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Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur Prüfung der Zuweisungen des Bundes an die Deutsche Richterakademie

 

A. Tenor der Stellungnahme

Der Deutsche Richterbund spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass es bei der hälftigen Kostenbeteiligung des Bundes bei der Finanzierung der Deutschen Richterakademie (DRA) bleiben muss. Ohne ein breites und qualifiziertes Fortbildungsangebot lassen sich zentrale Ziele der Bundesregierung in der Justizpolitik nicht umsetzen.

Bund und Länder haben sich mit dem Rechtsstaatspakt auch einen weiteren Ausbau bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vorgenommen. Dies ist eine von Bund und Ländern gemeinsam zu bewältigende und damit auch gemeinsam zu finanzierende Aufgabe, zu der die DRA einen zentralen Beitrag leistet. Die Co-Finanzierung der DRA allein an der Zahl der vom Bund in Anspruch genommenen Plätze auszurichten, konterkariert zum einen dieses Ziel und blendet aus, dass der Bund zur Besetzung der Stellen im BMJV, in den Obersten Gerichtshöfen des Bundes, beim Generalbundesanwalt und beim Bundespatentgericht zwingend auf gut ausgebildete Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus den Ländern angewiesen ist.

 

B. Bewertung im Einzelnen

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine hälftige – und damit nach Auffassung des Bundesrechnungshofes  überproportionale – Beteiligung des Bundes an den Kosten der DRA.

Nach §§ 2 und 6 BHO i.V.m. Art. 104a, 104b GG darf der Bundeshaushalt nur Aufgaben zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes enthalten. Die Fortbildung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes und der Länder ist eine vom Bund und den Ländern gemeinsam zu bewältigende Aufgabe, die auch eine gemeinschaftliche Finanzierung bedingt. Das ergibt sich aus folgendem:

Für die Richterinnen und Richter im Landesdienst hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zur Regelung der Statusrechte und
–pflichten aus Art. 98 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG. Die bundeseinheitliche Statusregelung soll insbesondere der länderübergreifenden Mobilität dienen.

Die Mehrheit der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte stehen im föderalen Staat zwar im Landesdienst, dort nehmen sie aber die Aufgaben der im Grundgesetz verankerten dritten Gewalt wahr. Dafür trägt der Bund die Mitverantwortung und daher ist auch der Bund für die Qualität der Justiz insgesamt mitverantwortlich. Der für die Gesetzgebung und die Rechtsprechung in letzter Instanz zuständige Bund hat ein eigenes Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung und mithin auch ein Interesse an einer länderübergreifenden Richterfortbildung. Die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Ländern wenden überwiegend formelles und materielles Bundesrecht an, sodass das Interesse des Bundes an einer einheitlichen Anwendung auf der Hand liegt. Darauf kann der Bund nur im Rahmen einer einheitlichen und gleichwertigen Fortbildung, die er auch inhaltlich mitgestalten kann, Einfluss nehmen.

Hinzu kommt, dass der Bund sein Personal zur Besetzung der Stellen im BMJV, in den Obersten Gerichtshöfen des Bundes, beim Generalbundesanwalt und beim Bundespatentgericht regelmäßig aus der Justiz der Länder rekrutiert. Er ist daher zwingend auf gut und nach einheitlichen Standards aus- und fortgebildete Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte angewiesen.

Das Bundesinteresse an der DRA geht deutlich über das Interesse an der Fortbildung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Bundes hinaus und ist daher nicht allein anhand der vom Bund in Anspruch genommenen bzw. der dem Bund zugewiesenen Teilnehmerplätze zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Bundesrechnungshofes kann daher nicht von einer überproportionalen Kostenbeteiligung des Bundes gesprochen werden. Im Falle einer Reduzierung des Anteils des Bundes an den Kosten der DRA müsste anderenfalls zum Ausgleich der ersparten Aufwendungen beim Bund bei der Übernahme gut ausgebildeter Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Bundesdienst über eine Kostenerstattung gegenüber den Ländern („Ablösesumme“) nachgedacht werden.