#1/2026

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

 

A. Tenor der Stellungnahme

 

Der Deutsche Richterbund begrüßt das Anliegen des Referentenentwurfs (RefE), die psychosoziale Prozessbegleitung zu stärken und den Schutz für bestimmte Opfergruppen, namentlich für Opfer von gravierender häuslicher Gewalt, zu verbessern. Der Großteil der vorgesehenen Änderungen ist zur Erreichung dieses Anliegens auch geeignet. Zweifelhaft erscheint lediglich der Mehrwert der geplanten Ergänzung des Straftatenkatalogs in § 395 Abs. 3 StPO.

 

B. Bewertung im Einzelnen

 

I. Ergänzung des Straftatenkatalogs in § 395 Abs. 3 StPO

Der RefE sieht vor, den Katalog der in § 395 Abs. 3 StPO explizit genannten Straftaten, bei denen eine Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger „insbesondere“ in Betracht kommt, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen geboten erscheint, um § 130 Abs. 1, 2 und 5 StGB (Volksverhetzung), §§ 192a StGB (verhetzende Beleidigung) und 241 StGB (Bedrohung) zu ergänzen. Dadurch sollen die Opfer dieser Delikte gestärkt werden. Im Hinblick auf § 192a StGB wird zudem ein Gleichlauf mit den bereits jetzt in § 395 Abs. 3 StPO genannten Beleidigungsdelikten (§§ 185 bis 189 StGB) für sinnvoll erachtet.

Bei § 395 Abs. 3 StPO handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der grundsätzlich sämtliche nicht in § 395 Abs. 1 StPO genannten Delikte erfasst und auch Verletzten dieser Delikte die Anschlussberechtigung als Nebenkläger gewährt, wenn sie besonders schutzbedürftig sind. Exemplarisch aufgezählt werden in § 395 Abs. 3 StPO bislang die §§ 185 bis 189, 229, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, §§ 249 bis 255 und 316a StGB. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Regelbeispiele, bei deren Vorliegen eine gesetzliche Vermutung dahin besteht, dass besondere Gründe regelmäßig vorliegen, sondern nur um eine symbolische Hervorhebung. Demgemäß sind die §§ 130, 192a, 241 StGB bereits nach der aktuellen Gesetzeslage im Grundsatz von § 395 Abs. 3 StPO erfasst, so dass die vorgesehene Erweiterung des Straftatenkatalogs nicht zu einer Änderung in der Sache führt, sondern nur klarstellenden und symbolischen Charakter hat.

Allerdings ist insoweit zu bedenken, dass die Aufnahme dieser Delikte in den Straftatenkatalog Erwartungen wecken könnte, die in der Praxis häufig enttäuscht werden, da die Anschlussvoraussetzungen im Ergebnis doch nicht vorliegen. Zwar schützen auch die §§ 130 Abs. 1, 2 und 5, § 192a StGB über den öffentlichen Frieden hinaus Individualrechtsgüter, namentlich die Menschenwürde bzw. Ehre. Wegen der großen Weite des § 395 Abs. 3 StPO werden jedoch an das Vorliegen besonderer Gründe hohe Anforderungen gestellt. Diese sind auch im Hinblick auf die bereits im Straftatenkatalog erfassten Beleidigungsdelikte nur selten erfüllt. Entsprechendes dürfte für die nun in Frage stehenden Delikte gelten. Etwaige durch sie verursachte körperliche oder seelische Schäden des Verletzten dürften im Regelfall nicht den im Rahmen von § 395 Abs. 3 StPO verlangten Erheblichkeitsgrad aufweisen. Im Hinblick auf §§ 130, 192a StGB kann allerdings im Einzelfall der Schutz vor schweren Schuld- bzw. Verantwortungszuweisungen einen wichtigen Grund i. S. von § 395 Abs. 3 StPO darstellen, worauf auch die Gesetzesbegründung abhebt. Dies muss jedoch aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen sein, allein die abstrakte Möglichkeit reicht nicht aus. Diese eher restriktive Auslegung von § 395 Abs. 3 StPO erscheint gerade im Hinblick auf § 130 StGB geboten, da ansonsten aufgrund des gruppenbezogenen Charakters der Norm der Kreis nebenklagebefugter Personen praktisch nicht mehr eingrenzbar wäre.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das Anliegen des Gesetzgebers, Opfer von Delikten gem. § 130 Abs. 1, 2 und 5, §§ 192a, 241 StGB zu stärken, zwar im Grundsatz zu begrüßen ist. Die Aufnahme dieser Delikte in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 3 StPO könnte jedoch bei Verletzten dieser Delikte zu der irrigen Annahme führen, dass die Anschlussvoraussetzungen im Regelfall vorliegen, was zu einer Zunahme entsprechender Nebenklageanträge führen dürfte, deren Berechtigung dann gerichtlich zu prüfen wäre. Da diese nicht selten abzulehnen wären, wären Enttäuschungen vorprogrammiert. Gerade bei Volksverhetzungsdelikten aus dem antisemitischen Bereich hätte dies auch eine verheerende (außen)politische Signalwirkung.

 

II. Erweiterung des § 397a Abs. 1 StPO um Fälle gravierender häuslicher Gewalt

Dagegen begrüßt der Deutsche Richterbund die Erweiterung des Katalogs des § 397a Abs. 1 StPO um Fälle gravierender häuslicher Gewalt. Den Opfern soll künftig auf Antrag ein Beistand zu bestellen sein, ohne dass die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen müssen. Dies erscheint sachgerecht, da Straftaten in diesem Bereich für die Verletzten aufgrund der emotionalen Beziehung zu dem Täter oder aufgrund eines Abhängigkeitsverhältnisses oft besonders belastend sind.

Dieses Recht soll nach § 397a Abs. 1 Nr. 3a StPO-E Personen zustehen, die durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 223, 224 oder 238 StGB oder nach § 4 Satz 1 GewSchG verletzt sind, wenn die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet.

Durch diese Umschreibung dürfte eine Eingrenzung auf Fälle gravierender häuslicher Gewalt möglich sein. Zwar ist zu konstatieren, dass vom Wortlaut der Vorschrift auch andere Fallgestaltungen erfasst wären, etwa Taten, die sich lange nach Ende einer Beziehung ereignen und mit dieser in keinem Zusammenhang mehr stehen, da die Gründe für die erheblichen Tatfolgen nur als Regelbeispiele ausgestaltet sind. Durch Auslegung anhand der Gesetzesbegründung können solche Fälle jedoch aus dem Anwendungsbereich ausgeschieden werden. Der Deutsche Richterbund hat deshalb Vertrauen in die strafprozessuale Praxis, zu einer angemessenen Anwendung der Norm zu gelangen.

 

III. Psychosoziale Prozessbegleitung

Auch die im Hinblick auf die psychosoziale Prozessbegleitung vorgesehenen Änderungen erscheinen sachgerecht.

Die Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung des Verletzten besteht bereits nach geltendem Recht und ist in § 406g StPO sowie dem Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG), auf das in § 406g Abs. 2 StPO verwiesen wird, verankert. Es handelt sich um eine besondere Form der nicht rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung, welche die Informationsvermittlung und die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im Strafverfahren mit dem Ziel umfasst, die individuelle Belastung des Verletzten zu reduzieren und seine Sekundärviktimisierung zu vermeiden (§ 2 Abs. 1 S. 1 u. 2 PsychPbG). Nach der Gesetzesbegründung des 3. Opferrechtsreformgesetzes dient die psychosoziale Prozessbegleitung darüber hinaus dem Abbau von Ängsten und der Stabilisierung des Zeugen und damit der Stärkung von dessen Aussagetüchtigkeit (BT-Drs. 18/6906, 25). Damit fördert sie auch Belange der Justiz und hat sich als wichtiges Instrument des Opferschutzes in der Praxis bewährt.

Um die psychosoziale Prozessbegleitung zu stärken, soll der Verletzte künftig gem. § 48 Abs. 1 S. 4 StPO-E auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters zu beantragen, hingewiesen werden, wenn bei Vornahme einer ihn betreffenden Vernehmung, Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen entsprechenden Anspruch nach § 406g Absatz 3 StPO bestehen. Ferner ist die Beiordnung bei minderjährigen Verletzten gem. § 48 Abs. 2 S. 2 StPO-E frühzeitig zu prüfen. Beides erscheint sinnvoll, um dem Verletzten die Wahrnehmung seiner Rechte bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu ermöglichen.

Dies gilt auch für die in § 406g Abs. 1 S. 3 StPO-E vorgesehene Regelung, wonach der psychosoziale Prozessbegleiter von einem Hauptverhandlungstermin sowie vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen ist, wenn er vom Gericht bestellt oder seine Wahl dem Gericht angezeigt wurde. Dies stellt sicher, dass der Prozessbegleiter den Verletzten während der Hauptverhandlung oder nach deren Abschluss in psychosozialer Hinsicht begleiten und so stabilisieren kann. Die Terminfindung für die Hauptverhandlung dürfte durch die geplante Neuregelung nicht übermäßig beeinträchtigt werden, da lediglich eine Mitteilung des Termins vorgesehen ist. Auch beim Beistand des nebenklagebefugten Verletzten, der gem. § 406h Abs. 2 S. 2 StPO ebenfalls vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen ist, besteht kein Anspruch auf eine Terminsverlegung wegen Verhinderung (vgl. KK/Zabeck, StPO, 9. Aufl., § 406h Rn. 4). Für den psychosozialen Prozessbegleiter dürfte Entsprechendes gelten. Zudem dürfte dessen unterbliebene Benachrichtigung vom Hauptverhandlungstermin – ebenso wie die unterbliebene Benachrichtigung des Nebenklagebefugten oder seines Beistandes (Löwe-Rosenberg/Wenske, StPO, 27. Aufl., § 406g Rn. 40) – nicht geeignet sein, die Revision zu begründen.

Auch dass die Möglichkeiten der Beiordnung eines Prozessbegleiters erweitert werden sollen und die Beiordnung künftig gem. § 406g Abs. 3 S. 1 StPO-E in allen Fällen des § 397a Abs. 1 StPO ohne weitere Voraussetzungen möglich sein soll, erscheint sinnvoll, um den Zugang und die Inanspruchnahme zu erleichtern. Der Verletzte wird so davon entbunden darzulegen, dass eine psychosoziale Prozessbegleitung aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit erforderlich ist. Die dieser Änderung zugrundeliegende Überlegung, dass die Schutzbedürftigkeit auch in den Fällen des § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO aufgrund der Schwere der dort genannten Straftaten regelmäßig vorliegt, ist nachvollziehbar. Der Verzicht auf die Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bewahrt die Verletzten zudem vor dem Risiko einer erneuten Selbststigmatisierung und dadurch bedingten Vertiefung der Opferrolle. Dies führt im Übrigen auch zu einer Entlastung des Gerichts.

Bei minderjährigen Verletzten kann es in bestimmten Konstellationen geboten sein, die Beiordnung ohne entsprechenden Antrag von Amts wegen vorzunehmen, da diese einerseits oft einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, andererseits aber – trotz eines entsprechenden Hinweises – nicht stets zu einer eigenen Antragstellung in der Lage sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Täter aus dem persönlichen Umfeld des minderjährigen Verletzten stammt. Dass § 406g Abs. 3 S. 2 StPO-E für solche Fälle die Möglichkeit einer Beiordnung von Amts wegen schafft, ist daher zu begrüßen. Gleichzeitig erscheint es nicht sinnvoll, dem minderjährigen Verletzten einen psychosozialen Prozessbegleiter gegen seinen Willen beizuordnen, da dann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit kaum vorstellbar ist. Die Regelung des § 406g Abs. 3 S. 3 StPO-E, wonach eine Beiordnung in diesem Fall nicht erfolgen soll, ist daher sachgerecht. Hier wäre ggf. sogar an einen gänzlichen Ausschluss zu denken.

Schließlich erscheinen auch die vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Anhebung der Vergütungssätze (§ 6 Abs. 1 S. 1 PsychPbG-E), die seit 2017 nicht mehr erhöht wurden und mittlerweile die in Fällen der psychosozialen Prozessbegleitung erhobenen Gebührenzuschläge (Nr. 3150 bis 3152 KV GKG) unterschreiten. Hier wieder einen Gleichlauf herzustellen, ist daher angemessen. Dies trägt auch dazu bei, die psychosoziale Prozessbegleitung für Anbieter wieder attraktiver zu machen und so ein flächendeckendes Angebot zu erhalten. Gleiches gilt für die Einführung einer Vergütung für eine psychosoziale Betreuung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PsychPbG-E), die Erhöhung der Vergütung in Fällen besonders zeitintensiver Prozessbegleitung, wenn mehr als drei Hauptverhandlungstermine gemeinsam mit dem Verletzten wahrgenommen werden (§ 6 Abs. 1 S. 2 PsychPbG-E), die Möglichkeit des Ersatzes von Fahrtkosten (§ 6 Abs. 2 PsychPbG-E) sowie die Möglichkeit der nachträglichen Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters (§ 8 PsychObG-E). Im Hinblick auf die Erhöhung der Vergütungssätze wird allerdings die Stimmigkeit des Gesamtgefüges der Vergütung – insbesondere im Vergleich zu Verteidigern und Nebenklagevertretern – im Blick zu behalten sein.