vgl. BGH NJW 2024, 1256 Rn. 17, siehe auch §1643 Abs. 1 BGB-E) denkbar.
Die wirtschaftliche Gewalt hat keinen unmittelbaren Kindeswohlbezug. Sie ist im Verhältnis zwischen zwei Personen eine berechtigte Kategorie. Dem Umgangsrecht liegt jedoch ein Dreipersonenverhältnis zugrunde mit einem eigenen Recht des Kindes auf Umgang und auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte. Diese können den Bedürfnissen und Rechten der durch die wirtschaftliche Gewalt verletzten Person zuwiderlaufen. Da die Istanbul-Konvention lediglich den Status eines Bundesgesetzes hat, erscheint es möglich, den Begriff der Gewalt eigenständig zu definieren.
§ 1685 BGB-E:
Die Regelung ist in ihrer Zielrichtung zu begrüßen, könnte aber zu praktischen Schwierigkeiten führen. Insbesondere lässt der Gesetzentwurf offen, wer die Eignungsprüfung von Umgangsbegleitern zukünftig vornehmen soll. Zudem bestehen erhebliche Kapazitätsengpässe bei professionellen Umgangsbegleitungen, insbesondere im ländlichen Raum, die insbesondere an Wochenenden dazu führen können, dass Umgänge allein aus organisatorischen Gründen nicht stattfinden und Umgangsabbrüche drohen, obwohl diese dem Kindeswohl widersprächen.
Bei der Regelung des § 1685 BGB-E sollte zudem darüber nachgedacht werden, ob hier nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Anordnungskompetenz des Familiengerichts gegenüber dem Jugendamt normiert werden sollte, begleiteten Umgang als Maßnahme der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen. In der Praxis ist es Eltern schwer vermittelbar, dass ein Familiengericht zwar begleiteten Umgang anordnen kann, Streitigkeiten darüber, ob das Jugendamt dies dann als Leistung der Jugendhilfe zur Verfügung stellen muss, anschließend aber ggf. in einem gesonderten Verwaltungsrechtsstreit zu klären sind.
Schließlich wird angeregt, wie auch in § 1684 BGB-E das Wort „Umgangseinschränkung“ zu verwenden anstelle von „Umgangsbeschränkung“ um nicht eine unterschiedliche Bedeutung zu suggerieren.
§ 1686 BGB-E
Es wird begrüßt, dass die Umgangspflegschaft aufgewertet wird. Das gilt insbesondere für die Ermöglichung der Umgangspflegschaft auch für die Fälle, in denen keine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht festgestellt werden kann oder soll und sich die Beteiligten vielmehr einig sind, dass dieses in der Praxis sehr hilfreiche und effektive Mittel eingesetzt werden soll, um den Umgang der Kinder mit einem Elternteil zu ermöglich, obwohl ganz erhebliche Differenzen zwischen den Eltern bestehen, vor denen die Kinder zu schützen sind. Durch die Verlagerung der Nr. 2 des Diskussionsentwurfes in einen eigenen Absatz 2 des § 1686 BGB-E ist das „oder“ verloren gegangen, dass nun am Ende von § 1686 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E fehlt.
Zu bedenken ist insbesondere für die neue Möglichkeit einer Umgangspflegschaft gemäß § 1686 Abs. 2 BGB-E, dass für die Umgangspflegschaft nicht unerhebliche Kosten entstehen, die bei Verfahrenskostenhilfe dann künftig im Gegensatz zur Umgangsbegleitung aus kommunalen Mitteln vermehrt aus dem Justizhaushalt getragen werden müssen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Eltern die Verfahrenskosten regelmäßig hälftig tragen. Eine Änderung des § 81 FamFG erscheint daher (auch für andere Fälle häuslicher Gewalt) angezeigt.
Es wird zudem angeregt, eine Befugnis des Umgangspflegers zur konkreten Ausgestaltung des Umgangs nach Zeit, Ort und Modalitäten, insbesondere auch der Anordnung erforderlicher Nachholtermine oder einzelner Übergabebegleitungen, vorzusehen, soweit das Familiengericht den Rahmen des Umgangs geregelt hat und die konkrete Ausgestaltung dem Umgangspfleger überträgt. Bislang geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Gericht den Umgang auch dann konkret regeln muss, wenn ein Umgangspfleger bestellt ist. Daraus resultieren – insbesondere wegen Kapazitäten beim Anbieter – praktische Schwierigkeiten und eine Belastung der Familiengerichte mit Folgeverfahren oder einstweiligen Anordnungen in Fällen, in denen der Umgang erst wieder angebahnt werden muss, gegebenenfalls der Umgangsberechtigte aus dem Ausland anreisen muss, und es angesichts des Elternkonflikts und der Bedürfnisse des Kindes einer flexiblen Anpassung der konkreten Umgangsmodalitäten „vor Ort“ bedarf. Am Ende der Begründung zu Nummer 2 dürfte es nur heißen „…nach der Nummer 1“.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die praktische Umsetzung der Umgangspflegschaft bereits derzeit häufig an einem erheblichen Mangel geeigneter Umgangspflegerinnen und Umgangspfleger scheitert. Ursächlich hierfür sind insbesondere fehlende personelle Ressourcen wegen der nur unzureichenden Vergütung.
§ 1688 BGB-E
Es wird infrage gestellt, dass die Regelung eines Rechts des Kindes auf Umgang mit Geschwistern, Großeltern oder anderen Bezugspersonen im Interesse der Kinder erforderlich ist. In der Regel kommt es zum Streit hierüber, wenn das Verhältnis der hauptbetreuenden oder umgangsberechtigten Eltern zu diesen Personen gestört ist, da sie andernfalls während ihrer Betreuungszeit den Kontakt gewähren können. Indem diese Verfahren zu Amtsverfahren qualifiziert werden, wird es eine größere Anzahl gerichtlicher Verfahren inklusive der damit verbundenen Belastung der Kinder, die sich in dem Spannungsfeld zwischen ihren Eltern und den in § 1688 BGB-E genannten Bezugspersonen befinden, geben. Zudem ist fraglich, wie das Kind sein Recht durchsetzen kann, wenn es keine Pflicht der Bezugspersonen zum Umgang gibt.
§ 1689 BGB-E
Diese Regelung hat keinen Mehrwert gegenüber tatsächlichen Vereinbarungen zwischen den genannten Personen zum Kontakt mit dem Kind und dient daher eher der Verunsicherung. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Beachtung einer aufgelösten Vereinbarung in Abs. 3 gilt das zu § 1681 BGB-E Geschriebene.
§ 1692 BGB-E
Die Neuregelung zu den Umgangskosten (§ 1692 BGB-E) ist zwar inhaltlich sachgerecht und die Begründung definiert, was unter den Kosten des Umgangs zu verstehen ist, zutreffend. Es mag auch sein, dass ein Regelungsbedürfnis insoweit besteht. Das Verfahren könnte jedoch zu erheblichen weiteren Rechtsstreitigkeiten führen und womöglich als ein „Unterhaltsverfahren light“ geführt werden. Zudem ist das Verhältnis zum Kindesunterhaltsverfahren nicht hinreichend klar geregelt, insbesondere, wie sich eine Entscheidung nach § 1692 Abs. 4 BGB-E auf einen bestehenden Unterhaltstitel auswirkt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass, da es sich nach der zutreffenden Begründung um eine sonstige Familiensache handelt, eine gerichtliche Geltendmachung dem Anwaltszwang unterliegt. Angesichts der meist relativ geringen Verfahrenswerte dürfte ein gerichtliches Verfahren nur in wenigen Fällen ökonomisch vertretbar sein, zumal die Familienstreitsache im gerichtlichen Verfahren nicht mit einer Kindschaftssache verbunden werden kann.
Erfüllungsaufwand
Der Entwurf geht davon aus, dass die Kosten für den justiziellen Kernbereich nicht bezifferbar sind, insgesamt aber nur eine geringfügige Kostenerhöhung mit den Gesetzesänderungen verbunden sein wird (Seit 89). Diese zu optimistische Einschätzung wird nicht geteilt. Immerhin räumt die Gesetzesbegründung ein, dass mit den § 1629 Abs. 6 und § 1701 BGB-E neue Verfahren geschaffen werden.
Der Erfüllungsaufwand wird aufgrund der folgenden Änderungen vielmehr erheblich sein:
• Unverjährbarkeit des Auskunftsanspruchs über die leibliche Abstammung – zutreffend geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass hier auch noch nach vielen Jahren z. B. im Rahmen der Erbauseinandersetzung Klärungsbedarf aufkommen kann.
• Umfassendere Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Antragsbefugnis von Jugendlichen in § 1637 Abs. 2 BGB-E);
• Ausweitung der sorgerechtlichen Kompetenz bei getrenntlebenden Elternteilen werden zu Streitigkeiten nach § 1645 Abs. 2 BGB führen;
• Genehmigungspflicht bei Pflegestellenwechsel;
• Eine wirksame Bekämpfung und Aufklärung bei häuslicher Gewalt erfordert zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen und insbesondere auch eine bessere Vernetzung bei der Risikoanalyse. Die Übernahme des umfassenden Gewaltbegriffs der UN-Konvention wird zudem neue Auslegungs- und Abgrenzungsfragen aufwerfen.
• Die Regelung über Umgangskosten (§ 1692 BGB-E) führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen gerichtlichen Streitigkeiten.
