Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 05.11.2025 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
(BT-Drs. 21/1849)
A. Tenor der Stellungnahme
Aus Anlass der am 5.11.2025 anstehenden Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss nimmt der Deutsche Richterbund zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiter prozessualer Regelungen (BT-Drucksache 21/1849) – in Anknüpfung an seine bisherigen Stellungnahmen (DRB Nr. 3/2025 und Nr. 9/2024) – wie folgt Stellung:
1. Zielrichtung des Gesetzes
Das zentrale Ziel – die Amtsgerichte in der Fläche zu stärken und zukunftsfest zu machen – wird ausdrücklich begrüßt. Die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes auf 10.000 € ist sinnvoll, um die Geldwertentwicklung auszugleichen.
2. Personelle und sachliche Ausstattung der Amtsgerichte
Eine echte Stärkung der Amtsgerichte gelingt nur, wenn sie personell, technisch und räumlich gut ausgestattet sind. Die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts führt zu deutlich mehr Verfahren. Diese können nur mit ausreichend Personal effektiv bearbeitet werden. Darum müssen die Amtsgerichte zeitgleich mit der Reform die nötigen Ressourcen erhalten.
3. Weitere notwendige Anpassungen
Zur Entlastung und Effizienzsteigerung sollten auch die Wertgrenzen für die Berufungen, Beschwerden und Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) an die Geldwertentwicklung angepasst werden. Der Deutsche Richterbund hat diese Anpassungen bereits in seiner Stellungnahme Nr. 9/25 zu dem Gesetzvorhaben zur Anpassung der Rechtsmittelstreitwerte befürwortet. Diese Anpassungen sollten gleichzeitig mit der Streitwertanhebung in Kraft treten.
4. Spezialisierung der Gerichte
Die im Entwurf vorgesehene Ausweitung streitwertunabhängiger Zuständigkeiten und die damit verbundene Förderung der Spezialisierung bei Amts- und Landgerichten werden ausdrücklich begrüßt. Sie trägt zu effizienteren Verfahren, höherer Qualität der Rechtsprechung und damit zu mehr Vertrauen der Bürger in die Justiz bei. Perspektivisch sollte die Spezialisierung – insbesondere bei den Landgerichten – weiter ausgebaut und das Kammerprinzip gestärkt werden. Hierfür bieten sich die in § 348 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 72a Abs. 1 GVG genannten Rechtsgebiete an.
5. Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495 a ZPO)
Der DRB spricht sich dafür aus, das Verfahren nach billigem Ermessen auch auf die Landgerichte auszudehnen. Dies würde die Effizienz und Verfahrensdauer auch dort deutlich verbessern.
6. Zeitplan der Umsetzung
Die geplante Umsetzung zum 1.1.2026 wird ausdrücklich unterstützt. Nur so lässt sich sicherstellen, dass bei der für 2027 vorgesehenen PEBB§Y-Erhebung verlässliche und aussagekräftige Daten zum tatsächlichen Personalbedarf der Justiz und damit für die Bewertung der Zivilverfahren erhoben werden.
7. Personalbedarf und PEBB§Y-Erhebung
Die Auswirkungen der Streitwertanhebung auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand lassen sich derzeit nicht belastbar prognostizieren. Die für die Verfahren geltenden Basiszahlen bieten keine verlässliche Grundlage mehr für die Personalbedarfsberechnung der betroffenen Gerichte.
Wichtig ist: Die reformbedingte Verlagerung der Verfahren an die Amtsgerichte darf nicht zu einem über den Bedarf der Amtsgerichte hinausgehenden Personalabbau bei den Land- oder Oberlandesgerichten ausgenutzt werden. Der scheinbar sinkende Personalbedarf darf nicht rechnerisch fehlinterpretiert werden.
Die Ergebnisse der PEBB§Y-Erhebung sind daher zwingend abzuwarten. Bis die Ergebnisse vorliegen, müssen alle betroffenen Gerichte angemessene Zuschläge auf den sich auf der Grundlage überholter Basiszahlen rechnerisch ergebenden Personalbedarf erhalten.
B. Bewertung im Einzelnen
1. Stärkung der Amtsgerichte
Das mit dem Reformvorhaben verfolgte Ziel der Stärkung der Amtsgerichte dürfte mit einer Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes grundsätzlich zu erreichen sein. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Amtsgerichte bereits ab dem 1.1.2026 personell in die Lage versetzt werden, die bei ihnen durch die Anhebung zusätzlich eingehenden Verfahren bearbeiten zu können. Dies erfordert zwingend Personalaufstockungen der Amtsgerichte sowohl im richterlichen als auch im Bereich der Rechtspfleger und Servicekräfte. Hierzu gehört auch die zur Bewältigung der zusätzlichen Verfahren erforderliche sächliche, technische und räumliche Ausstattung. In welchem Umfang eine personelle Stärkung der Amtsgerichte erfolgen muss, kann derzeit mangels valider Zahlen nicht zuverlässig festgestellt werden. Der Begründung des Gesetzentwurfs ist zu entnehmen, dass die Verfahrenseingänge bei den Amtsgerichten bundesweit um rund 65.000 Verfahren pro Jahr zunehmen. Das erfordert in jedem Fall die Schaffung neuer Plan- und ggf. auch Beförderungsstellen. Demgegenüber sollen die Eingänge bei den Landgerichten jährlich um etwa 58.000 und bei den Oberlandesgerichten um rund 14.000 Verfahren zurückgehen. Die mit der Prüfung der Auswirkungen der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes beauftragte Pensenkommission hat im Rahmen des ihr erteilten Auftrages festgestellt, dass sich Veränderungen des durchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes bei den von der Anhebung betroffenen Produkten der Zivilverfahren bei den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten nicht belastbar prognostizieren lassen. Vor diesem Hintergrund sind zur Feststellung des tatsächlichen Personalbedarfs zwingend die Ergebnisse der für 2027 vorgesehenen PEBB§Y-Erhebung abzuwarten. Bis dahin sind allerdings für alle betroffenen Gerichte vorübergehend angemessene Zuschläge auf die von der Anhebung betroffenen Produkte vorzusehen (siehe i.e. unter 3.).
Im Zuge der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes sind die Berufungs- und Beschwerdewertgrenzen sowie der für das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a ZPO maßgebliche Streitwert anzupassen. Der Vorschlag des Gesetzgebers, die Werte auf jeweils 1.000 € bzw. den Beschwerdewert auf 300 € anzupassen, ist zu begrüßen. Diese Anpassungen sind sachgerecht, da die inflationsbedingte Geldentwertung für diese Wertgrenzen in gleicher Weise gilt. Durch diese moderaten Anpassungen wird der Zustand zum Zeitpunkt der Einführung dieser Wertgrenzen wiederhergestellt.
2. Einführung neuer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten, § 23 b Nr. 2 GVG-E und § 71 Abs. 2 Nr. 7-9 GVG-E
Zu begrüßen sind die im Gesetzesentwurf vorgesehenen streitwertunabhängigen Zuweisungen weiterer Sachgebiete an die Amts- und Landgerichte. Damit wird die von der „Reformkommission Zivilprozess für die Zukunft“ geforderte Spezialisierung der Gerichte sowie das Kammerprinzip bei den Landgerichten gefördert. Durch die Spezialisierung können Zivilverfahren effizienter geführt und die Qualität der Rechtsprechung verbessert werden.
Die vorgesehene Zuweisung nachbarrechtlicher Streitigkeiten an die Amtsgerichte – unter Ausschluss gewerblicher Einwirkungen – erscheint sachgerecht. Die Diskussion, sämtliche Verkehrsunfallsachen den Amtsgerichten streitwertunabhängig zuzuweisen, befürwortet der DRB hingegen nicht. Abgesehen davon, dass die Anhebung ohnehin zu einer deutlichen Zunahme der Verkehrsunfallsachen bei den Amtsgerichten führen wird, sprechen die Verfahren mit schweren Personenschäden gegen eine Ausweitung der streitwertunabhängigen Zuständigkeit. Wegen der in diesen Verfahren sehr aufwändigen Schadensfeststellungen und der besonderen Bedeutung der Verfahren sollten hierfür weiterhin die Kammern der Landgerichte zuständig bleiben, um auch – zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung – die Zuständigkeit der Berufung an die Oberlandesgerichte zu erhalten. Die Streitwertgrenze erscheint in diesen Verfahren zur Abgrenzung der Zuständigkeiten besonders geeignet.
Zu bedenken ist, dass durch die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes für bestimmte Rechtsgebiete die gesetzlich normierten Spezialisierungsbestrebungen des § 72a Abs. 1 GVG und des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO unterlaufen werden. Verfahren in den dort bestimmten Rechtsgebieten sollen grundsätzlich durch die Kammer und nicht durch den Einzelrichter bei den Landgerichten bearbeitet werden. Gelangen diese Verfahren jetzt zu den Amtsgerichten, widerspricht dies dem mit § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO verfolgten Gesetzeszweck. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Einführung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei den Landgerichten aus dem Katalog des § 72a Abs. 1 GVG ausdrücklich vorsieht, nämlich in den Heilbehandlungssachen, Veröffentlichungs- und Vergabesachen.
Der Deutsche Richterbund spricht sich zur Förderung der Spezialisierung und des Kammerprinzips ausdrücklich für die Einführung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten bei den Landgerichten aus. Hierfür eignen sich die in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 72a GVG angeführten Streitigkeiten wie beispielsweise aus den Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften, aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts sowie aus Bank- und Finanzgeschäften. Die Bearbeitung der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO angeführten Streitigkeiten erfordert besondere Kenntnisse und Erfahrungen. In diesen Verfahren streiten oftmals hoch spezialisierte Fachanwältinnen und Fachanwälte für ihre Mandantschaft. Für die grundsätzliche Stärkung des Spruchkörperprinzips hat sich auch die Reformkommission Zivilprozess der Zukunft in ihrem Abschlussbericht ausgesprochen (S. 106 ff). Die Spezialisierung trägt zur Effizienz, zur Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung und damit zum Vertrauen der Bürger in eine leistungsfähige Justiz bei.
3. Auswirkungen des Reformvorhabens auf den Personalbedarf der betroffenen Gerichte
Aus Sicht des Deutschen Richterbundes gilt es, die drohenden massiven personalwirtschaftlichen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens genau in den Blick zu nehmen. Es finden in allen Bundesländern Überlegungen statt, wie den derzeit nur zu prognostizierenden Auswirkungen für die betroffenen Gerichte begegnet werden kann.
Durch die streitwertbedingte Verschiebung der Verfahren, die Einführung weiterer streitwertunabhängiger Zuständigkeiten und die erforderliche Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte ist der tatsächliche Personalbedarf für die betroffenen Gerichte nicht mehr zuverlässig prognostizierbar. Die bei der letzten PEBB§Y-Erhebung 2014 für die zivilgerichtlichen Verfahren ermittelten Basiszahlen bilden keine verlässliche Grundlage mehr. Die Zahlen beruhen auf einer Mischkalkulation und bilden die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten für die jeweiligen Sachgebiete ab. Durch die Verschiebung der Verfahren von den Landgerichten zu den Oberlandesgerichten können diese Basiszahlen zur Bemessung des zutreffenden durchschnittlichen Personalbedarfs nicht mehr herangezogen werden. Verlässliche Zahlen liegen frühestens mit den Ergebnissen der für 2027 anstehenden PEBB§Y-Erhebung vor. Die Vorschläge der Bundespensenkommission, bis zur nächsten Erhebung des Personalbedarfs in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zum Ausgleich der personellen Situation vorläufige prozentuale Zuschläge auf die Basiszahlen bei den betroffenen Gerichten einzurichten, sind zu begrüßen. Die Zuschläge müssen allerdings ausreichend und angemessen sein, um dem tatsächlichen Personalbedarf der Zivilgerichte annähernd gerecht zu werden.
Für die Amtsgerichte steht fest, dass sie zusätzliche Verfahren in erheblichem Umfang bekommen. Dafür benötigen sie zeitgleich mit der Anhebung einen angemessenen Ausgleich. Die Pensenkommission hat den Mehraufwand für die Amtsgerichte, ohne dafür eine verlässliche Grundlage zu haben, auf 25 % geschätzt. Zum Ausgleich sollen die Amtsgerichte auf die von der Anhebung maßgeblich betroffenen Produkte (RA 015, RA 053 und RA 059), längstens bis zur Umsetzung der Ergebnisse der kommenden Vollerhebung, einen vorübergehenden Zuschlag von 5 % erhalten; auf die Produkte der Servicekräfte und Rechtspfleger (MA 010 und GA 010 bzw. GA 011) soll jeweils ein vorübergehender Zuschlag von 3 % erfolgen. Diese Zuschläge auf den Personalbedarf sind auf jeden Fall zu begrüßen. Grundsätzlich müssten bei den Amtsgerichten auf jeden Fall zusätzliche Plan- und – je nach Ausmaß – auch Beförderungsstellen eingerichtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob diese Zuschläge ausreichen, um den Bedarf der Amtsgerichte wirklich zu decken. Da allerdings erst nach der PEBB§Y-Erhebung verlässliche Ergebnisse vorliegen, werden die Amtsgerichte zunächst mit den vorgesehenen Zuschlägen arbeiten müssen. Je nach Entwicklung müssen gegebenenfalls rechtzeitige Anpassungen vorgenommen werden.
Auch bei den Landgerichten ist bezüglich der noch verbleibenden Verfahren ein angemessener Zuschlag auf die für alle Zivilverfahren geltenden PEBB§Y-Basiszahlen erforderlich, bis die Ergebnisse der Erhebung 2027 vorliegen. Denn die für die Produkte der Landgerichte ermittelten PEBB§Y-Basiszahlen beruhten bislang auch auf den Zahlen, die nunmehr die den Amtsgerichten zugewiesenen Verfahren von 5.001 € bis 10.000 € umfassen. Die über einem Streitwert von 10.000 € liegenden Verfahren müssen daher mit der Anhebung des Zuständigkeitsstreitwertes grundsätzlich auch anders, nämlich höher bewertet werden. Hinzu kommt, dass die bis zur Anhebung bereits eingegangenen bzw. noch vorhandenen Verfahren auch weiterhin mit dem bisher zur Verfügung stehenden Personal bearbeitet werden müssen. Bei einer grundsätzlichen Verfahrenslaufzeit von 12 Monaten sind vermeintliche Personaleinsparungsmöglichkeiten bei den Landgerichten, die über den für die Amtsgerichte benötigten Personalbedarf hinausgehen, nicht angebracht. Auch die vorgesehene Zuweisung weiterer streitwertunabhängiger Verfahren und die gleichzeitig zu erwartende Zunahme der Berufungen an die Landgerichte erfordern einen höheren Personaleinsatz, der beim Personalbedarf zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund sind angemessene Zuschläge auf die bisherigen Basiszahlen der Zivilverfahren auch bei den Landgerichten zwingend erforderlich. Da der tatsächliche Aufwand nicht hinreichend prognostizierbar ist, sind zwingend die Ergebnisse der Erhebung 2027 abzuwarten. Angesichts des in der Justiz in weiten Teil nach wie vor bestehenden dringenden Personalbedarfs sind unverhältnismäßige Personaleinsparmaßnahmen auf der Basis untauglicher Zahlen nicht veranlasst. Dies würde auch die von der Reformkommission befürwortete Stärkung des Kammerprinzips konterkarieren.
Die Empfehlungen der Pensenkommission gehen dahin, zur Kompensation des durch den Rückgang der Verfahrenseingänge nicht mehr hinreichend berücksichtigten Personalbedarfs für die Bearbeitung der bei den Landgerichten bereits anhängigen Verfahren vorübergehend einen Zuschlag auf den Personalbedarf der erstinstanzlichen Zivilsachen vorzunehmen. Dieser soll mit Blick auf die Verfahrenslaufzeiten über einen Zeitraum von zwei Jahren abschmelzen, längstens bis zur Umsetzung der Ergebnisse der kommenden Vollerhebung. Die Höhe des Zuschlags soll im ersten Jahr nach Inkrafttreten zwei Drittel und im zweiten Jahr ein Drittel des reformbedingt wegfallenden Personalbedarfs betragen. Hierzu ist anzumerken, dass der Wegfall im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten nur degressiv erfolgen kann und im ersten Jahr – bis auf den Ausgleich des Bedarfs der Amtsgerichte – grundsätzlich überhaupt kein Personal in Wegfall kommen darf. Ein Abschmelzen im Umfang von 1/3 im ersten Jahr erscheint überzogen. Hier würde sich empfehlen, mit dem Abschmelzen von Stellen abzuwarten, bis die Ergebnisse der Vollerhebung vorliegen. Der Mehrbedarf der Amtsgerichte ist indes zwingend auszugleichen.
Gleiches gilt für die Berufungseingänge bei den Oberlandesgerichten. Auch hier ist die Orientierung des Personalbedarfs an den bisherigen PEBB§Y-Zahlen ungerechtfertigt, da sie auf einer nicht mehr tauglichen Mischkalkulation beruhen. Zur Bearbeitung der noch verbleibenden Verfahren und im Hinblick auf die höher zu bewertenden neuen Eingänge sind angemessene Zuschläge auf die Basiszahlen auch hier angebracht, bis die Zahlen der Erhebung vorliegen. Die Empfehlungen der Pensenkommission gehen dahin, auch hier mit entsprechenden Zuschlägen bis zur Umsetzung der Ergebnisse der kommenden Vollerhebung zu arbeiten. Auch hier sollte mit einer Reduzierung von Stellen zwingend abgewartet werden, bis die Ergebnisse der PEBB§Y-Erhebung vorliegen.
