Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 in seiner Gesamtheit ausdrücklich.
Die Menschenhandelsdelikte und die Tatbestände zur sexuellen Ausbeutung sind bislang in hohem Maße unübersichtlich, komplex und erschweren eine effektive Strafverfolgung. Zudem sind die Straftatbestände der sexuellen Ausbeutung auf unterschiedliche Abschnitte des Strafgesetzbuches verteilt, was zum einen systematisch nicht überzeugt und zum anderen Abgrenzungsfragen in der Praxis der Strafverfolgung aufwirft.
Dem Referentenentwurf gelingt es, die Tatbestände der §§ 179 ff. StGB und §§ 232 ff. StGB übersichtlicher zu gestalten sowie bestehende Widersprüche zu den im Bereich der Prostitution und der sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt maßgeblichen Strafvorschriften aufzulösen, und auf diese Weise ein stimmigeres System zu schaffen, das eine effektivere Verfolgung von Menschenhandel und häufig damit einhergehender weiterer Delikte ermöglicht.
Dabei greift der Referentenentwurf in großem Umfang Erfahrungen aus der Strafverfolgungspraxis und insbesondere auch Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht auf. Begrüßenswert ist überdies, dass sich der Referentenentwurf nicht auf eine bloße Änderung der materiell-rechtlichen Bestimmungen beschränkt, sondern im Wege punktueller Änderungen der Strafprozessordnung zugleich die Ermittlungsmöglichkeiten erweitert. Aus Sicht der Strafverfolgungspraxis sollte die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung des § 100a StPO zum Anlass genommen werden, weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – insbesondere die §§ 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, 177 Absatz 7 und Absatz 8 sowie 178 StGB – in § 100a Absatz 2 Nummer 1 f) StPO zu integrieren.
B. Bewertung im Einzelnen
Artikel 1 – Änderung des Strafgesetzbuches Ziffern 1 bis 8 – und Artikel 3 des Referentenentwurfs haben weitestgehend redaktionelle beziehungsweise Folgeänderungen zum Gegenstand. Widersprüche zu vergleichbaren Vorschriften, insbesondere mit Blick auf die für Sexualdelikte vorgesehenen Verjährungsfristen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grunde beschränken sich die folgenden Ausführungen auf die in Artikel 1 Ziffern 9 ff. und in Artikel 2 des Referentenentwurfs vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches sowie der Strafprozessordnung.
I. Die Überarbeitung des Tatbestands der Zwangsprostitution (§ 179 StGB-E) und dessen Verlagerung in den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches ist aus Sicht der Praxis gelungen und uneingeschränkt zu begrüßen.
Die mit dem Referentenentwurf einhergehenden Änderungen des Tatbestands der Zwangsprostitution dienen der Rechtsklarheit, indem sie diesen Tatbestand übersichtlicher und verständlicher machen.
Der Entwurfsbegründung ist zunächst darin zuzustimmen, dass die gemeinsame Regelung der Tatbestände der Zwangsprostitution (§ 179 StGB-E), der Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Prostitution (§ 180a StGB-E) sowie der Inanspruchnahme sexueller Dienste von Kindern und Jugendlichen gegen Entgelt (§181a StGB-E) im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches sinnvoll ist. Denn die benannten Tatbestände gehen häufig miteinander einher, und eine aufeinander abgestimmte Ausgestaltung – auch ihrer Strafrahmen – führt zu einer besseren Handhabung der Tatbestände in der Praxis (Ref-E, Seite 26).
Die zuvor unübersichtlichen Tatbestandsvarianten des § 232a Absatz 1 und des §232a Absatz 3 StGB gehen nun in einem einheitlichen Grundtatbestand (§ 179 Absatz 1 StGB-E) auf. § 179 Absatz 1 StGB-E gewährleistet zugleich den nicht von weiteren Voraussetzungen abhängigen Schutz von Personen unter 21 Jahren und setzt damit Artikel 4 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2011/92/EU um.
Sehr zu begrüßen ist aus Sicht der Praxis, dass im Sinne der Normklarheit und Übersichtlichkeit die in § 179 Absatz 1 StGB-E benannten unlauteren Mittel nun in §179 Absatz 2 StGB-E aufgezählt werden.
Indem der Referentenentwurf in § 179 Absatz 4 und Absatz 5 StGB-E zwei Qualifikationstatbestände mit abgestuften Strafrahmen vorsieht, wird die Praxis in die Lage versetzt, unterschiedlich schwerwiegende Begehungsweisen differenziert und angemessen zu sanktionieren. Die sehr praxisrelevante Konstellation, bei der die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, sieht nunmehr einen höheren Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vor (§ 179 Absatz 4 StGB-E). Damit wird dem erhöhten Unrechtsgehalt dieser Tatbegehungsvariante, bei der es sich um die erfahrungsgemäß wohl praxisrelevanteste Begehungsform handelt, angemessen Rechnung getragen. Darüber hinaus sollen die besonders schwerwiegenden Qualifikationstatbestände der schweren körperlichen Misshandlung sowie der zumindest leichtfertig verursachten Todesgefahr oder schweren Gesundheitsbeschädigung künftig mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren sanktioniert werden (§ 179 Absatz 5 StGB-E). Auch diese Strafrahmenerhöhungen sind angemessen und bilden den Unwertgehalt der Taten adäquat ab.
Aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen ist auch der neu einzuführende Auffangtatbestand, der das Einwirken auf eine andere Person erfasst, um diese zur Prostitution oder zur Begehung sonstiger sexueller Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, zu veranlassen (§ 179 Absatz 7 StGB-E). Die Entwurfsbegründung leitet das Bestehen einer Strafbarkeitslücke zum einen zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, welche hohe Anforderungen an ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Zwangsprostitution stellt. Zum anderen rekurriert die Entwurfsbegründung auf den Willen des Gesetzgebers und die Gesetzesmaterialien zu § 232a Absatz 1 StGB, wonach eine Versuchsstrafbarkeit schon nach geltender Rechtslage insbesondere auch dann in Betracht kommen soll, wenn die Handlungen des Täters nicht zum Erfolg geführt haben, mithin die Prostitution nicht aufgenommen wurde (Ref-E, Seite 28 mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung des BGH sowie die einschlägige Bundestagsdrucksache). Mit § 179 Absatz 7 StGB-E können nunmehr Fälle erfasst werden, in denen die Einwirkung auf das Opfer bereits abgeschlossen ist, wenngleich zum Erfolgseintritt noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen müssen. Mit dem Merkmal des Einwirkens greift der Referentenentwurf einen etablierten Rechtsbegriff auf, der unter anderem in § 176a StGB Erwähnung findet und durch Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur hinreichend konturiert ist.
II. Der Referentenentwurf schlägt eine überzeugende Neuregelung der Tatbestände zum Schutz vor Ausbeutung bei der Prostitution sowie zum Schutze von Kindern und Jugendlichen vor der Ausbeutung bei sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt vor.
Zu § 179a StGB-E
§ 179a StGB-E (Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen gegen Entgelt) ist mit dem bisherigen Regelungsgehalt des § 180 Absatz 2 Var. 1 StGB weitgehend identisch; zugleich dient die Neufassung der umfassenden Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/92/EU. Mit dem Merkmal des „Veranlassens“ wird der Anwendungsbereich der Norm in begrüßenswerter Weise erweitert. Die in § 179a StGB-E beabsichtigte Anhebung der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (Absatz 1) bzw. nicht unter einem Jahr (Absatz 3) ist sachgerecht.
Der neue Tatbestand des 179a StGB-E erfasst nun nicht mehr das Vorschubleisten sexueller Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren. Damit folgt der Referentenentwurf einer einstimmigen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht. Dies ist aus Sicht der Praxis uneingeschränkt zu begrüßen. Zum einen war die Fassung des bisherigen § 180 Absatz 1 StGB mit Blick auf seinen Schutzzweck nicht mehr zeitgemäß; im Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht ist zutreffend von einem „Relikt vorangegangener Gesetzesfassungen“ die Rede (a.a.O., S, 337). Zum anderen schützen die §§ 174 ff., 182 StGB – insoweit ist der Entwurfsbegründung zuzustimmen (Ref-E, Seite 29) – den Bereich der fremdbestimmten Sexualität in ausreichendem Maße.
Zu § 180 StGB-E
Mit der Neufassung des § 180 StGB-E gelingt dem Referentenentwurf eine überzeugende Fusion der Regelungsgehalte der bisherigen §§ 180a, 181a StGB. Auch insoweit kommt der Referentenentwurf einer einstimmig beschlossenen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht nach. Dieser einheitliche Tatbestand vereinheitlicht und vereinfacht die Rechtslage und leistet im Wege einer umfassenden Sanktionierung der Ausbeutung bei der Prostitution innerhalb eines Tatbestandes einen substantiellen Beitrag zur Normenklarheit. Darüber hinaus nimmt der Entwurf bei der Formulierung einzelner Tatbestandsmerkmale im Sinne der Rechtseinheitlichkeit in begrüßenswerter Weise Begrifflichkeiten aus dem Prostitutionsschutzgesetz auf (§ 180 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 StGB-E).
Soweit § 180 Absatz 3 Nummer 1 StGB-E einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Tatbegehung als Bandenmitglied vorsieht, ist dies aus Sicht der Praxis sachgerecht.
§ 180 Absatz 3 Nummer 2 StGB-E sieht für die dirigistische Zuhälterei ebenfalls einen neuen Qualifikationstatbestand vor, sofern der Täter – etwa ein Bordellbetreiber – dem Opfer „besonders erniedrigende oder gesundheitsgefährdende Praktiken vorschreibt“. Die Handhabung der letztgenannten Merkmale wird die Praxis nicht vor besondere Schwierigkeiten stellen. Eine besonders erniedrigende Praktik dürfte in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB nur durch eine wertende Betrachtung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalles festzustellen sein. Auslegungsleitend stellt die Entwurfsbegründung insoweit klar, dass die Weisung des Täters die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen dabei in besonderer Weise verletzen muss (Ref-E, Seite 30). Die Entwurfsbegründung stellt überdies klar, dass § 180 Absatz 3 Nummer 2 StGB-E Gesundheitsgefahren auch unterhalb der Schwelle einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 226 StGB umfassen soll
(Ref-E, Seite 30).
Zu §§ 180a, 181 StGB-E
Mit § 180a StGB-E schafft der Referentenentwurf einen neuen eigenständigen Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen, in dem bereits gegenwärtig strafbewehrte Handlungen aufgehen. Zugleich dient § 180a StGB-E der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU.
Die Neufassung des § 181 Absatz 1 StGB-E hat den bisherigen Regelungsgehalt der gegenwärtig noch in § 232a Absatz 6 StGB erfassten, sogenannten Freierstrafbarkeit zum Gegenstand. Die Anpassungen der Tatbestandsmerkmale sowie einzelner Formulierungen an die in dem Referentenentwurf vorgesehenen Neufassungen der §§ 179, 232 StGB-E sowie die EU-Menschenhandelsrichtlinie sind folgerichtig.
Zu § 181a Absatz 1 StGB-E
Uneingeschränkt zu begrüßen ist auch die Neufassung des § 181a Absatz 1 StGB-E, die ebenfalls einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht folgt und mit Blick auf die Abschaffung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme sexueller Dienste von Minderjährigen gegen Entgelt Art. 4 Absatz 7 der Richtlinie 2011/92/EU vollständig umsetzt. Sofern minderjährige Personen Gefahr laufen, durch die Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt in Prostitutionsstrukturen abzugleiten, sollte es für den Unwertgehalt der Tat nicht darauf ankommen, ob der Täter über achtzehn Jahr alt ist – wie es § 182 Absatz 2 StGB gegenwärtig noch fordert. Diese Gefahr besteht auch im Falle der Vornahme sexueller Handlungen ohne Körperkontakt; die Pönalisierung solcher Handlungen in § 181a Absatz 2 StGB-E ist daher nur folgerichtig.
III. Die Streichung des Tatbestands des § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) ist sinnvoll. Der mit der Strafnorm angestrebte Schutz der Allgemeinheit kann mit Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts hinreichend gewährleistet werden.
Der Referentenentwurf folgt mit der Streichung des § 184f StGB einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht. In dem Abschlussbericht der Kommission heißt es vollkommen zutreffend, das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung werde durch das beharrliche Zuwiderhandeln gegen ein durch Rechtsverordnung erlassenes Prostitutionsverbot weder verletzt noch gefährdet (a.a.O., Seite 365).
§ 184f StGB ist daher im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches („Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“) ein Fremdkörper und wirkt deplatziert. Die Strafnorm soll als abstraktes Gefährdungsdelikt die Allgemeinheit vor Belästigungen durch die Erscheinungsformen der Prostitution schützen. Die Verhängung einer Kriminalstrafe ist in Ansehung des Ultima-Ratio-Prinzips indes kaum verhältnismäßig. Es ist vollkommen ausreichend, Verstöße gegen die Sperrbezirksverordnung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Der Entwurfsbegründung ist nicht zuletzt in der Analyse der praktischen Auswirkungen von Bestrafungen nach § 184f StGB zuzustimmen. Nicht selten können Prostituierte gemäß § 184f StGB verhängte Geldstrafen nicht bezahlen. Dies zwingt die Betroffenen dazu, noch mehr im Bereich der Prostitution zu arbeiten; zum Teil müssen die Prostituierten auch Ersatzfreiheitsstrafen verbüßen (vgl. Ref-E, Satz 33). Mit der Streichung des § 184f StGB leistet der Referentenentwurf einen Beitrag zum Schutz Prostituierter in Notsituationen.
IV. Dem Referentenentwurf gelingt eine überzeugende Überarbeitung, Vereinfachung und Erweiterung des Tatbestands des Menschenhandels gemäß § 232 StGB. Die Neufassung des § 232a StGB-E dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben; die Tatbestände der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung (§§ 232b, 233 StGB) werden in begrüßenswerter Weise vereinfacht.
Zu § 232 StGB-E
Die gegenwärtige Fassung des Tatbestands des Menschenhandels (§ 232 StGB) ist unübersichtlich und komplex. Die Handhabung dieser Strafnorm und nicht zuletzt auch die Abgrenzung zu den Tatbeständen der §§ 180, 181a und 232a StGB bereiten der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis ganz erhebliche Schwierigkeiten.
Die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagene Fassung des § 232 StGB-E ist demgegenüber klar strukturiert, deutlich übersichtlicher und für die Praxis besser zu handhaben.
§ 232 Absatz 1 StGB-E benennt in Satz 1 die Tathandlungen und zählt in Satz 2 die verschiedenen Ausbeutungsformen auf. In § 232 Absatz 2 StGB-E werden die Tatmittel („unlautere Mittel“) analog zu § 179 Absatz 2 StGB-E aufgezählt.
Die Entwurfsbegründung stellt klar, dass mit der Neuregelung des § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB-E ein „umfassenderes Verständnis des Ausbeutungsbegriffs“ einhergehen soll (Ref-E, Seite 34). Damit wendet sich der Referentenentwurf in begrüßenswerter Klarheit gegen ein wirtschaftliches Verständnis der Ausbeutung. Deren Betrachtung als primär ökonomisches Phänomen greift etwa bei der sexuellen Ausbeutung von Minderjährigen oder der Leihmutterschaft, bei denen sich ohnehin kein angemessener wirtschaftlicher Wert bestimmen lässt, zu kurz.
§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB-E (Ausbeutung im Zusammenhang mit der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen) entspricht weitgehend § 232 Absatz 1 Satz 1 a) StGB in dessen gegenwärtig geltender Fassung.
Der Normklarheit und Übersichtlichkeit ist es dienlich, dass künftig die bislang in § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB aufgeführten Ausbeutungsformen der Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ähnlicher Verhältnisse nunmehr als Unterfall der Beschäftigungsausbeutung in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StGB-E aufgeführt werden.
Keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Rechtslage und dem geltenden Normtext weisen die Merkmale in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummern 3 und 4, 8 StGB-E auf.
Mit den § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummern 5 bis 7 StGB-E setzt der Referentenentwurf die neu in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie aufgenommenen Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, der illegalen Adoption und der Zwangsheirat in deutsches Recht um. Die Handhabung und Auslegung der Tatbestandsmerkmale dürften auf Basis der Entwurfsbegründung sowie der Erwägungsgründe der Änderungsrichtlinie Menschenhandel in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten. Die Relevanz dieser neuen Ausbeutungsformen in der Strafverfolgungspraxis bleibt abzuwarten.
Die Zusammenfassung der bis dato in § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB und § 232 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StGB enthaltenen Tatmittel des Menschenhandels in einem neuen § 232 Absatz 2 StGB-E ist im Sinne der Übersichtlichkeit uneingeschränkt zu begrüßen.
Mit der neu eingefügten Variante des „Ausnutzens einer sonstigen schutzbedürftigen Lage, in der die Person keine tatsächliche oder für sie annehmbare Möglichkeit hat, sich der Ausbeutung zu entziehen“ in § 232 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E nimmt der Referentenentwurf eine aus Sicht der Praxis sinnvolle Anpassung an die Vorgaben der EU-Menschenhandelsrichtlinie vor, um etwaige Schutzlücken zu vermeiden und unionsrechtlichen Risiken vorzubeugen.
Zu begrüßen – da regelmäßig praxisrelevant – ist auch die Aufnahme der Variante des Herbeiführens einer schutzbedürftigen Lage als unlauteres Mittel im Sinne des §232 Absatz 2 Nummer 4 StGB-E. Diese Änderung wird in Fällen, in denen das Opfer eines Loverboys einem Motivirrtum unterliegt, der sich nicht auf die Prostitutionsausübung an sich bezieht, und damit das Merkmal der „List“ im Sinne des § 232a Abs. 3 StGB bzw. § 179 Abs. 2 StGB-E, nicht erfüllt ist, eine bislang immer wieder vorkommende Strafbarkeitslücke im Gefüge der §§ 232 ff. StGB schließen. Das Unrecht auch dieser Taten wird damit angemessen abgebildet.
Zu § 232a StGB-E
Mit § 232a StGB-E setzt der Referentenentwurf Artikel 18a der EU-Menschenhandelsrichtlinie um, der darauf abzielt, den Menschenhandel durch eine Kriminalisierung auch der Nachfrageseite zu bekämpfen. Dies erscheint deswegen konsequent, weil das deutsche Recht auch die Inanspruchnahme sexueller Dienste eines Opfers des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und der Zwangsprostitution unter Strafe stellt.
Ob § 232a StGB-E allerdings tatsächlich zur effektiveren Verfolgung des Menschenhandels beitragen wird, bleibt abzuwarten. Die Entwurfsbegründung (Ref-E, Seite 39) betont das Erfordernis eines zumindest bedingten Vorsatzes im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei der Erbringerin bzw. dem Erbringer des Dienstes um ein Opfer einer Tat nach § 232 StGB handelt, das bei der Erbringung des von ihm in Anspruch genommenen Dienstes ausgebeutet wird. Einerseits wird damit eine uferlose Ausweitung der Strafbarkeit verhindert. Andererseits könnte der Tatbestand aufgrund erheblicher Probleme bei der Nachweisbarkeit nicht den mit der Neufassung des § 232a StGB-E intendierten Effekt haben.
Zu den §§ 232b, 233 StGB-E
Der Referentenentwurf gleicht in § 232b StGB-E und § 233 StGB-E die Tatbestände der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung in ihrem Aufbau der Struktur der § 179 StGB-E und § 232 StGB-E an. So wird auch ihre Handhabbarkeit in der Praxis vereinfacht und zugleich ein systematischer Gleichlauf bewirkt.
Aus Sicht der Praxis positiv zu bewerten ist darüber hinaus die Abschaffung des Merkmals des „rücksichtslosen Gewinnstrebens“ in § 232b StGB-E. Der Entwurfsbegründung ist darin zuzustimmen, dass der Tatbestand in seiner bisherigen Fassung aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit des Merkmals zu sehr eingeschränkt wird (Ref-E, Satz 40). Die Neufassung des § 232b StGB-E dürfte zu einer effektiveren Strafverfolgung im Bereich der Zwangsarbeit führen.
Soweit der Referentenentwurf in § 233 Absatz 1 StGB-E den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anhebt, trägt er dem Unrechtsgehalt der Arbeitsausbeutung angemessen Rechnung. Die Streichung der Vorfeldstrafbarkeit gemäß § 233 Absatz 5 StGB in seiner geltenden Fassung ist sachgerecht, da sie in der Strafverfolgungspraxis nicht von Relevanz war.
V. Der Referentenentwurf beschränkt sich nicht auf eine bloße Änderung der materiell-rechtlichen Bestimmungen, sondern stärkt im Wege punktueller Änderungen der Strafprozessordnung zugleich die Ermittlungsmöglichkeiten.
Durch die mit dem Referentenentwurf vorgesehene Aufnahme der §§ 179 bis 180a StPO-E in den Katalog der §§ 100a, 100b StPO werden Ermittlungsmöglichkeiten geschaffen, die es der Strafverfolgungspraxis erleichtern, die Verfolgung von Menschenhandel in all seinen Facetten effektiver zu gestalten.
Der Referentenentwurf schlägt insbesondere eine Änderung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 f) StPO vor, die grundsätzlich zu begrüßen ist, da sie folgerichtig die Tatbestände der Zwangsprostitution (§ 179 StGB-E), des Veranlassens sonstiger sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen gegen Entgelt (§ 179a StGB-E), der Ausbeutung bei der Prostitution (§ 180 StGB-E) und der Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Prostitution (§ 180a StGB-E) in den Katalog des § 100a Absatz 2 StPO aufnimmt.
Aus Sicht der Strafverfolgungspraxis sollte die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagene Änderung zum Anlass genommen werden, weitere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung – insbesondere die §§ 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1, 177 Absatz 7 und Absatz 8 sowie 178 StGB – in § 100a Absatz 2 Nummer 1 f) StPO zu integrieren (vgl. hierzu schon 95. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Herbstkonferenz): TOP II.12).
Diese Ergänzung ist schon zum Zwecke der Vermeidung von Wertungswidersprüchen angezeigt, wie ein Blick auf die Strafrahmen des § 100a Absatz 2 Nummer 1 f) StPO zeigt. Der bisherigen Fassung des § 100a Absatz 2 Nummer 1 f) StPO dürfte die Vorstellung zugrunde liegen, es sei unwahrscheinlich, dass der Täter eines nicht gemeinschaftlich begangenen Sexualdelikts über die Tat am Telefon sprechen werde. Diese Vermutung ist angesichts des heutzutage vorherrschenden Kommunikationsverhaltens widerlegt. Aus der Strafverfolgungspraxis sind Fälle bekannt, bei denen im Rahmen einer Telefonüberwachung wegen anderer Vorwürfe auch schwere Sexualdelikte thematisiert worden sind und der Verwertung dieser Zufallserkenntnisse § 479 Absatz 2 Satz 1 StPO entgegenstand. Das gilt auch für § 178 StGB – der Vergewaltigung mit Todesfolge – für die das Gesetz sogar unter bestimmten Umständen lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
