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Stellungnahme zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes über die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs bei den Gerichten (Elektronisches Rechtsverkehrsgesetz - ERVG)

Januar 2003

I. Der Deutsche Richterbund (DRB) hält die Einführung und Fortentwicklung elektronischer Arbeitsmethoden in den Gerichten und Staatsanwaltschaften für notwendig und sinnvoll. Er versteht das o. g. Gesetzesvorhaben als weiteren richtigen Schritt in der Reihe der vorangegangenen Gesetzesnovellen zur Schaffung einer modernen, mit aktuellen Arbeitsmethoden und -techniken ausgestatteten Justiz.

 

II. Der DRB geht davon aus, dass bei der Umsetzung in den Bundesländern

- die erforderlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte beachtet werden,

 

- die Richter und Staatsanwälte vor Einführung der neuen Arbeitsmethoden, eingehend informiert und geschult werden,

 

- Lösungen für diejenigen gefunden werden, die mit dem neuen Medium aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht umzugehen in der Lage sind,

 

- Softwarelösungen für die Organisation des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akten gefunden werden, die

 

- eine einfache Nutzung ermöglichen,

 

- die erforderliche Sicherheit des Datenverkehrs garantieren,

 

- für jeden Bürger einen einfachen und kostengünstigen Zugang zu den Gerichten bieten.

 

 

Im Einzelnen:

 

1. Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Terminologie begegnen keinen Bedenken. Es wird davon ausgegangen, dass die Veränderungen flächeneckend in allen Verfahrensordnungen erfolgen, damit unzuträgliche Auslegungsprobleme vermieden werden.

 

2. Der DRB hat Zweifel, ob die in dem Entwurf vorgeschlagene breite Verwendung einer qualifizierten digitalen Signatur erforderlich ist. Wenn der elektronische Rechtsverkehr in der Praxis gefördert werden soll, muss eine unkomplizierte und kostengünstige Nutzbarkeit ermöglicht werden; Signaturverfahren dürfen keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand erforderlich machen.

Daher sollte die qualifizierte digitale Signatur - nur - bei Urteilen und Beschlüssen sowie sonstigen verfahrensbeendenden Entscheidungen eines Gerichtes unabdingbar sein. Im Übrigen (z. B. bei Verfügungen des Gerichts / der Staatsanwaltschaft) dürfte eine einfache digitale Signatur genügen.

 

3. § 298 Abs. 2, § 298 a Abs. 3 ZPO-E

Der DRB hält diese Vorschriften für überzogen; sie könnten den Tod der elektronischen Akte bedeuten. Die Justiz wäre gezwungen, qualifiziertes Personal abzustellen, damit Blatt für Blatt die Authentizität der elektronischen Akte geprüft und bestätigt wird. Dies wäre weder im Hinblick auf die finanziellen noch auf die sonstigen gewünschten Rationalisierungseffekte sinnvoll. Auch heute werden an die Fotokopie einer Papierakte keine derart hohen Anforderungen gestellt. Die aus dem Entwurf durchscheinende Sorge um die Sicherheit kann jedenfalls dadurch herabgemindert werden, dass ausreichend lange Aufbewahrungsfristen für die in Papierform vorgelegten Schriftsätze vorgesehen werden. Damit können ggf. Streitigkeiten beigelegt werden.

 

4. § 758 a ZPO-E

Diese Vorschrift stellt nach Auffassung des DRB eine sinnvolle Vereinfachung des Formularwesens durch die Einführung der elektronischen Akte dar.

 

5. § 948, § 1009 ZPO-E

Der DRB regt an, die öffentliche Bekanntmachung im Zivilverfahren genauso zu regeln wie im Verwaltungsverfahren (§§ 56, 56 a VWGO). Das Dokument sollte nur ausgehängt bzw. elektronisch bekannt gemacht werden. Die traditionelle Gerichtstafel sollte künftig durch elektronische Informationssysteme ergänzt bzw. ersetzt werden.

 

6. § 754 ZPO-E

Bei den Regelungen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung sollten die Originale von Titel, Klausel und Zustellung in den bisher verwandten Formen erhalten bleiben, da dies im Geschäftsgang der Zwangsvollstreckung unentbehrlich ist.

 

7. Art. 6 des Gesetzentwurfes

Der DRB begrüßt, dass nunmehr auch im Strafprozess Regelungen zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs geschaffen werden sollen. Der im Entwurf zum Ausdruck gebrachte Pessimismus erscheint allerdings ungerechtfertigt. Im Strafverfahren sind die Beteiligten auch heute schon mit der professionellen Verwendung elektronischer Medien vertraut. Dies gilt jedenfalls für die Staatsanwaltschaft, das Gericht und die Polizei, die die Aussagen von Beschuldigten und Zeugen auch derzeit schon häufig elektronisch festhält. Im Strafverfahren könnten Entscheidungen der Gerichte/Staatsanwaltschaften unproblematisch jedenfalls an die durch Rechtsanwälte vertretenen Straftäter versandt werden. Die im Strafverfahren regelmäßig von den Anwälten geforderte Akteneinsicht könnte zukünftig in elektronischer Form sehr viel schneller und einfacher stattfinden. Im Übrigen ist die für das Strafverfahren typische Teamarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei mit Hilfe einer elektronischen Akte erheblich leichter zu handhaben als mit einer Papierakte.

Differenziertere Aussagen zu dem elektronischen Rechtsverkehr und der elektronischen Akte im Strafverfahren bedürften allerdings einer ins Detail gehenden Befassung, die im Gesetzentwurf bisher nicht geleistet wurde.

Der DRB ist der Auffassung, dass gerade im OWiG und Bußgeldverfahren eine elektronische Aktenführung besonders geeignet ist. Insbesondere Polizei und Verwaltung arbeiten bereits heute regelmäßig mit elektronischen Medien. Die Weiterleitung der Vorgänge an die Staatsanwaltschaft / das Gericht könnte auf elektronischem Wege erheblich einfacher, schneller und kostengünstiger erfolgen, als dies bei der heute üblichen Papierakte der Fall ist.

 

III. Abschließend weist der DRB darauf hin, dass für einen langen Übergangszeitraum keine Einsparungen, sondern Mehrkosten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu erwarten sind, weil vornehmlich auf den Geschäftsstellen Doppelarbeit mit Papier- und elektronischer Akte nicht vermeidbar ist. Erst wenn es gelingt, die Mehrzahl der Nutzer zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz zu veranlassen, werden sich Einspareffekte ergeben. Dafür wird es erforderlich sein, die Akzeptanz für die Nutzung digitaler Signaturen durch auch über die Justiz hinausgehende Anwendungsmöglichkeiten für den Bürger zu erhöhen.