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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Januar 2002

Der Deutsche Richterbund begrüßt es, dass der Gesetzgeber mit dem Entwurf das mit der Neuordnung des Rechts der schwerbehinderten Menschen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) begonnene Reformvorhaben fortsetzt. Das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Diskriminierungsverbot wird durch dieses Gesetzgebungsvorhaben auf der Ebene des einfachen Gesetzesrechts ausgefüllt und ergänzt. Das Diskriminierungsverbot gewährleistete zwar schon bisher die Abwehr diskriminierender Eingriffe durch Träger staatlicher Gewalt. Der Entwurf geht wesentlich darüber hinaus. Er sieht erstmals durchsetzbare Ansprüche der behinderten Menschen auf barrierefreien Zugang zu Gebäuden, öffentlichen Wegen und Plätzen sowie zu den Beförderungsmittel des öffentlichen Nahverkehrs vor und verpflichtet darüber hinaus Behörden, amtliche Informationen, Vordrucke und Bescheide behindertengerecht zu gestalten, so dass auch Blinde und sehbehinderte Menschen davon Kenntnis erlangen können. Damit wird in sinnvoller Weise dem Ziel der Gleichbehandlung behinderter Menschen und ihren Anspruch auf gleiche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung getragen. Bedauerlich ist allerdings, dass die Regelungen in Artikel l des Entwurfes nicht in das Sozialgesetzbuch eingegliedert werden sollen. Von der Systematik her wäre es angezeigt, sie in das SGB IX aufzunehmen.

 

Die nachfolgende Stellungnahme konzentriert sich auf diejenigen Regelungen, bei denen Ergänzungs- oder Änderungsbedarf gesehen wird.

 

1. Zu Artikel 1 § 1 Gesetzesziel

Die Regelung steht im engen Zusammenhang mit den in § l SGB IX formulierten Zielen des SGB IX. Dies sollte im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen.

 

2. Zu Artikel 1 § 3 Behinderung

Die Vorschrift enthält eine Begriffdefinition, die mit § 2 Abs. l SGB IX wortgleich ist. Dies sollte durch eine Verweisung im Wortlaut deutlich gemacht werden.

 

3. Zu Artikel 1 § 11 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken

Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Satz 2 ein Regelbeispiel, welches die in Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Verpflichtung verdeutlicht, bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich rechtlichen Verträgen und amtlichen Informationen eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Dieses Regelbeispiel bezieht sich jedoch allein auf Blinde und sehbehinderte Menschen.

Es sollten in Abs. 1 weitere Regelbeispiele eingefügt werden, die sich auf andere Behinderungen beziehen. Nur so wird gewährleistet, dass die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 7 Abs. l Satz l die Anforderungen des Gesetzes erkennen und ihnen gerecht werden können. Ansonsten steht zu befürchten, dass die Anforderungen erst im nachhinein durch die Rechtsprechung geklärt werden, was einen nicht unerheblichen zeitlichen Verzug bedeuten kann. In Abs. 2 sollte die Verordnungsermächtigung entsprechend erweitert werden.

 

4. Zu Artikel l S 12 Vertretungsbefugnisse

Die Vorschrift regelt Fälle der Prozessstandschaft und beinhaltet bereits die Einführung eines Verbandsklagerechts. Sie ermöglicht es, kompetenten Verbänden durch die Vertretungsmöglichkeit unmittelbaren Einfluss dabei einzuräumen, behinderten Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen. Der Deutsche Richterbund erhebt gegen diese Form des Verbandsklagerechts keine Einwände. Es hat sich in der Sozialgerichtsbarkeit seit langem bewährt, den Mitarbeitern und Angestellten der sachkundigen und kompetenten Interessenverbände in dieser Form Einfluss dabei einzuräumen, behinderten Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu helfen.

Die in der Vorschrift vorgesehene Form der Prozessstandschaft lehnt sich an dass in § 63 SGB IX normierte Klagerecht der Verbände an. Sie können an Stelle behinderter Menschen und mit ihrem Einverständnis klagen, wenn diese in ihren Rechten nach dem SGB IX verletzt sind. Klagebefugt sind Verbände, die nach ihrer Satzung behinderte Menschen auf Bundes- oder Landesebene vertreten. § 12 Satz l sieht die Vertretungsbefugnis für Verbände nach § 5 Abs. l des Entwurfs vor. Hinsichtlich des Kreises der vertretungsberechtigten Verbände nimmt § 5 Abs. l auf § 64 Abs. 2 Satz 2 SGB IX Bezug. Der Kreis der dort aufgeführten vertretungsberechtigten Verbände stimmt jedoch nicht überein mit den in § 73 SGG enthaltenen Regelungen über Prozessbevollmächtigte und Beistände in sozialgerichtlichen Verfahren. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 SGG (jeweils in der Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001, BGBl I S. 2144, in Kraft getreten am 02.01.2002) sind als Bevollmächtigte zur Vertretung der Kläger in der mündlichen Verhandlung Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen befugt, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgabe bieten. Die Angleichung dieser Regelungen zum Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist geboten.

 

5. Zu Artikel I S 13 Verbandsklagerecht

Die Vorschrift sieht die Einführung eines Verbandsklagerecht im verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren vor. Ein Bedürfnis, über die in § 12 vorgesehenen Vertretungsbefugnisse hinaus eine Klagerecht einzuräumen, erscheint fraglich. Die Verbandsklage ist in unserem Rechtssystem eine Ausnahmeerscheinung. Sie ist nur dann geboten, wenn die Verletzung subjektiver Rechte einzelner Bürger nur schwer nachweisbar, oder die Rechtsverfolgung durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht hinreichend gewährleistet ist. Soweit es um die Wahrnehmung der Rechte behinderter Menschen im sozialgerichtlichen Verfahren geht, kommt eine solche Situation nicht in Betracht. Mehr als alle anderen Prozessordnungen gewährleistet das Sozialgerichtsgesetz den ungehinderten Zugang zum gerichtlichen Rechtschutz. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die in anderen Prozessordnungen vorgesehenen Formvorschriften sind im Interesse der Klägerinnen und Kläger auf ein Minimum begrenzt. Die Prozessvertretung durch sachkundige Personen ist in § 73 Abs. 6 gesondert geregelt. Danach sind, wie bereits zu § 12 ausgeführt wurde, die Interessenverbände der behinderten Menschen in allen Instanzen umfassend zur Prozessvertretung befugt. Darüber hinaus sieht § 12 die Vertretungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft vor. Die Befürchtungen des Deutsche Richterbundes gehen dahin, dass sich dass in § 13 normierte Verbandsklagerecht als Hemmschuh erweisen und den effizienten Einsatz der gerichtlichen Kontrollinstanzen eher hindern als fördern wird. Dies ist vor allem angesichts der in Artikel 29 Nr. 2 vorgesehenen besonderen prozessualen Maßnahmen zu befürchten.

 

6. Zu Artikel 29

Der Entwurf sieht bisher keine Rechtswegzuweisung in § 51 SGG vor. Bei zahlreichen der in §§ 7 bis 11 des Entwurfs vorgesehenen einklagbaren Rechte der behinderten Menschen ist daher unklar, ob insoweit nach der Generalklausel des § 40 Abs. l VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist oder insoweit wegen des Zusammenhanges mit einer der in § 51 SGG geregelten Materien der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist. Durch eine ausdrückliche Regelung in § 51 SGG könnte vermieden werden, dass derartige Fragen erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt werden müssen. Daher regt der Deutsche Richterbund an, unabhängig davon, ob ein Verbandsklagerecht eingeführt wird oder nicht, durch ausdrückliche Rechtswegzuweisung klarzustellen, für welche Ansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet sein soll.

 

7. Zu Artikel 29 Nr. 1

Die vorgesehene Einführung des § 55 a beinhaltet eine Öffnungsklausel, wonach in allen durch Bundesgesetz vorgesehenen Fällen die Klagen von Verbänden, „in denen diese nicht geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein“, zulässig sein sollen. Eine derartige Ausweitung des Verbandsklagerecht unterliegt größten Bedenken. Die Verbandsklage ist bisher in allen gerichtlichen Verfahrensordnungen als Ausnahmeregelung behandelt worden. Keine einzige Verfahrensordnung sieht bisher eine derartige Öffnungsklausel vor. Auch wenn aufgrund der besonderen Situation der behinderten Menschen ein Verbandsklagerecht der Behindertenverbände eingeführt wird, so sollte dies auf den Regelungsbereich des Gleichstellungsgesetzes begrenzt bleiben.

 

8. Zu Artikel 29 Nr. 2

Die in § 75 a Abs. l vorgesehene Regelung zur Beiladung aller übrigen, zur Klageerhebung in derselben Sache befugten Verbände, befrachtet das sozialgerichtliche Verfahren mit zahlreichen Tatsachen- und Rechtsfragen, deren Klärung einen nicht unerheblichen Zeitaufwand mit sich bringen wird. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen speziell mit der Frage befassen müssen, ob ein bestimmter Naturschutzverband nach § 29 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 47 VwGO am Verwaltungsverfahren bzw. am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen ist. Die in § 75 a Abs. 2 vorgesehene Veröffentlichung der Klageerhebung im Bundesanzeiger verstärkt diese Tendenz. Hierdurch kann der Rechtsstreit im Vergleich zu einer durch den betroffenen behinderten Menschen erhobenen Klage erheblich verzögert werden. Das Gericht ist verpflichtet, jedem der zahlreichen Prozessbeteiligten zunächst Gelegenheit zur Begründung der Klage bzw. der Berufung zu geben. Es ist darüber hinaus verpflichtet, jedem der zahlreichen Prozessbeteiligten auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren und die Schriftsätze und Eingaben eines jeden Beteiligten allen übrigen Beteiligten zuzuleiten und wiederum Gelegenheit zur Stellungnahme zugewähren. Dies gebietet der verfassungsrechtlich abgesicherte Anspruch eines jeden Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör. Daher sollte der Gesetzgeber auch dann, wenn er die Einführung des Verbandsklagerechts für geboten erachtet, von der Einführung des § 75a SGG Abstand nehmen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Uta Fölster, Geschäftsführerin des DRB, Tel.: 030/20 61 25-0, Fax: 030/20 61 25-25,

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