# 11/01

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches

September 2001

Der DRB begrüßt die Kodifizierung der wesentlichen strafrechtlich bedeutsamen Verstöße gegen das Völkerrecht und ihre Bewehrung mit den gebotenen deutlichen Strafandrohungen.

Bedenken bestehen dagegen gegen die vorgesehene Regelung des § 153 f StPO: Weltrechts- und Legalitätsprinzip verpflichten künftig jede Staatsanwaltschaft in Deutschland bei einem Anfangsverdacht einer Straftat nach den §§ 7-15 des Völkerstrafgesetzbuches zu prüfen, ob Ermittlungen einzuleiten und sodann ggf. von der Verfolgung unter den in § 153 f StPO genannten Gründen abzusehen ist. Diese Aufgabe kann mit vertretbarem Personaleinsatz nicht geleistet werden. Vor der - im Beschwerdewege überprüfbaren - Ermessensentscheidung nach § 153 f StPO n. F. müsste zumindest der Anfangsverdacht überprüft werden. Bereits hierzu wären umfangreiche Auslandsermittlungen erforderlich.

Sodann müssten die formellen Voraussetzungen einer Verfahrenseinstellung geprüft werden. Hierzu müsste ermittelt werden, ob bei einem tatverdächtigen Deutschen die Tat bereits vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Drittstaat verfolgt wird oder bei anderen Tatverdächtigen die Voraussetzungen des § 153 f Abs. 2 und/oder 3 StPO vorliegen. Zusätzlich besteht bei einer Allzuständigkeit der Staatsanwaltschaften offensichtlich die Gefahr von Doppelermittlungen.

116 Staatsanwaltschaften in 24 Oberlandesgerichtsbezirken und 16 Bundesländern wären bei entsprechenden Strafanzeigen von Amts wegen gleichrangig zur Überprüfung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Grenzen des jeweiligen Bundeslandes überschritten würden, bestünden keine hinreichenden Koordinationsmöglichkeiten. Eine solche Koordination ist bei der oftmals sensiblen Thematik jedoch sowohl hinsichtlich der Prüfungstiefe, ehe eine Ermessensentscheidung nach § 153 f StPO ergehen kann, als auch hinsichtlich der Wortwahl einer Entscheidungsbegründung, bei der u. U. Rücksichtnahme auf außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland geboten sein kann, erforderlich. Eben weil das Völkerstrafrecht im weiteren Sinne politisches Strafrecht ist, sollte eine zentrale Verfolgungszuständigkeit des Bundes festgelegt werden. Dies könnte durch die Bestimmung einer Konzentrationszuständigkeit des Generalbundesanwalts in Ergänzung der §§ 120, 142 a GVG geschehen. Mit dieser Aufgabenzuweisung könnten nicht nur die aufgezeigten Schwierigkeiten der nationalen Strafverfolgungsbehörden bei der internationalen Zusammenarbeit besser bewältigt werden. Eine Konzentrationszuständigkeit würde auch der besonderen Bedeutung und Schwere von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch gerecht werden. Schließlich liegt bereits jetzt die Verfolgungszuständigkeit wegen Völkermordes beim Generalbundesanwalt.