Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
A. Tenor der Stellungnahme
Der Deutsche Richterbund begrüßt nach wie vor das Anliegen, Betroffene von digitaler Gewalt besser zu schützen. Hierzu zählt zum einen ein strafrechtlicher Schutz, der auch Erscheinungsformen von digitaler Gewalt umfasst, bei denen bislang Strafbarkeitslücken bestehen. Der strafrechtliche Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt wird durch den Referentenentwurf durch Änderungen im materiellen Recht gestärkt. Doch muss dieser erweiterte Schutz in seiner Umsetzung auch bei den Betroffenen ankommen. Die chronisch überlasteten Staatsanwaltschaften werden infolge der beabsichtigten Neufassung des § 184k StGB bei der Auswertung digitaler Inhalte vor neue und anspruchsvolle Herausforderungen gestellt. Umso wichtiger ist es, den Pakt für den Rechtsstaat endlich zu verabschieden, um die personellen und technischen Ressourcen der Strafjustiz zu stärken. Denn neue Formen digitaler Gewalt lassen sich allein mit Änderungen im materiellen Recht nicht wirksam bekämpfen.
Richtig ist auch, Betroffenen geeignete Instrumente an die Hand zu geben, damit diese auch zivilrechtlich gegen Täter vorgehen können. Hierzu gehört insbesondere ein Auskunftsanspruch, der praktisch realisiert werden kann, und der den Betroffenen dabei hilft, die Identität des Täters in Erfahrung zu bringen. Der Auskunftsanspruch steht und fällt allerdings damit, dass die dreimonatige Speicherung von IP-Adressdaten, die Gegenstand eines anderen Gesetzentwurfs ist, auch tatsächlich eingeführt wird. Die Auskunftsverfahren, die nach dem Gesetzentwurf komplex ausgestaltet sind, werden bei den Gerichten zudem einen erheblich höheren als den in der Gesetzesbegründung veranschlagten Aufwand von 34 Minuten je Fall verursachen. Auch insoweit gilt, dass die Gerichte personell ausreichend aufgestellt sein müssen, wenn sie den Betroffenen von digitaler Gewalt effektiv Hilfestellung leisten sollen.
B. Bewertung im Einzelnen
I. Zivilrecht
1. Die Identität eines Rechtsverletzers kann in der Regel nur über dessen IP-Adresse ermittelt werden. Damit ein daran anknüpfender Auskunftsanspruch realisiert werden kann, ist die dreimonatige Vorhaltung der Zuordnung von IP-Adressen beim Internetzugangsanbieter zwingend erforderlich.
Betroffene von digitaler Gewalt können zivilrechtlich gegen Täter vorgehen, etwa um die Löschung von Veröffentlichungen zu erwirken, um diese von weiteren Veröffentlichungen abzuhalten oder um Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche durchzusetzen. Hierfür müssen Betroffene herausfinden, von wem eine Veröffentlichung stammt.
Die derzeitige Rechtslage ist insoweit unbefriedigend. Der in § 21 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) normierte Auskunftsanspruch erlaubt nur eine Auskunft über Bestandsdaten wie Name und Anschrift, nicht aber über Nutzungsdaten, wie insbesondere die IP-Adresse. Wer aber im Internet Rechtsverletzungen begeht, wird beim hierfür verwendeten Social-Media-Anbieter nicht seine wahre Identität hinterlegen.
Vor diesem Hintergrund hat bereits der ursprüngliche, im Dezember 2024 veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt an der richtigen Stelle angesetzt, indem er vorsah, den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch auch auf Nutzungsdaten wie die verwendete IP-Adresse zu erstrecken. Allerdings hätte das Auskunftsverfahren damit in der Praxis gleichwohl nicht funktioniert, und zwar aus dem gleichen Grund, aus dem auch strafrechtliche Ermittlungen bislang oft scheitern: Bis der Diensteanbieter die verwendete IP-Adresse mitgeteilt hat, ist die Zuordnung dieser IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber beim Internetzugangsanbieter, der eine solche Zuordnung bislang entweder gar nicht oder bis maximal 7 Tage speichert, nicht mehr vorhanden.
Die praktische Wirksamkeit des nunmehr veröffentlichten Referentenentwurfs hängt daher entscheidend davon ab, dass die gemäß dem am 22. April 2026 von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf zur Einführung einer IP-Adressspeicherung vorgesehene dreimonatige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen auch tatsächlich eingeführt wird. Nach der im dortigen Gesetzentwurf enthaltenen neuen Fassung des § 176 TKG werden Internetzugangsanbieter verpflichtet, die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber für drei Monate zu speichern. Ohne eine solche gesetzlich geregelte Speicherung der Zuordnung einer IP-Adresse würde der hier vorgesehene Auskunftsanspruch praktisch weitgehend leerlaufen und der erhebliche für die Gerichte mit der Durchführung von Auskunftsverfahren verbundene Aufwand wäre nicht zu rechtfertigen.
2. Die Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens wird erheblichen Mehraufwand bei den Gerichten verursachen, die hierfür personell hinreichend aufgestellt sein müssen.
Der im GgdG vorgesehene Auskunftsmechanismus ist komplex. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass zweistufig vorgegangen werden muss: Der Diensteanbieter, also etwa die Social-Media-Plattform, kennt lediglich die IP-Adresse, die im Zeitpunkt der Rechtsverletzung verwendet wurde. Nur der Internetzugangsanbieter wiederum weiß, welchem Anschlussinhaber die IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.
Hinzu kommt, dass das Gericht nach dem Gesetzentwurf zwingend beweissichernde Anordnungen vornehmen muss. So muss das angerufene Gericht gemäß § 3 Abs. 2 GgdG-E unmittelbar nach Eingang eines Verfahrens gegenüber dem Anbieter anordnen, dass dieser dem Gericht die benötigten Daten, also insbesondere die verwendete IP-Adresse, übermittelt. Hat das Gericht auf diesem Weg die verwendete IP-Adresse in Erfahrung gebracht, muss es ermitteln, von welchem Internetzugangsanbieter die IP-Adresse stammt und sodann unverzüglich gegenüber dem Internetzugangsanbieter anordnen, dass dieser die IP-Adresse dem Anschlussinhaber, dem die
IP-Adresse im fraglichen Zeitpunkt zugewiesen war, zuordnet und diese Informationen bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens nicht löscht. All dies soll bereits geschehen, bevor das Gericht geprüft hat, ob überhaupt ein Auskunftsanspruch besteht. § 3 Abs. 1 GgdG-E verlangt für die beweissichernde Anordnung lediglich, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung vorliegen. Damit die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nicht umgangen werden, sieht das Gesetz vor, dass die aus den beweissichernden Anordnungen erlangten Informationen dem Antragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mitgeteilt werden und dieser solange auch kein Akteneinsichtsrecht hat.
Bemerkenswert ist dabei, dass die Gerichte durch die geschilderte Vorgehensweise – anders als beim derzeitigen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG und anders als nach dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 9 UrhG – letztlich sogleich die Vollstreckung des Anspruchs mit übernehmen sollen. Das Gericht wird funktional zum zentralen Verfahrenskoordinator des gesamten Auskunftsmechanismus. Dies liegt im Interesse der rechtsuchenden Person an einer effektiven Durchsetzung des Anspruchs und begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken. Denn müsste die rechtsuchende Person selbst zunächst einen (rechtskräftigen – vgl. § 5 Abs. 4 GgdG-E) Auskunftstitel beim Social-Media-Anbieter durchsetzen, um die verwendete IP-Adresse zu erfahren, um anschließend beim zuständigen Internetzugangsanbieter den zugeordneten Anschlussinhaber in Erfahrung zu bringen, wäre in vielen Fällen zu diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich sogar eine dreimonatige Speicherdauer bereits verstrichen, so dass eine Zuordnung nicht mehr erfolgen könnte.
Allerdings muss gewährleistet werden, dass Gerichte diesen Aufwand überhaupt leisten können. Soweit in der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die PEBB§Y-Fortschreibung 2014 für auskunftsrechtliche Anordnungen nach § 101 Abs. 9 UrhG geschätzt wird, dass für ein Auskunftsverfahren nach dem GgdG beim Gericht ein Aufwand von 34 Minuten sowie von weiteren 10 Minuten für die beweissichernden Maßnahmen anfällt, erscheint diese Schätzung ersichtlich unzureichend. So müssen Gerichte schon für die Prüfung, ob eine zur Auskunft berechtigende Rechtsverletzung i. S. v. § 1 Abs. 1 GgdG-E vorliegt, nämlich eine rechtswidrige Katalog-Straftat, regelmäßig in gleicher Weise wie im Falle der Prüfung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsanspruchs das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und die Meinungsfreiheit der äußernden Person sorgfältig gegeneinander abwägen. Die Prüfung beschränkt sich nicht auf formale Voraussetzungen, sondern erfordert regelmäßig komplexe grundrechtliche Abwägungen.
Festzuhalten ist letztlich: Wenn Gerichte den Betroffenen von digitaler Gewalt effektiv Hilfestellung leisten sollen, müssen sie dafür personell ausreichend aufgestellt sein. Denn dauern die Auskunftsverfahren zu lange, wird die Durchsetzung der Auskunft, auch wenn sie in der Hand des Gerichts liegt, ins Leere gehen.
3. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Gesetzentwurfs, dass deutsche Gerichte für Auskunftsverfahren nach dem GgdG international zuständig sind.
Die in der Gesetzesbegründung dargelegte Auffassung, dass deutsche Gerichte für das Auskunftsverfahren international zuständig sind, überzeugt.
Im Anschluss an einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2023 (Az. III ZB 25/21) – der allerdings eine Sonderkonstellation betraf, weil die Entscheidung eine Auskunft über Informationen zum Gegenstand hatte, die von dem Anbieter überhaupt nicht veröffentlicht worden waren – war zwar teilweise angenommen worden, dass ein Auskunftsanspruch nur noch gegen Anbieter mit Sitz in Deutschland oder in Drittstaaten außerhalb der EU durchsetzbar sei (vgl. Glocker, GRUR-Prax 2024, 52).
Das GgdG betrifft allerdings gerade Fälle, in denen die betroffene Person Auskunft wegen Inhalten begehrt, die im Internet, etwa auf den Seiten eines Social-Media-Anbieters, veröffentlicht wurden. Vor diesem Hintergrund dürfte ein deliktischer Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nur im Falle einer Inanspruchnahme des Täters, sondern auch in Bezug auf den Anbieter bestehen, der einen kausalen Beitrag zur Verbreitung des rechtswidrigen Inhalts geleistet hat (vgl. BGH NJW 2023, 288 Rn. 48).
Hinzu kommt, dass ein deliktischer Gerichtsstand im Verhältnis zum Anbieter jedenfalls dann besteht, wenn diesem eine Verletzung von Prüf- oder Löschpflichten vorgeworfen wird. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass solche Prüf- oder Löschpflichten erst entstehen, nachdem der Anbieter auf die behauptete Rechtsverletzung hingewiesen wurde, vgl. Art. 6 Digital Services Act. Ein auf eine Verletzung von Prüf- oder Löschpflichten gestützter Deliktsgerichtsstand würde daher voraussetzen, dass der Anbieter vor der Anrufung des Gerichts auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde und untätig geblieben ist.
II. Strafrecht
1. Es ist zu begrüßen, dass der Referentenentwurf mit § 184k StGB-E das unbefugte Herstellen und Zugänglichmachen von intimem Bildmaterial unabhängig von weiteren Voraussetzungen in einer zentralen Vorschrift unter Strafe stellt.
Der Referentenentwurf identifiziert zutreffend Strafbarkeitslücken bei Taten, die kriminologisch unter den Begriff der „bildbasierten sexualisierten Gewalt“ zu subsumieren sind. Darunter fallen etwa das nicht-einvernehmliche Verbreiten oder Zugänglichmachen intimer Aufnahmen („Revenge Porn“), das nicht-einvernehmliche Herstellen von intimen Bildern und Videos und das Herstellen und/oder Verbreiten künstlich generierter oder manipulierter intimer Bilder oder Videos („sexualisierte Deepfakes“). In aller Regel verletzen solche Handlungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gravierend. Aus der Praxis sind zahlreiche Fallkonstellationen bekannt, in denen Betroffene unter schweren Depressionen, Schamgefühl, Vertrauensverlust und sozialer Isolation leiden, wenn reale oder künstlich generierte bzw. manipulierte intime Bilder oder Videos von ihnen kursieren.
Das bestehende Regelungsregime zum Schutz vor bildbasierter sexualisierter Gewalt hat fragmentarischen Charakter. Die Rechtsanwendung in der täglichen Praxis ist durch die Vielzahl an in Betracht kommenden Strafnormen in unterschiedlichen Abschnitten des Strafgesetzbuchs und gar des Nebenstrafrechts erschwert. Teilweise bestehen kaum nachvollziehbare Wertungswidersprüche und Strafbarkeitslücken, die vor allem erwachsene Personen betreffen.
Die §§ 184 ff. StGB erfassen im Wesentlichen pornographische Inhalte. Nacktaufnahmen sind indes nicht zwingend pornographisch im Rechtssinne. Der Schutz der §§ 184b, 184c und § 201a Abs. 3 StGB umfasst lediglich Kinder und Jugendliche. Die §§ 185 ff. StGB und § 201a Abs. 2 StGB machen den strafrechtlichen Schutz von weiteren Voraussetzungen wie einem ehrverletzenden Charakter oder einer Ansehensschädigung abhängig. Die §§ 33, 22 f. KunstUrhG sind nur einschlägig, wenn die abgebildete Person als solche erkennbar ist.
Der Bildnisschutz in § 201a Abs. 1 StGB ist davon abhängig, ob sich eine Person in einer Wohnung oder in einem besonders gegen Einblicke geschützten Raum aufhält. Hierzu zählen beispielsweise nicht einsehbare Umkleide- oder Duschkabinen. Werden intime Aufnahmen von Erwachsenen in Sammelumkleiden oder öffentlich zugänglichen Saunen hergestellt, greift der strafrechtliche Schutz des § 201a StGB hingegen nicht.
§ 184k StGB in seiner bisherigen Fassung stellt lediglich Phänomene wie das Upskirting und Downblousing unter Strafe. Der Schutz dieser Vorschrift greift nur dann, wenn die betreffenden Körperteile wie etwa die Genitalien grundsätzlich gegen Anblick geschützt sind und der Täter eine Lücke im Anblicksschutz zur Anfertigung der Bildaufnahmen ausnutzt. Sonstige Aufnahmen von unbekleideten intimen Körperteilen oder aber von sexuellen Handlungen werden von der Norm nicht erfasst.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der Referentenentwurf mit § 184k StGB-E das unbefugte Herstellen und Zugänglichmachen von intimem Bildmaterial unabhängig von weiteren Voraussetzungen in einer zentralen Vorschrift im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) unter Strafe stellt.
§ 184k Abs. 1 Nr. 1 StGB-E erfasst Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen. Der Begriff der sexuellen Handlung ist in § 184h Nr. 1 StGB legaldefiniert und in der Rechtsprechung hinreichend konturiert. Die Anwendung der Vorschrift wird der Strafverfolgungspraxis keine Schwierigkeiten bereiten.
Dasselbe gilt für § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E, der Abbildungen unbekleideter Genitalien, des unbekleideten Gesäßes oder der unbekleideten weiblichen Brust einer anderen Person umfasst. Die Entwurfsbegründung stellt in begrüßenswerter Weise klar, dass es ausreichend ist, wenn eines der genannten Merkmale, beispielsweise im Rahmen einer Ganzkörperaufnahme, ganz oder teilweise abgebildet wird. Mithin muss die jeweilige Bildaufnahme nicht explizit nur einen Ausschnitt mit dem jeweiligen intimen nackten Körperteil zeigen (Ref-E, S. 65). Zudem ist es ausweislich der Entwurfsbegründung verzichtbar, dass das Gesicht oder andere markante Merkmale einer Person, deren intime Körperteile gezeigt werden, auf der Bildaufnahme zu erkennen sind (Ref-E, S. 66). Diese vergleichsweise weite Fassung ist sachgerecht, da sie die Strafverfolgungspraxis in die Lage versetzt, die Verfügungsbefugnis einer Person über Inhalte, die intime Körperteile unbekleidet zeigen, angemessen zu schützen. Dies ist de lege lata insbesondere bei Bildaufnahmen intimer Körperteile in öffentlichen Saunen und Sammelumkleiden in Schwimmbädern nicht möglich, was für Betroffene solcher Taten kaum nachvollziehbar ist.
Diese weite Fassung der Norm sorgt allerdings zugleich dafür, dass unter Umständen Fallkonstellationen vom Wortlaut umfasst sein können, die als sittlich anstößig, gleichwohl nicht als strafwürdig anzusehen sein dürften. Senden beispielsweise Eltern eines Kleinkindes über einen Messengerdienst eine Bildaufnahme, die dieses Kind unbekleidet in einem Pool badend oder unbekleidet beim Wickeln zeigt, an ein weiteres Familienmitglied und leitet dieses Familienmitglied die Aufnahme an Dritte weiter, ohne zuvor die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben, dürfte § 184k Abs. 1 Nr. 2 StGB-E einschlägig sein. Die Strafverfolgungspraxis dürfte die extensive Fassung der Norm freilich nicht vor Schwierigkeiten stellen, da in solchen Fällen ein Strafantrag nicht gestellt werden wird und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht vorliegen dürfte, § 184k Abs. 3 StGB-E.
Mit § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E adressiert der Referentenentwurf das Phänomen der sexualisierten oder pornographischen Deepfakes. Gemeint sind Bildaufnahmen, die eine andere Person täuschend echt unbekleidet, sexualbezogen oder bei einer sexuellen Handlung zeigen. Auch aus Sicht des Deutschen Richterbundes besteht angesichts der zunehmenden Verbreitung sexualbezogener Deepfakes gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Das stetig zunehmende und niedrigschwellige Angebot von Deepfake-Apps ermöglicht es mittlerweile jeder Person, ohne besondere Vorkenntnisse sexualbezogene Deepfakes herzustellen. Betroffen hiervon sind nicht lediglich Personen und Prominente, die auf frei zugänglichen Inhalten im Internet, beispielsweise den sozialen Netzwerken, dargestellt sind. Vielmehr nutzen Täter zur Herstellung von Deepfakes auch im Einverständnis privat erlangte Inhalte und auch solche Inhalte, zu denen sie sich unbefugt Zugang verschaffen.
Der vorgeschlagene § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E versetzt die Strafverfolgungspraxis in die Lage, angemessen mit den Mitteln des Strafrechts auf das Phänomen sexualbezogener Deepfakes zu reagieren. Die Formulierung „mittels eines Computerprogramms“ ist technologieneutral und nicht lediglich auf solche Anwendungen beschränkt, die auf künstlicher Intelligenz basieren. Da die betreffende Bildaufnahme den ernsthaften Anschein erwecken muss, Körperteile einer individualisierbaren Person abzubilden, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift sachgerecht begrenzt.
§ 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E verlagert die Strafbarkeit in das Vorfeld des Zugänglichmachens oder der Verbreitung von sexualbezogenen Deepfakes, indem bereits die Veränderung, Umgestaltung oder Verbindung einer Bildaufnahme mit einem weiteren Inhalt sanktioniert wird. Diese Vorfeldstrafbarkeit ist zum Zwecke eines umfassenden Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsrechts auch geboten. Denn bereits mit der bloßen Herstellung werden persönliche Merkmale der betroffenen Person in einem von ihr nicht mehr beeinflussbaren Ausmaß und überdies in dem besonders sensiblen Bereich der Sexualität bzw. der Intimität verwendet. Sobald die Deepfake-Aufnahme erstellt ist, hat sich der verfälschende und entstellende Zusammenhang manifestiert und es besteht die Gefahr, dass Dritte davon Kenntnis erlangen. Zudem werden solche Daten regelmäßig in einer Cloud abgespeichert und sind dem unbefugten Zugriff Dritter ausgesetzt, sofern Sicherheits- und Schutzlücken bei einem Anbieter von Cloud-Diensten bestehen.
2. Das gesetzgeberische Anliegen, voyeuristische Bild- oder Filmaufnahmen auch dann unter Strafe zu stellen, wenn diese Aufnahmen bekleidete intime Körperteile zeigen, ist im Sinne eines umfassenden Schutzes vor bildbasierter sexualisierter Gewalt grundsätzlich zu begrüßen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Strafverfolgungspraxis mit der vorgeschlagenen Fassung des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E in die Lage versetzt wird, strafwürdiges von nichtstrafwürdigem Verhalten zielgenau abzugrenzen.
Der Reformgesetzgeber dürfte bei der Konzeption von § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E den Fall der Kölnerin Yanni Gentsch vor Augen gehabt haben, die im Februar 2025 durch einen Park joggte und einen Mann bemerkte, der sie auf einem Fahrrad verfolgte und mit seinem Mobiltelefon ihr mit einer Laufhose bekleidetes Gesäß filmte. Dieser Fall zeigt auf: Auch das Herstellen von Aufnahmen des bekleideten Intimbereichs (der bekleideten Genitalien, des bekleideten Gesäßes oder der bekleideten weiblichen Brust) kann im Einzelfall massiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener eingreifen. Solche Verhaltensweisen sind ohne Zweifel übergriffig, entwürdigend und auch strafwürdig.
Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Strafverfolgungspraxis mit der vorgeschlagenen Fassung des § 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB-E in die Lage versetzt wird, strafwürdiges von nichtstrafwürdigem Verhalten zielgenau abzugrenzen. Zudem könnte die Strafvorschrift bei Betroffenen Erwartungen wecken, die sich in der Strafverfolgungspraxis möglicherweise nicht erfüllen lassen.
Eine Begrenzung des weit gefassten Tatbestandes soll einzig anhand des Merkmals „in sexuell bestimmter Weise“ erfolgen. Das Vorliegen dieses Merkmals wird man – insoweit ist der Entwurfsbegründung zuzustimmen – ohne weiteres in den schon von der geltenden Rechtslage umfassten Upskirting- oder Downblousing-Bildaufnahmen bejahen können. Wird ein gegen Anblick besonders geschützter Bereich aufgenommen und damit eine bewusst als Sichtschutz gewählte Barriere überwunden, so drängt sich schon nach dem äußeren Erscheinungsbild ein sexueller Bezug auf.
Bei ambivalenten, uneindeutigen Abbildungen bekleideter intimer Körperteile stellt sich hingegen die Frage, wie der Nachweis gelingen soll, dass der Hersteller der Aufnahme von sexuellen Motiven geleitet war. Unklar bleibt, ob es etwa – was denkbar wäre – darauf ankommen soll, dass die jeweilige Aufnahme neben dem bekleideten intimen Körperteil auch nackte Haut zeigen, auf den Intimbereich fokussiert sein oder beispielsweise enganliegende Kleidung zum Gegenstand haben muss.
Die Entwurfsbegründung verweist insoweit darauf, dass das Merkmal „in sexuell bestimmter Weise“ bereits in § 184i StGB enthalten sei und auf die hierzu durch die Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze zurückgegriffen werden könne (Ref-E, S. 66). Jedoch lassen sich die Kriterien, die für eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise im Sinne des § 184i StGB Geltung beanspruchen, in ihrer Handhabung nicht ohne weiteres auf Bildaufnahmen übertragen. In Verfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung stehen die Betroffenen als Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung; anhand der durch Vernehmungen zu erhellenden Gesamtumstände (Intensität und Dauer der Berührung, die Berührung begleitende Äußerungen, Kontext der Handlung etc.) lässt sich aufklären, ob der Handlung ein sexuelles Gepräge zugrunde liegt. Zeuginnen und Zeugen stehen bei ambivalenten Bildaufnahmen als Erkenntnisquelle hingegen nur dann zur Verfügung, wenn – wie im Fall von Yanni Gentsch – die heimliche Aufnahme von den Betroffenen bemerkt wird.
Würde in einem vergleichbaren Fall das Mobiltelefon des Täters sichergestellt, so liegt die Annahme nicht eben fern, dass sich viele weitere, mutmaßlich gar mehrere hundert Aufnahmen bekleideter intimer Körperteile aus diversen Parks, Restaurants oder öffentlichen Verkehrsmitteln finden. Den ohnehin chronisch überlasteten Strafverfolgungsbehörden käme dann die Aufgabe zu, jede einzelne uneindeutige Aufnahme in einem ersten Schritt in zeitintensiver Kleinarbeit in Augenschein zu nehmen und auf ihren möglichen Kontext sowie Sexualbezug zu überprüfen, ohne dass trennscharfe objektive Kriterien zur Verfügung stehen. Die Gesamtumstände der jeweiligen Aufnahme ließen sich in einem weiteren Schritt nur dann aufklären, wenn sich der Beschuldigte zu dem Tatvorwurf einlässt oder im Wege intensiver Ermittlungsmaßnahmen eine Zuordnung konkreter Personen zu den jeweiligen Körperteilen gelingen würde.
Selbst wenn dies alles gelänge, wird es bei ambivalenten Bildaufnahmen nicht selten dennoch fraglich bleiben, ob sie in Ansehung aller Umstände des Einzelfalles „in sexueller bestimmter Weise“ hergestellt wurden. Entsprechende Ermittlungsverfahren wären mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Dies wiederum dürfte bei Betroffenen, deren Anzeigen nicht in eine Anklage oder einen Strafbefehl münden, zu einem hohen Maß an Frustration führen. Zwischen dem (guten) gesetzgeberischen Willen und der Umsetzung in der Praxis entstünde eine Diskrepanz, die zu einer Einbuße an Vertrauen in die Strafverfolgungsorgane beitragen könnte.
3. § 201b StGB-E bildet das spezifische Tatunrecht des unbefugten Zugänglichmachens ansehensschädigender Deepfakes und vergleichbarer technischer Manipulationen zielgenau ab und erleichtert dadurch die Ahndung nicht-sexualisierter Deepfakes in der strafrechtlichen Praxis.
§ 201b StGB-E adressiert den Phänomenbereich nicht-sexualisierter Deepfakes.
Dabei handelt es sich um Inhalte, die fernab sexueller Bezüge etwa zum Zwecke der Desinformation, der politischen Manipulation oder der Diskreditierung verwendet werden. Die Entwurfsbegründung nennt beispielshaft den Fall eines mittels künstlicher Intelligenz generierten Videos, durch das der Anschein erweckt wird, dass ein prominenter Mediziner Werbung für bestimmte Produkte macht (Ref-E, S. 69). Besonders strafwürdig dürften ferner Fälle sein, in denen Politikerinnen und Politikern in Wahlkampfzeiten in KI-generierten Inhalten falsche Aussagen in den Mund gelegt werden, die dann in sozialen Netzwerken Verbreitung finden.
Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass mit § 201b StGB-E ein Tatbestand geschaffen werden soll, der das spezifische Tatunrecht des unbefugten Zugänglichmachens ansehensschädigender Deepfakes und vergleichbarer technischer Manipulationen zielgenau erfasst. Denn das bisherige Regelungsregime ist insoweit wenig kohärent, unübersichtlich und in der Strafverfolgungspraxis schwierig zu handhaben. Die de lege lata einschlägigen Straftatbestände der §§ 185 ff., 201a StGB oder etwa § 33 KunstUrhG bilden das verwirklichte Unrecht nicht hinreichend präzise ab.
§ 201b StGB-E ist ebenso wie § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E technologieneutral formuliert, wodurch auch technologische Neuerungen strafrechtlich erfasst werden können. Es ist sachgerecht, dass die Vorschrift den Begriff der Inhalte im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB verwendet und dadurch weiter gefasst ist als § 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E, der auf bildliche Darstellung beschränkt ist. Denn auch bloße Tonaufnahmen können in erheblichem Maße ansehensschädigend wirken und tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen. Einer uferlosen Anwendung wirkt die vorgeschlagene Fassung des § 201b StGB-E gleich in mehrfacher Hinsicht entgegen. Lediglich das unbefugte Zugänglichmachen und nicht bereits die Herstellung von Deepfakes soll unter Strafe stehen. § 201b StGB-E erfasst nur personenbezogene Deepfakes und nicht etwa Inhalte, die fingierte anderweitige Geschehnisse zum Gegenstand haben. Zudem muss der Inhalt dazu geeignet sein, dem Ansehen einer Person erheblich zu schaden, was eine Verächtlichmachung oder Herabwürdigung der Person in der öffentlichen Meinung voraussetzt. Die Beeinträchtigung muss mithin eine gewisse Schwere erreichen und nicht als sozial hinnehmbar erscheinen
(Ref-E, S. 70).
4. Mit § 202e StGB-E schließt der Referentenentwurf in überzeugender Weise bestehende Lücken im strafrechtlichen Schutz vor unbefugter Überwachung mittels Informations- und Kommunikationstechnik.
In der Praxis der Strafverfolgung mehren sich Fälle, in denen Personen unbefugt mittels Informations- und Kommunikationstechnik überwacht werden. Sehr häufig werden heimlich Ortungsgeräte verwendet, um den Aufenthaltsort von Personen zu ermitteln. Regelmäßig sind es Personen, die nach der Trennung beispielsweise Bluetooth-Tracker (Air-/SmartTags) oder GPS-Tracker einsetzen und sodann mit entsprechenden Textnachrichten ihren ehemaligen Partnern offenlegen, Kenntnis über deren Aufenthaltsort zu haben und sie auf diese Weise zu kontrollieren. Die Folgen für die Betroffenen können in Anbetracht dieses erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gravierend sein.
Gleichwohl ist der strafrechtliche Schutz vor der unbefugten Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik zur heimlichen Überwachung de lege lata lückenhaft und über die bloße Überwachung hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das Phänomen des unbemerkten Einsatzes technischer Mittel zur Überwachung wird weder durch das Kernstrafrecht (§§ 201, 201a, 202a, 202b, 238 StGB) noch durch Nebenstrafrecht (§ 42 BDSG) in ausreichender Form erfasst.
Daher ist § 202e StGB-E aus Sicht der Praxis uneingeschränkt zu begrüßen. Indem § 202e Satz 2 StGB-E die Strafbarkeit davon abhängig macht, dass die Überwachung wahrscheinlich zum Eintritt eines schweren Schadens bei der betroffenen Person führt, wird der Tatbestand in sachgerechter Form auf strafwürdige Fälle beschränkt.
