# 9/04

Stellungnahme des Vereins der Richterinnen und Richter beim Bundespatentgericht zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Errichtung einer europäischen Patentgerichtsbarkeit für das Gemeinschaftspatent

Juni 2004

Aus der Sicht der Richterinnen und Richter des Bundespatentgerichts erscheinen die aktuellen Überlegungen, die bestehenden Patentsysteme in Europa durch ein Gemeinschaftspatentsystem zu ergänzen, sinnvoll und konsequent, da sich beim Nutzer der bestehenden Systeme das Bedürfnis nach einem gemeinschaftsweit gültigen und in einem einheitlichen Rechtsweg durchzusetzenden bzw. zu überprüfenden Schutzrecht gezeigt hat.

Der gegenwärtig vorliegende Vorschlag ist indes in wichtigen Punkten nicht geeignet, dem für ein gemeinschaftsweites Schutzsystem unerlässlichen Interesse der Nutzer an einem schnellen, kostengünstigen und qualitativ hochwertigen gerichtlichen Rechtsschutz zu entsprechen.

Das vorgeschlagene Gerichtssystem sieht eine zentralisierte Gerichtsbarkeit vor, deren Verfahren an dem durch die Parteimaxime beherrschten Zivilprozess orientiert ist. Die dadurch zu erwartende Konzentration auf juristisches Vorbringen der Beteiligten wird den besonderen Bedürfnissen in Auseinandersetzungen um technische Schutzrechte nicht gerecht. Durch die Beteiligung technischer Experten soll zwar in allen Phasen des Verfahrens sichergestellt werden, dass die juristischen Fragestellungen auch vor dem Hintergrund einer korrekten Erfassung der technischen Sachverhalte erarbeitet und gelöst werden. Die Mitwirkung dieser technischen Experten lediglich als Hilfsberichterstatter (ohne Stimmrecht) kann aber nicht sicherstellen, dass die technischen Fragen, die sich im Einzelfall stellen, angemessen beantwortet werden können. Im übrigen gewährleistet deren geringe Anzahl nicht, dass für die jeweiligen technischen Fachgebiete eine ausreichende Zahl technischer Experten zur Verfügung steht. Die Folge ist, dass viele technische (Vor-)Fragen nur unter zeit- und kostenaufwendiger Hinzuziehung von Sachverständigen beantwortet werden können. Dies widerspricht dem Interesse an einem schnellen und kostengünstigen Rechtsschutz, der im Bereich des Patentrechts angesichts der Bedeutung dieser Schutzrechte für unternehmerische Entscheidungen unerlässlich ist.

Die jahrzehntelangen positiven Erfahrungen mit technischen Richtern in den Technischen Beschwerdesenaten und den Nichtigkeitssenaten des Bundespatentgerichts sowie mit technischen Mitgliedern der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts zeigen überdies, dass bei Streitigkeiten um Patente die Arbeit am technischen Sachverhalt einen vorrangigen Stellenwert hat, nicht zuletzt, wenn es gilt, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Parteien durch Neuformulierung von Patentansprüchen und Abgrenzung vom Stand der Technik zu erzielen. Zu derartigen Ergebnissen, die im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht zu unterschätzen sind, dürfte ein rein juristisch orientiertes Gericht nicht in der Lage sein.

Wenig hilfreich im Hinblick auf Effizienz und Rechtssicherheit erscheint schließlich eine Sprachenregelung, die durch umfangreiche Übersetzungen die Kosten erhöht, zumal verschiedensprachige Fassungen von Patentansprüchen mit gleichrangiger Verbindlichkeit in den jeweiligen Mitgliedsstaaten dem Grundgedanken des einheitlichen Schutzrechts zuwiderlaufen. Aus praktischer Sicht erscheint eine Sprachenregelung unerlässlich, die auf unzweideutigen Grundlagen beruht und für die Nutzer ebenso wie für die Gerichte leicht handhabbar ist. Die Verwendung einer einzigen Sprache für das Verfahren - z.B. Englisch als anerkannte Sprache der Technik - ist letztlich anzustreben. Orientieren könnte man sich hilfsweise auch an dem Modell des Europäischen Patenterteilungsverfahrens mit drei Amtssprachen, wonach grundsätzlich die Sprache Verfahrenssprache ist, in der das streitige Patent erteilt wurde.

Praxisgerechte Problemlösungen für die weitere Arbeit an einem Gemeinschaftspatent-Gerichtssystem enthält das von der Arbeitsgruppe "Streitregelung" der europäischen Patentorganisation ausgearbeitete System einer Gerichtsbarkeit für europäische Patente (EPLA). Die dortigen Überlegungen sollten uneingeschränkt in die weitere Planung mit einbezogen werden.