Besonnenheit bei Verfassungsrichterwahl nötig

Der Deutsche Richterbund (DRB) zeigt sich besorgt über die Vorgänge um die Wahl von Bundesverfassungsrichtern und fordert dazu auf, im gesamtstaatlichen Interesse am Funktionieren der Institutionen tagespolitische Überlegungen aus solchen Entscheidungen fernzuhalten.

Die Vorsitzenden des DRB, Andrea Titz und Achim Scholz, sagten dazu heute in Berlin: „Tagespolitische Interessen und Positionierungen in gesellschaftspolitischen Einzelfragen sollten im Nominierungsprozess nie in den Vordergrund geraten, weil sie den Eindruck von der Unabhängigkeit aller Bundesverfassungsrichter und in der Folge die Akzeptanz ihrer Entscheidungen beeinträchtigen können. Auch darf die hohe fachliche und persönliche Reputation der Nominierten im Verfahren nicht beschädigt werden.“

Die Arbeitsfähigkeit und das Ansehen des Bundesverfassungsgerichts sind von überragender Bedeutung für den demokratischen Rechtsstaat. Es ist Verfassungsorgan und Gericht und als solches nicht den Regeln der parteipolitischen Entscheidungsfindung unterworfen. Seine Mitglieder sind unabhängig. Sie sind Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts, nicht einer Partei. Dieser hohe Anspruch, dem die Mitglieder des Gerichts seit fast 75 Jahren gerecht werden, ist die Basis für das hohe Ansehen des Gerichts und die breite Akzeptanz seiner Entscheidungen, von denen die Funktionsfähigkeit der Verfassungsordnung gerade in schwierigen Fragen abhängt. Das muss auch bei der Wahl von Richterinnen und Richtern bedacht werden. Gerät ihre Wahl unter den Einfluss der Tagespolitik, kann dies langfristig zu einer nachteiligen Politisierung des Gerichts führen.

Gerade die Zusammensetzung des Gerichts aus Berufsrichtern, Hochschullehrern und Politikern versetzt es in die glückliche Lage, ein breites Meinungsspektrum in seine Entscheidungen einbeziehen zu können. Große Richterpersönlichkeiten wie Ernst Benda, Roman Herzog oder Jutta Limbach belegen beispielhaft, dass klare gesellschaftspolitische Positionierungen von Richterinnen und Richtern verbunden mit der Offenheit für den Diskurs die ausgewogene Entscheidungsfindung befördern, statt sie zu beeinträchtigen. Das gilt jedenfalls, solange das Gericht seinen besonderen Charakter wahren kann und nicht von außen politisiert wird.

Im Nominierungsprozess darf zudem nicht aus dem Blick geraten, dass Kandidatinnen und Kandidaten sich nicht selbst für das Amt bewerben. Sie werden aufgrund ihres allgemein anerkannt hohen persönlichen und fachlichen Ansehens vorgeschlagen. Die Gestaltung des Verfahrens darf ihre Reputation nicht beschädigen.

 

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Bild von Matthias Schröter Matthias Schröter Pressesprecher
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