Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zur Verfassungstreue ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in das Deutsche Richtergesetz (DRiG)
Der DRB misst der Verfassungstreue aller Richter einen hohen Stellenwert bei. Die dritte Staatsgewalt kann ihre Aufgabe im gewaltengeteilten Rechtsstaat nach dem Grundgesetz nur sachgerecht erfüllen, wenn die Richter auch persönlich die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies gilt für Berufsrichter und ehrenamtliche Richter bzw. Schöffen gleichermaßen.
Die Gleichstellung mit den Berufsrichtern bei der Entscheidung erfordert, dass ehrenamtliche Richter bzw. Schöffen in gleicher Weise wie Berufsrichter für das Richteramt geeignet sein müssen. Auch sie unterliegen daher besonderen Amtspflichten, etwa der Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Dies folgt - unbeschadet der Tatsache, dass Artikel 33 Abs. 5 GG auf ehrenamtliche Richter bzw. Schöffen nicht unmittelbar anzuwenden ist - aus der Funktion der Schöffen als den Berufsrichtern gleichberechtigte Organe genuin staatlicher Aufgabenerfüllung. Dies ist bereits nach geltender Rechtslage selbstverständlich und in der Rechtsprechung anerkannt. Bei Verstößen sind auch ehrenamtliche Richter bzw. Schöffen ihres Amtes zu entheben (§ 51 GVG). Der Deutsche Richterbund sieht daher in diesem Punkt keinen dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Er hat allerdings auch keine Bedenken dagegen, die bereits geltende Rechtslage klarstellend nochmals ausdrücklich zu kodifizieren.