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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

A. Tenor der Stellungnahme

Der Deutsche Richterbund unterstützt das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren in weiten Teilen.

Allerdings ist bereits heute absehbar, dass die Umsetzung der Richtlinie zu erheblichen zusätzlichen Belastungen der Praxis führen wird. Es ist daher sicherzustellen, dass den Staatsanwaltschaften und Gerichten zeitgleich mit der Änderung auch das hierfür erforderliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

B. Bewertung im Einzelnen

I. Allgemein

Inhalt des Referentenentwurfs ist im Wesentlichen die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Vorgesehen sind daher umfassende Änderungen im JGG.

Daneben sieht der Entwurf mit der Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Absatz 1 JGG die Umsetzung eines Beschlusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vor.

II. Notwendige Verteidigung

Art. 6 der Richtlinie regelt unter der Überschrift „Unterstützung durch einen Rechtsbeistand“ Anwendungsfälle der notwendigen Verteidigung. Parallel hierzu enthält auch die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 „über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“ allgemeine Vorgaben zum Recht der Pflichtverteidigung, die bis zum 25. Mai 2019 in nationales Recht umzusetzen ist. Mit dem diesbezüglichen Umsetzungsgesetz „zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung“  (siehe hierzu DRB-Stellungnahme Nr. 14/18) sollen einschlägige Vorschriften im allgemeinen Strafverfahrensrecht geschaffen werden, die zum Teil – wegen ihrer Anwendbarkeit über § 2 Absatz 2 JGG auch im Jugendstrafverfahren – gleichzeitig Vorgaben der RL (EU) 2016/800 umsetzen.

Im Bereich der notwendigen Verteidigung bedarf es deshalb in dem vorliegenden Entwurf nur noch ergänzender oder spezifischer Bestimmungen für das Jugendstrafverfahren.

Diese werden in § 68 JGG-E im Wesentlichen dergestalt umgesetzt, dass Absatz 5 neu gefasst und ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe im Sinne der §§ 17 und 18 JGG zu erwarten ist – unerheblich, ob die Jugendstrafe nach den §§ 20 ff. JGG zur Bewährung ausgesetzt oder ob die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung nach den §§ 61 ff. JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten worden ist. Zu begrüßen ist dabei, dass nicht auch schon die Möglichkeit der Verhängung von Jugendarrest die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich machen wird.

Allerdings lässt sich dem Gesetzesentwurf nicht entnehmen, wann von der Erwartung einer Jugendstrafe auszugehen ist und damit eine Pflichtverteidigung erforderlich wird. Eine begründete Erwartung wird daher regelmäßig erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Verfahren begründbar sein.

Nach Art. 6 Absatz 6 UAbsatz 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zudem sicherzustellen, dass Freiheitsentzug nicht als Strafe verhängt wird, wenn der Jugendliche in dem Verfahren, jedenfalls während der Hauptverhandlung, nicht effektiv durch einen Verteidiger unterstützt wurde.

Hierzu regelt § 51a JGG-E, dass mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist, auch wenn sich erst während der Hauptverhandlung ergibt, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nr. 5 JGG-E notwendig ist.

III. Bestellung eines Pflichtverteidigers

§ 68a JGG-E regelt künftig die Bestellung eines Pflichtverteidigers und setzt dabei wiederum die Vorgabe der Richtlinie um, dass bei Haft in anderer Sache unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen ist und nicht – wie im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vorgesehen – erst dann, wenn der Beschuldigte dies beantragt oder die konkrete Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren erforderlich wird.

Vorgesehen ist die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand, nicht nur die Möglichkeit des Zugangs zu einem Rechtsbeistand; jedem Beschuldigten muss die Anwesenheit eines Rechtsbeistands ermöglicht werden.  

Aufgrund der eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben besteht insoweit jedoch kaum Umsetzungsspielraum.

Die Umsetzung der Richtlinie wird aufgrund der Bestellung in einem sehr frühen Stadium der Ermittlungen zu einer erheblichen Zunahme der Fälle der notwendigen Verteidigung führen. Dies wiederum wird bei Polizei und Staatsanwaltschaften zu erheblich steigendem Arbeits- und Organisationsaufwand, wie in Bezug auf Bestellung, Akteneinsicht, Anlegung von Doppelakten etc., führen, der personell auszugleichen ist. Insbesondere außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende sind längere Verzögerungen zu befürchten, bis für den/die Beschuldigten Pflichtverteidiger gefunden sind, die zur Vertretung bereit sind. Es ist also sicherzustellen, dass die zu erwartenden Pflichtverteidigerbestellungen bei den Ermittlungsmaßnahmen zu keinen zeitlichen Verzögerungen führen.

IV.  Aufzeichnung von Vernehmungen in Bild und Ton

Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie fordert, dass von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde während des Strafverfahrens durchgeführte Befragungen audiovisuell aufgezeichnet werden, „wenn dies unter den Umständen des Falles verhältnismäßig ist“, wobei unter anderem zu berücksichtigen ist, ob ein Rechtsbeistand zugegen oder dem Kind die Freiheit entzogen ist; vorrangige Erwägung ist immer das „Kindeswohl“.

Der Referentenentwurf setzt die Richtlinie dergestalt um, dass ein § 70 c JGG-E eingeführt wird, nach dem außerhalb der Hauptverhandlung die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet werden kann. Sie ist in Bild und Ton aufzuzeichnen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Jugendlichen durch diese Aufzeichnung besser gewahrt werden können als ohne sie. Wird eine Vernehmung des Beschuldigten außerhalb der Hauptverhandlung nicht in Bild und Ton aufgezeichnet, ist über sie stets ein Protokoll aufzunehmen. Sie ist in diesen Fällen zusätzlich in Ton aufzuzeichnen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Jugendlichen dadurch besser gewahrt werden können als durch die Aufnahme eines Protokolls allein.

Betroffen von der Regelung sind nur Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung.

Bereits nach dem geltenden, und auch in Jugendstrafverfahren anzuwendenden § 58a Absatz 1 Satz 1 StPO i.V.m § 163a Absatz 1 Satz 2 StPO kann die polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Vernehmung eines Beschuldigten in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Diese Bestimmung wird nun in § 70c Absatz 2 Satz 1 JGG-E übernommen.

Nach dem erst am 01.01.2020 in Kraft tretenden § 136 Absatz 4 Satz 1 StPO umfasst § 70c Absatz 2 Satz 1 JGG-E darüber hinaus auch richterliche Vernehmungen außerhalb der Hauptverhandlung.

In der Praxis wird dies erhebliche Folgen insbesondere für die Staatsanwaltschaften haben, da davon auszugehen ist, dass die ermittelnden Polizeibeamten in der Regel in jedem Einzelfall eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft einholen werden, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine zwingende Aufzeichnung vorliegen.

Diese Arbeitsmehrbelastung sowohl tagsüber als auch bei den Bereitschaftsdiensten muss personell ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist bei der zu erwartenden Zunahme der audiovisuellen Aufzeichnungen die entsprechende Sachmittelausstattung in ausreichender Anzahl vorzuhalten.

Dem Referentenentwurf ist nicht zu entnehmen, welche Folgen ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht hat. In der Begründung sollte daher klar gestellt werden, dass ein Verstoß nicht zu einer Unverwertbarkeit der anderweitig protokollierten Vernehmung führt.

V. Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe

Art. 7 der Richtlinie verlangt grundsätzlich in jedem Jugendstrafverfahren eine "individuelle Begutachtung", also Feststellungen zur Persönlichkeit und dem Reifegrad des Kindes, dem wirtschaftlichen, sozialen und familiären Hintergrund. Spezifischen Schutzbedürftigkeiten des Kindes soll damit Rechnung getragen werden.

In Deutschland ist diese Vorgabe bereits durch das Tätigwerden der Jugendhilfe umgesetzt. Durch die Richtlinie und den Referentenentwurf kommt der Jugendgerichtshilfe eine noch größere Bedeutung zu als bisher.

Die Umsetzung der Bestimmung, dass die individuelle Begutachtung so zeitnah wie möglich und in der Regel jedenfalls vor Anklageerhebung zu erfolgen hat, kann allerdings zu erheblichen praktischen Problemen und zu einer nicht unwesentlichen, in Haftsachen und Verfahren gegen Jugendliche grundsätzlich unerwünschten, Verfahrensverzögerung führen.

Es ist daher davon auszugehen, dass in breitem Umfang von der Ausnahmeregelung des § 46a JGG-E gemacht werden wird, wonach die Einholung des Berichts nur dann erst nach Erhebung der Anklage erfolgen darf, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegen wird.

Nach § 38 Absatz 4, 7 JGG-E besteht künftig eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht gegenüber dem bisherigen Anwesenheitsrecht. Die Einführung einer Anwesenheitspflicht wird begrüßt. Hierdurch kann verhindert werden, dass die Jugendgerichtshilfe aus Gründen von Sparzwängen und knappen Ressourcen auf die Teilnahme verzichtet. Insofern sollte jedoch parallel zur Einführung der Anwesenheitspflicht sichergestellt werden, dass eine ausreichende Personalausstattung bei den Jugendämtern entsprechend vorhanden ist. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anwesenheit ist möglich. Die Befreiungsmöglichkeit sollte aber nur dann bestehen, wenn zu Beginn der mündlichen Verhandlung ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe vorliegt.

Der Referentenentwurf sollte aber dahingehend ergänzt werden, dass die Durchführung der Hauptverhandlung bei Fernbleiben der Jugendgerichtshilfe trotz Ladung keinen Revisionsgrund i.S.v. § 2 Abs. 2 JGG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO darstellt.

VI. In-dubio-pro-reo-Grundsatz hinsichtlich des Alters

Nach Art. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie gilt eine Person als unter 18 Jahre alt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bislang war dies für das Jugendstrafverfahren nicht ausdrücklich geregelt. Der Entwurf schlägt daher in § 1 Abs. 3 JGG-E die ausdrückliche Aufnahme des entsprechenden Zweifelssatzes vor.

Dies ist im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen.

Wünschenswert wäre aber auch eine Regelung zum Umgang mit Zweifeln, ob eine Person unter 14 Jahre alt oder strafmündig ist.

VII. Auskunfts- und Informationsrechte

Die Richtlinie sieht in Art. 4 und 5 umfassende Auskunfts- und Informationspflichten vor, die der Entwurf mit § 70a JGG-E umsetzt. Die entsprechenden Informationen sollen nach § 67a Abs. 2 JGG-E grundsätzlich auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern erteilt werden.

Den umfangreichen Belehrungs-, Hinweis- und Dokumentationspflichten wird wohl nur durch die Aushändigung entsprechender Formblätter in der Muttersprache des Beschuldigten zu entsprechen sein, deren Empfang durch den Beschuldigten zu bestätigen ist. Ob damit der Zweck erfüllt werden kann, dass der jugendliche Beschuldigte umfassend und in einer Weise informiert wird, die sicherstellt, dass er die Belehrungen auch verstanden hat, erscheint zumindest zweifelhaft.

Die auf den Einzelfall vorzunehmende individuelle Anpassung der Belehrungen wird zudem zu einer merklichen Belastung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden führen.

In Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie sind die gegenüber dem Jugendlichen zu erfolgenden Belehrungen möglichst rasch auch dem Träger elterlicher Verantwortung zukommen zu lassen. Aufgrund der eindeutigen unionsrechtlichen Vorgaben besteht kein Umsetzungsspielraum.

Entgegen der bisher teilweise gängigen Praxis kann unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts des Art. 5 im Einzelfall von der Unterrichtung der Erziehungsberechtigten auch bei Verzicht durch den Jugendlichen nicht abgesehen werden.

Auch diesen Mitteilungspflichten wird, um den Aufwand auf ein vertretbares Maß zu reduzieren, nur durch die Aushändigung oder Übersendung entsprechender Formblätter zu entsprechen sein.

VIII. Anwesenheitsrechte

Art. 15 der Richtlinie regelt das Recht des Kindes auf Begleitung durch den Träger der elterlichen Verantwortung während des Verfahrens.

Aufgrund der Richtlinie sind Ausnahmevorschriften für den zeitweiligen Ausschluss der Erziehungsberechtigten vorzusehen. Nach § 51 Abs. 2 JGG kann der Jugendliche dann gem. § 51 Abs. 6 JGG-E von einem anderen von ihm benannten und von der zuständigen Behörden akzeptierten geeigneten Erwachsenen begleitet werden. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Träger der elterlichen Verantwortung vor der gerichtlichen Verhandlung nicht erreicht werden kann (§ 51 Abs. 7 JGG-E).

Die Änderungen stärken die Rechte des Jugendlichen und führen in der Hauptverhandlung aufgrund der Ersetzungsbefugnis des Gerichts zu keinen erheblichen Änderungen. Es wäre aber aus Sicht des Deutschen Richterbundes klarstellend und zur Vermeidung unnötiger Diskussionen im Verfahren hilfreich, wenn in den Gesetzeswortlaut unmittelbar aufgenommen würde, wann eine Person als geeignet anzusehen ist, beispielsweise durch Konkretisierung entsprechend § 67 Abs. 4 Satz 1 JGG-E („eine andere für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeignete volljährige Person“).

VIV. Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG

Während § 55 Abs. 1 JGG bisher vorsah, dass eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet sind, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden kann, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen, sieht der Referentenentwurf in diesen Fällen nun die Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde vor.

Derzeit kann die Erziehungsmaßregel und das Zuchtmittel nur zusammen mit der Schuldfrage angefochten werden. Nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung wird das Rechtsmittel möglicherweise aber als unzulässig verworfen, wenn nicht konkret erkennbar wird, dass tatsächlich nicht nur eine Überprüfung der Sanktion angestrebt wird (vgl. statt vieler OLG Celle, NStZ-RR 2001, 121).

Zudem sieht Art. 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer v VN - Kinderrechtskonvention vor, dass die maßgebliche Entscheidung "und alle als Folge davon verhängten Maßnahmen" behördlich oder gerichtlich nachprüfbar sind.

Der Referentenentwurf begründet die Änderung damit, dass dadurch eine Überprüfung der getroffenen Sanktionsentscheidungen durch ein höheres Gericht ermöglicht wird und dies entsprechend dem erzieherischen Anliegen weniger aufwändig und verfahrensverlängernd ist als Berufung oder Revision.

Die Lockerung der Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG wird abgelehnt.

Art. 40 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer v VN-Kinderrechtskonvention wird durch die derzeitige Fassung des § 55 Abs. 1 JGG gewahrt, da eine Überprüfung der maßgeblichen Entscheidung zusammen mit der hierzu als Folge verhängten Maßnahmen bereits nach derzeitigem Recht möglich ist.

Eine Zulassung der sofortigen Beschwerde wird hingegen zu einer erheblichen Belastung der Praxis führen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich die Anzahl der eingelegten Rechtsmittel gegen das Urteil als Ganzes reduziert. Jedoch werden mindestens die nach der insoweit einschränkenden obergerichtlichen Rechtsprechung bisher unzulässigen Rechtsmittel in den Anwendungsbereich der sofortigen Beschwerde fallen.

X. Erstreckung auf Heranwachsende

Gegen die Erstreckung der Vorschriften auf Verfahren gegen Heranwachsende bestehen keine Bedenken.