Freiheitsentziehende Regeln bei Minderjährigen definiert

Berlin. Seit Oktober 2017 ist das „Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) bei Kindern“ in Kraft. Es sieht vor, dass Familiengerichte bei beispielsweise Fixierungen oder Sedierungen, der Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in sogenannten Beruhigungsräumen oder Gitterbetten ohne Möglichkeit des Verlassens dies unter Einholung eines Gutachtens genehmigen müssen.

In der Praxis war bislang jedoch oft unklar, wer diese erstellt und nach welchen Kriterien. Dem wird nun durch Schaffung eines Mindestanforderungskataloges an die Gutachten Abhilfe geschaffen. Vertreter juristischer, psychologischer, medizinischer und (sozial-)pädagogischer Fachverbände, der Bundesrechtsanwalts- und der Bundespsychotherapeutenkammer haben sich in einer Arbeitsgruppe, in der auch der Deutsche Richterbund (DRB) vertreten ist, auf fachübergreifende Qualitätsstandards geeinigt. Sie sollen als Ergänzung der Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen dienen und allen Verfahrensbeteiligten Orientierung geben.

So soll ein Sachverständigengutachten künftig beispielsweise den Anlass und das Ziel für die freiheitsentziehende Unterbringung enthalten. Bestehende oder drohende Schäden beziehungsweise Gefahren durch die Maßnahme oder auch deren Unterlassung sowie eine Einschätzung, ob diesen nicht auch auf andere Weise begegnet werden kann, sollten ebenfalls vermerkt werden. Dabei ist unter anderem auf die Art und Schwere der Erkrankung, Verhaltensstörung und Behinderung durch den Sachverständigen einzugehen. Das gilt auch für die Art der zu genehmigenden freiheitsentziehenden Maßnahmen, die Frequenz und jeweilige Dauer oder auch die Kriterien für deren Beendigung.

„Die Mindestanforderungen werden einen wichtigen Beitrag zum großen Thema der kindgerechten Justiz liefern“, sagt der DRB-Co-Vorsitzende Joachim Lüblinghoff, der für den Richterbund an den Qualitätsstandards mitgearbeitet hat. „Ich bin überzeugt, dass die Familienrichterinnen und Familienrichter für diese Handreichung dankbar sein werden. Zu einer Qualitätssteigerung werden diese Standards allemal führen.“

Fachlich begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.

Ansprechpartner

Bild von Matthias Schröter Matthias Schröter Pressesprecher
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