# 12/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts

September 2001

Der DRB begrüßt die Umsetzung der Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts auch im Bußgeldverfahren. Die Übernahme der in die Strafprozessordnung eingeführten Regelungen zur Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht sowie der dortigen Datenverwendungsregelungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenrechts erscheint sachgerecht. Dabei ist gut zu heißen, dass die datenschutzrechtliche Eingriffstiefe bei der Verfolgung von Verwaltungsunrecht gegenüber den Regelungen des Strafprozessordnung reduziert ist.

Bedacht werden sollte jedoch, ob das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts nicht zu einer weiteren Klarstellung der Anwendbarkeit strafprozessualer Vorschriften in § 46 OWiG genutzt werden sollte.

Der Entwurf verzichtet bewusst darauf, die Anwendbarkeit der durch das StVÄG 1999 aufgenommenen weiteren strafprozessualen Ermittlungsmöglichkeiten über die Einschränkung der „sinngemäßen“ Anwendung nach der Generalklausel des § 46 Abs. 1 OWiG hinaus im Ordnungswidrigkeitenverfahren auszunehmen. Zwar ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse, deren Einsatz auf Straftaten von erheblicher Bedeutung oder abschließend aufgezählte schwere Straftaten beschränkt ist, im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht anwendbar sind. Zur Klarstellung sollten die in der Begründung des Entwurfs in diesem Zusammenhang benannten Vorschriften zur Rasterfahndung (§§ 68 a, 68 b StPO), zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs (§§ 100 a, 100 b StPO), zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO), zum Einsatz verdeckter Ermittler (§§ 111 StPO), zur Schleppnetzfahndung (§ 163 d StPO) und zur Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung nach § 163 e StPO ausdrücklich als unzulässig bezeichnet werden. Systematisch könnte sich hierzu § 46 Abs. 3, Satz 2 anbieten.

 

Mit einer solchen Regelung würde auch der in der weiteren Begründung des Entwurfs ausgeführte aktuelle Wille des Gesetzgebers, die sinngemäße Anwendung anderer in die StPO eingeführter prozessualer Vorschriften unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens für zulässig zu erachten, noch deutlicher zum Ausdruck kommen.