Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (IRG-E)
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund hat sich bereits zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aus dem Jahr 2024, welcher der Diskontinuität anheimgefallen ist, geäußert. Auf die Stellungnahme Nr. 21/24 aus Oktober 2024 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Deutsche Richterbund und bewertet es weiterhin positiv, dass das Recht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dem in der Praxis zunehmende Bedeutung zukommt, durch das geplante Gesetz systematisiert, vereinfacht und damit praxistauglicher werden soll.
Ebenfalls positiv wird gesehen, dass der aktuelle Referentenentwurf etliche Anmerkungen der Praxis zu dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 aufgegriffen hat; geäußerte Kritikpunkte im Hinblick auf teilweise überschießende Rechtsschutzmöglichkeiten von zweifelhaftem rechtsstaatlichem Nutzen und damit einhergehende Verfahrensverzögerungen wurden einer angemessenen Lösung zugeführt. Dies gilt allerdings nicht für alle Kritikpunkte. Die geplante Ausweitung der Anhörungs- und Informationspflichten sowie die Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten werden zweifelsohne zu einer deutlichen Mehrbelastung der Justiz führen, der ausreichend Rechnung getragen werden muss.
B. Bewertung im Einzelnen
I. Unnötige Privilegierung gegenüber Betroffenen rein nationaler Ermittlungsmaßnahmen
Betroffene werden durch die Belehrung über das Recht auf einen Rechtsbeistand nach § 5 Abs. 1 S. 1 IRG-E gegenüber Betroffenen rein nationaler Ermittlungsmaßnahmen durch § 6 IRG-E unnötig privilegiert. Dies gilt insbesondere für Dritte im Sinne von § 3 Nr. 14, 17 IRG-E, etwa Zeugen, Banken oder Telekommunikationsanbieter.
Auch die Möglichkeit der mündlichen Stellungnahme von Beschuldigten und Verletzten in § 326 IRG-E ist in dieser Form nicht zwingend und wird zu einem zusätzlichen Aufwand führen.
II. Die Beschränkung der Anzahl der Anhörungen durch das Oberlandesgericht ist sehr zu begrüßen.
Der Deutsche Richterbund begrüßt, dass der Referentenentwurf im Auslieferungsverfahren auf Antrag der verfolgten Person nicht mehr drei Anhörungen durch das Oberlandesgericht vorsieht, sondern nur noch eine Anhörung; etwaige weitere Anhörungen werden in das Ermessen des Oberlandesgerichts gestellt (§§ 73, 76 Abs. 2, 80 Abs. 3 IRG-E). Dies entspricht dem Vorschlag des Deutschen Richterbundes in der Stellungnahme Nr. 21/24 und erscheint zur Gewährung von Rechtsschutz ausreichend. Denn Haftentscheidungen im Auslieferungsverfahren hängen regelmäßig nicht vom persönlichen Eindruck der betroffenen Person ab, sondern ganz maßgeblich davon, ob rechtsstaatliche Standards im ersuchenden Staat eingehalten wurden und werden.
III. Die Möglichkeiten der Bild- und Tonübertragung sollten erweitert werden
Nicht gänzlich zu überzeugen vermag, dass die in § 80 Abs. 3 IRG-E vorgesehenen Möglichkeiten, die verfolgte Person zur Vorbereitung einer Auslieferungsentscheidung im Wege der Bild-Ton-Übertragung anzuhören, weiter hinter den entsprechenden Möglichkeiten im Vollstreckungsverfahren gem. § 463e StPO zurückbleiben. Während die Entscheidung darüber im Vollstreckungsverfahren im Ermessen des Gerichts steht, setzt § 80 Abs. 3 IRG-E entweder das Einverständnis der verfolgten Person voraus oder eine große Entfernung, eine Krankheit der verfolgten Person oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse einer Teilnahme vor Ort. Zwar ist die im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 erfolgte Ausweitung der Möglichkeiten einer Bild-Ton-Übertragung zu begrüßen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, die Entscheidung darüber, ob die Anhörung im Wege der Bild-Ton-Übertragung erfolgen soll, nicht auch im Rahmen von § 80 Abs. 3 IRG-E in das Ermessen des Gerichts zu stellen.
IV. Der Referentenentwurf führt mit Blick auf die Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte zu einer gegenüber dem Entwurf aus dem Jahr 2024 geringeren Mehrbelastung.
Der Deutsche Richterbund bewertet die Streichung von § 83 Abs. 3 IRG-E des Referentenentwurfes aus dem Jahr 2024 (jetzt § 84 IRG-E) und damit der ursprünglich vorgesehenen Fünfer-Besetzung des Oberlandesgerichtssenats im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulässigkeitsentscheidung ebenso positiv wie die Schaffung eines strengeren Begründungserfordernisses in § 84 Abs. 2 IRG-E. Dies führt zu einer jedenfalls geringeren Mehrbelastung der Oberlandesgerichte.
V. Das Vorlageverfahren an den Bundesgerichtshof wird trotz der Anpassungen gegenüber dem Vorentwurf zu einer gesteigerten Belastung führen.
Positiv zu bewerten ist, dass durch § 92 IRG-E das Vorlageverfahren an den Bundesgerichtshof nunmehr im Vergleich zu der Vorgängervorschrift eingeschränkt wurde; außerdem ist es konkreter und weniger missverständlich geregelt.
Kernelement der Neufassung ist die Schaffung eines eigenen Antragsrechts der verfolgten Person. Gem. § 92 Abs. 2 S. 1 IRG-E holt das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Antrag der verfolgten Person oder der Generalstaatsanwaltschaft jedoch nur ein, wenn die Klärung der jeweiligen Rechtsfrage für die Entscheidung über die Zulässigkeit erforderlich ist. Damit muss sich der Antrag zunächst auf eine Rechts- und nicht auf eine Tatsachenfrage richten. Zudem folgt aus der objektiven Formulierung der Voraussetzungen, dass das Oberlandesgericht diese selbst zu prüfen hat. Nur wenn diese vorliegen, ist es zur Vorlage verpflichtet. Aufgrund dieser Vorprüfung durch das Oberlandesgericht wird der Gefahr dysfunktionaler Anträge, damit einhergehender Verfahrensverzögerungen sowie einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs vorgebeugt.
Eine Mehrbelastung des Bundesgerichtshofs, der Oberlandesgerichte, der Generalstaatsanwaltschaften und des Generalbundesanwalts steht dennoch zu erwarten.
VI. Auch der neuerliche Referentenentwurf wird zu einer Mehrbelastung der Justiz führen.
Trotz der genannten begrüßenswerten Anpassungen werden auch die nunmehr geplante Ausweitung der Anhörungs- und Informationspflichten sowie die Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten zu einer deutlichen Mehrbelastung der Justiz führen. Der damit einhergehende Mehrbedarf insbesondere der Landesjustiz wird nach der Länderbeteiligung angemessen zu ergänzen sein.
VII. Es ist sehr zu bedauern, dass die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft unangetastet bleibt.
Auch der neuerliche Referentenentwurf lässt die Gelegenheit verstreichen, die Staatsanwaltschaften von externen Einzelfallweisungen auszunehmen, um politische Durchgriffe auf die Strafverfolgung auszuschließen und die deutschen Staatsanwaltschaften für den Rechtshilfeverkehr in vollem Umfang wieder handlungsfähig zu machen.
