Sinnvolle Vorschläge für StPO-Reform rasch umsetzen

Berlin. Der Deutsche Richterbund dringt darauf, Strafverfahren zu beschleunigen und die entsprechenden Empfehlungen der StPO-Reformkommission rasch umzusetzen. „Im Abschlussbericht der Kommission finden sich sinnvolle Reformvorschläge, die das Strafverfahren ohne Eingriff in die Beschuldigtenrechte beschleunigen werden“, sagt DRB-Vorsitzender Christoph Frank.

Diese Vorschläge seien aus Sicht der Justiz sehr zu begrüßen und müssten vorrangig umgesetzt werden. „Es ist erfreulich, dass die Kommission viele Anregungen des Deutschen Richterbundes aufgegriffen hat. Das parlamentarische Verfahren sollte aber genutzt werden, um einige weitergehende Vorschläge der OLG-Präsidentenkonferenz und des Deutschen Richterbundes noch aufzunehmen“, erklärt Frank. So könnte das gerichtliche Zwischenverfahren gestärkt und das Strafbefehlsverfahren ausgeweitet werden, um den Strafprozess effektiver zu gestalten.


Der DRB begrüßt insbesondere, dass die Kommission die Befugnis zur Anordnung einer Blutentnahme wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt vom Richter auf die Staatsanwaltschaft übertragen will. Die Gerichte würden damit – ohne Abstriche am Rechtsschutz bei Straßenverkehrsdelikten – für die Kontrolle schwerwiegenderer Grundrechtseingriffe entlastet. Richtig sei auch die vorgeschlagene Fristsetzung für Beweisanträge, die missbräuchliche Anträge verhindern soll und damit „zu einer rechtsstaatlich gebotenen Beschleunigung des Strafverfahrens führt“, so Frank. Der DRB begrüßt ferner die Forderung der Kommission, die Regeln für Befangenheitsanträge so zu ändern, dass sich Verfahrensverzögerungen besser vermeiden lassen.
 
Entschieden abzulehnen sei hingegen die Idee, die erstinstanzliche Verhandlung beim Landgericht künftig per Video zu dokumentieren. „Das würde einen Paradigmenwechsel im deutschen Strafprozess bedeuten“, warnt Frank. Das Vorliegen einer Aufzeichnung der Hauptverhandlung führe mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu, dass die Revisionsinstanz nicht mehr auf eine Rechtsprüfung beschränkt bleibe, sondern zu einer weiteren Tatsacheninstanz werde.