Der Deal im Strafprozess

Nürnberg. Chancen und Grenzen der Verständigung im Strafverfahren standen am 10. Juni im Nürnberger Justizpalast im Mittelpunkt der Podiumsdiskussion der Reihe „Justiz im Dialog“.

Moderiert von der Journalistin und Juristin Julia Kammler (Bayerischer Rundfunk) ging das Podium zunächst der Frage nach, ob Wahrheit und Strafe verhandelbar seien. Hans Kudlich (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg) betonte, dass Verständigungen keine grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens verletzten. Während Urteile häufig nur eindeutige Ergebnisse abbildeten, könne eine Verständigung den Grautönen des Lebens oftmals besser gerecht werden. Sonja Schuller, Vorsitzende einer Strafkammer am Landgericht Nürnberg-Fürth, stellte klar, dass nicht über Gerechtigkeit verhandelt werde. In geeigneten Fällen sei die Verständigung jedoch ein sinnvolles Instrument zur Straffung des Verfahrens.

Karsten Schieseck, langjähriger Opferanwalt und Strafverteidiger aus Bayreuth, verwies darauf, dass der Gesetzgeber mit § 257c StPO Verständigungsgespräche aus der Grauzone geholt und ein transparentes, kommunikatives Verfahren geschaffen habe. Davon profitierten alle Beteiligten, auch die Angeklagten. Strafverteidigerin Sandra Rothschild (Nürnberg) ergänzte, dass Verständigungen ohnehin nur in geeigneten Verfahren in Betracht kämen. Wo die Vorwürfe der Anklage unzutreffend seien, müsse der Fall streitig verhandelt werden.

Das Podium beleuchtete zudem die Auswirkungen von Verständigungen auf Angeklagte. Rothschild schilderte den erheblichen Druck, der entstehen könne, wenn ein Mandant zwischen seiner eigenen Sicht des Geschehens und einem günstigen Verfahrensausgang abwägen müsse. Deshalb müssten Vor- und Nachteile sorgfältig besprochen werden. Mit Blick auf die Opferperspektive betonte Schieseck die wichtige Rolle von Nebenklagevertretern, die die Interessen der Geschädigten in Verständigungsgespräche einbringen könnten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass manche Opfer eine Aussage vermeiden wollten, während andere ausdrücklich gehört werden möchten. Rothschild hielt dagegen, dass Nebenklagevertreter fremde Interessen wahrnähmen und diese die maßgebliche Sicht des Angeklagten nicht überlagern dürften.

In der abschließenden Diskussion stand die Frage im Mittelpunkt, ob Verständigungen die Ergebnisse eines Verfahrens beeinflussen. Kudlich verwies auf die Schwierigkeit empirischer Vergleiche, da kein Verfahren zweimal unter identischen Bedingungen geführt werden könne. Rothschild betonte, dass Verständigungen nicht zwangsläufig zu günstigeren Ergebnissen führten, während Schieseck erneut den kommunikationsfördernden Charakter hervorhob und konstatierte, dass der Deal eine Ausnahme sei und in geeigneten Fällen zu guten Ergebnissen führe. Auch Schuller konnte nicht bestätigen, dass Verständigungen stets zu milderen Strafen führten.

 

 

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