11.09.18

Amtsrecht Staatsanwälte

Wegfall des ministeriellen Weisungsrechts für Strafverfahren

Die Vorschriften des 10. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 141 bis 152 GVG) sind in wesentlichen Teilen seit ihrem Erlass im Jahre 1879 unverändert geblieben. Durch den Ausbau des Rechtsstaates und eine stärkere Stellung der Staatsanwaltschaft sind sie jedoch inzwischen überholt.

Angesichts der Diskussion um eine selbstverwaltete Justiz, die auch die Forderung nach einer selbstverwalteten Staatsanwaltschaft umfasst, und im Zuge der Entwicklung eines Leitbilds für den Europäischen Staatsanwalt legte der Deutsche Richterbund (DRB) im Juni 2004 einen Gesetzesvorschlag zur Neugestaltung der Vorschriften des 10. Titels des GVG vor. Kernpunkt dieses Vorschlags war die Abschaffung des Weisungsrechts der Landesjustizverwaltungen gegenüber den Staatsanwaltschaften im Einzelfall. Dieser Entwurf wurde im Jahr 2014 überarbeitet und im Hinblick auf die Abschaffung des externen Weisungsrechts im Einzelfall spezifiziert. Um verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen und um die demokratische Legitimation staatsanwaltlichen Handelns sicherzustellen, soll nach dem überarbeiteten Entwurf ein besonderes Klageerzwingungsverfahren für die Landesjustizverwaltungen bei Verfahrenseinstellungen gem. § 170 Abs. 2 StPO vorgesehen werden.

Einer der zentralen Punkte beider Entwürfe war die Abschaffung des Status des politischen Beamten für die Generalstaatsanwälte der Länder, was die Politik inzwischen in allen Ländern umgesetzt hat. Hinsichtlich des Generalbundesanwalts stellten die Entwürfe zwar klar, dass es keinen Grund gebe, an seinem Status als politischer Beamter festzuhalten. Eine ausdrückliche Forderung nach Abschaffung dieses Status enthielten sie jedoch nicht. Angesichts der rechtspolitischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Entlassung des früheren Generalbundesanwalts Range im Jahr 2015 sah sich der DRB veranlasst, in konsequenter Fortführung seiner bisherigen Reformüberlegungen mit der jüngsten Überarbeitung des Gesetzentwurfs nunmehr auch für den Generalbundesanwalt explizit die Aufgabe dieses Status zu fordern und für die Abschaffung des externen Weisungsrechts des Bundesjustizministers im Einzelfall gegenüber dem Generalbundesanwalt einzutreten.