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Stellungnahme zum Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 18. September 2002 (Ausweitung des Zeugenverweigerungsrechts für Angehörige gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf Pflegeeltern und Pflegekindern)

November 2002

Grundsätzlich kann man sich der in Erwägung gezogenen Ausweitung des Zeug-nisverweigerungsrechts für Angehörige gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO auf Pflege-eltern und Pflegekinder nicht verschließen. Die in dem ausführlichen Schreiben des Bundesministeriums der Justiz für eine solche Ausweitung angeführten Grün-de sind nicht von der Hand zu weisen und rechtfertigen im Prinzip die geplante Ergänzung des Kreises der Zeugnisverweigerungsberechtigten, insbesondere im Hinblick auf die beispielhaft genannte Vergleichbarkeit mit den familiären Verhält-nissen bei leiblichen Eltern/Kindern.

Indes gebietet bereits das Rechtsstaatsgebot, eine funktionsfähige Rechtspflege aufrecht zu erhalten, eine klare Definition und Festlegung des Kreises der Zeug-nisverweigerungsberechtigten: Deshalb kommt auch eine bloße Übernahme der Regelung in der Abgabenordnung nicht in Betracht. In jener Bestimmung (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 AO) fehlt bereits die unabdingbare Festlegung einer Mindestdauer der häuslichen Gemeinschaft. Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, gibt das Schrei-ben des Bundesjustizministeriums zu erkennen, dass eine Übernahme der Rege-lung der Abgabenordnung wohl auch nicht beabsichtigt ist.

Zahlreiche weitere denkbare Grundvoraussetzungen wie auch Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts werden auf Seite 7 des Schreibens angespro-chen und sollen hier nicht wiederholt werden. Sie belegen jedenfalls, dass die zu-ständige Referentin im Ministerium praktische Bedürfnisse berücksichtigt.

Auf jeden Fall ist bei der Ausgestaltung des Zeugnisverweigerungsrechts im Ein-zelnen darauf zu achten, dass weder im Ermittlungs- noch im anschließenden Strafverfahren eine Beweiserhebung über die Voraussetzungen bzw. den Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts erfolgen darf: Dies würde zu nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen, aber auch zu unnötigen zusätzlichen Belastungen für Beschuldigte und Zeugen führen.

Der Deutsche Richterbund behält sich eine ergänzende Stellungnahme nach Ein-gang und Kenntnisnahme der angeforderten Berichte verschiedener Fachverbän-de vor (S. 8 des Schreibens).