# 8/04

Stellungnahmedes Deutschen Richterbundeszu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Mahnverfahrens vom 19.03.2004 – KOM(2004)173endg. –

Juni 2004

Der Deutsche Richterbund begrüßt den Vorschlag der Kommission für ein Europäisches Mahnverfahren. In Deutschland bestehen außerordentlich gute Erfahrungen mit dem Deutschen Mahnverfahren. Die wesentlichen Merkmale dieses Verfahrens finden sich auch in dem Verordnungsvorschlag.

Ein effizientes Verfahren, welches die Vorteile der automatisierten Datenverarbeitung in vollem Umfang zur Geltung bringt, ist nur möglich, wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, die Schlüssigkeit des Anspruchs zu prüfen. In diesem Sinne versteht der Deutsche Richterbund den Verordnungsvorschlag, der vorsieht, dass der Grund des Anspruchs zwar genannt und der Lebenssachverhalt kurz beschrieben werden muss, aber das Gericht den Anspruch nicht prüft. Damit dienen die Angaben nur zur Bestimmung des Streitgegenstandes und der Information des Schuldners, der sich darüber schlüssig werden muss, ob er sich verteidigt oder nicht. Nach unserer Auffassung ist dieses Verfahren aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zu beanstanden, da der Antragsgegner hierüber ausdrücklich belehrt wird und er seine Rechte durch die Verteidigungsanzeige in vollem Umfang wahren kann. Durch das Widerspruchsverfahren und die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der schuldlosen Versäumung einer der Fristen sind weitere Sicherungen des Schuldners vor unberechtigten Forderungen vorgesehen.

 

Die Umsetzbarkeit der Verordnung wird entscheidend von der Datenstruktur der Formulare abhängen. Nur diese kann eine Automatisierungsfähigkeit gewährleisten. Da die deutschen Bundesländer insoweit über eine profunde Erfahrung verfügen, sollte bei der Formulierung der Formulare darauf zurückgegriffen werden.

 

Im übrigen wird zu den einzelnen Vorschriften folgendes angemerkt:

(1) Ersichtlich soll das Verfahren nur auf Geldforderungen anwendbar sein (Erwägung 9). Das sollte auch in dem Text der Verordnung selbst klargestellt werden.

 

(2) Die wörtliche Wiederholung von Artikel 1.1 in Artikel 2.1 erscheint überflüssig.

 

(3) In Artikel 5.5 ist vorgesehen, dass die europäische Zahlungsaufforderung zum Zwecke der Unterbrechung der Verjährungsfrist einem Prozesseröffnungsbeschluss gleichgestellt wird. Nach deutschem Recht wird die Verjährung unter anderem durch die Zustellung der Klage bzw. des Mahnbescheids unterbrochen. Einen Prozesseröffnungsbeschluss kennt das deutsche Recht nicht. Wenn formuliert würde, dass die Zustellung der Zahlungsaufforderung die Verjährung unterbricht, wäre der Gleichlauf mit deutschem Recht hergestellt.

gez. Lothar Jünemann, Mitglied des DRB-Präsidiums