# 7/04

Stellungnahme zum Abschlussbericht und Gesetzentwurf der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts

Juni 2004

I. Es wird zunächst ausdrücklich begrüßt, dass es zum einen der Kommission gelungen ist, einen in sich schlüssigen und übersichtlichen Gesetzesentwurf vorzulegen, der eine deutlich bessere Anwendbarkeit und Übersichtlichkeit verspricht als die bisherige Regelung. Ebenso zeigt der Abschlussbericht, dass sich die Kommission mit den schwierigen Fragen von Änderungen grundsätzlicher bisheriger Regelungen gründlich befasst und dabei verschiedene Fragen aufgegriffen hat, die aufgrund der viel diskutierten Situation der sozialen Sicherungssysteme entstanden sind. Es ist besonders erfreulich, dass diese Fragen nicht von vornherein ausgeklammert worden sind, auch wenn nicht auf alle Fragen eine Antwort gegeben worden ist.

Anzumerken ist allerdings auch, dass die vorgeschlagenen Regelungen doch von einer besonders nachhaltigen Berücksichtigung der Belange der Versicherungen getragen werden und die Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens bisweilen eine besonders übermächtige Bedeutung gewonnen zu haben scheint. Dies dürfte mit den verschiedenen Regelungsansätzen in der Europäischen Union, die auf die Stärkung der Rechte des Einzelnen, insbesondere des Verbrauchers, zielen, auf mittel- und langfristige Sicht nicht vereinbar sein.

 

II. Zu dem Abschlussbericht sei im Einzelnen folgendes angemerkt:

1. Im Bereich der Lebensversicherung - teilweise auch anderen Versicherungsarten - wäre eine Standortbestimmung zu wünschen zu der Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn ein Versicherer gesetzlich bestimmte Informationsansprüche nicht erfüllt.

Nach den Vorschlägen der Kommission wird dies in der Regel zu einem Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers führen. Dies wiederum ist nach den Vorschlägen der Kommission so ausgestaltet, dass in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle die Ablösung vom Vertrag nur ex nunc erfolgt, die Versicherung also einen Teil der gezahlten Prämie bzw. Prämien behält. Als Begründung hierfür wird angegeben, dass der Versicherungsnehmer in der fraglichen Zeit den Versicherungsschutz genossen habe.

Diese Regelung dürfte aber dem Gegenstand nicht wirklich gerecht werden. Sollte sich der Versicherungsnehmer zur Lösung vom Vertrag entscheiden, sollte ihm ein Anspruch auf Rückerstattung der Prämien insgesamt zustehen, wenn es noch keine abgerechneten Versicherungsfälle gegeben hat; wäre er zutreffend beraten worden, so hätte er in der Regel den Vertrag gar nicht geschlossen und folglich die Aufwendungen insgesamt nicht getätigt. Von dem Versicherungsschutz hat er in dieser Konstellation keinerlei Vorteile gehabt. Es ist nicht einzusehen, warum die Versicherung die gezahlten Prämien für einen nur aufgrund falscher Beratung oder unterlassener Information geschlossenen Vertrag behalten dürfen soll.

Alternativ dazu wären auch Regelungen denkbar, die einen Versicherer bei Abschluss von Verträgen aufgrund falscher Information an den Vertrag mit dem zugesagten Inhalt binden. Nach allgemeinem Vertragsrecht liegt eine solche Rechtsfolge nahe. Die Begründung, die Solvenz eines Versicherungsunternehmens bedürfe besonderen Schutzes, erscheint nicht wirklich überzeugend.

 

2. Bei der Unfallversicherung sehen nach den Ausführungen Seite 136/137 des Gutachtens die AUB derzeit vor, dass bei Änderung der Gefährlichkeit des ausgeübten Berufs - ggf. auch wegen Berufswechsels - die Beiträge entweder gemindert oder erhöht werden sollen. Warum dies nur unter dem Aspekt der Erhöhung gesetzlich aufgenommen werden soll, leuchtet nicht ein.

 

3. In demselben Fragenkomplex geht das Gutachten auf Seite 137 auf die Frage ein, dass die Rechtsprechung bei der Versäumung von Fristen zur Anzeige und vor allem zum ärztlichen Nachweis einer Berufsunfähigkeit nach einem Unfall den Versicherern unter Umständen nach Treu und Glauben versagt hat, unter Berufung auf die Fristversäumung die Ansprüche insgesamt abzulehnen. Die Kommission schlägt vor, dass bei einem Hinweis auf die Ausschlusswirkung der Frist die Fristversäumung in Zukunft stets zum Wegfall der Ansprüche führen soll.

Gerade wegen der Schwierigkeit und Dauer ärztlicher Feststellungen bei schweren Verletzungen - die genauen Auswirkungen sind oft erst lange später erkennbar - dürfte hier vielleicht eher sachgemäß sein und dem Gedanken der bisherigen Rechtsprechung auch eher Rechnung tragen, wenn es auf die Anmeldung der Ansprüche ankommt, die verbindliche ärztliche Feststellung aber nicht mehr an eine Ausschlussfrist geknüpft ist.

Es wird sicher - wie im Gutachten angeführt - im Interesse der Versicherer liegen, eine solche Ausschlussfrist geltend machen zu können. Gerade bei sehr schweren Verletzungen, die möglicherweise zu dauerhafter Berufsunfähigkeit führen, können aber Untersuchungen zur Feststellung bleibender Schäden oft erst nach langwierigen Behandlungen und Rehabilitationen erfolgen. Daher sind hier Fristen unangebracht.

Hinzu kommt, dass die bisherige gerichtliche Praxis gezeigt hat, dass durch die Fristen der Streit, ob die Berufsunfähigkeit denn durch den Unfall bedingt sei, so gut wie nie vermieden wird. Daher kann auch für den ärztlichen Nachweis auf die Frist verzichtet werden.

 

4. Im Rahmen der Krankenversicherung ist zunächst hervorzuheben, dass die Problematik bei einer Erleichterung des Wechsels des Versicherers überzeugend herausgearbeitet wurde. Auch im Interesse der schwächeren Versicherten muss hier wirklich gründlich geprüft werden, ob eine weitergehende Öffnung vertretbar ist.

Im Übrigen ist aber zu den Ausführungen auf Seite 172 des Gutachtens zu der Frage des Leistungsumfangs bei der Krankenversicherung anzumerken, dass die Ablehnung der neuen Rechtsprechung des BGH hier nicht überzeugt. Der BGH hat bei seinen neueren Urteilen einbezogen, dass ein Kranker auch die Möglichkeit haben muss, bei mehreren effektiven Behandlungsmethoden nicht nur wirtschaftliche Überlegungen bei der Auswahl der Therapie zugrunde zu legen. Diese neue Rechtsprechung sollte nicht durch einen neuen Gesetzesentwurf im Interesse der Versicherer sogleich wieder unterbunden werden. Ein Kranker muss bei mehreren gleichwertigen Therapien auch andere Aspekte in seine Entscheidung für eine dieser Therapien mit einbeziehen dürfen.

Soweit das Gutachten schließlich auf Seite 186 f. die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die private Pflegeversicherung vorsieht, bestehen gewisse Bedenken. Es wird zur Begründung ausschließlich auf Beitragsstreitigkeiten abgestellt, hingegen werden die Leistungen ausgeblendet. Gerade insoweit besteht aber nach geltendem Recht eine besondere Nähe zur sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung. Die Leistungsangebote der privaten Pflegeversicherung sind streng reglementiert, um eine gleiche Versorgung für alle Versicherten in diesem Bereich sicherzustellen. Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung sind aber den Sozialgerichten zugewiesen und sollen es nach dem Entwurf auch bleiben. Während es im Hinblick auf die gerichtliche Geltendmachung von Beitragsansprüchen durchaus gute Gründe für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte geben dürfte, hat sich der Gleichlauf der gerichtlichen Zuständigkeit auf der Leistungsseite nach den Erfahrungen der sozialgerichtlichen Praxis bewährt. Daher sollte über die Rechtswegzuständigkeit für die private Pflegeversicherung erst dann entschieden werden, wenn geklärt ist, inwieweit die Leistungsinhalte der privaten Pflegeversicherung zukünftig von denen der sozialen Pflegeversicherung abweichen sollen. § 186 Abs. 7 des Gesetzesentwurfs ("die Grundsätze der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch") dürfte hier weit offener sein als der nach dem Entwurf (Art. 10 Nr. I) zur Streichung vorgesehene § 23 Abs. 6 SGB XI ("dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung"). Der Deutsche Richterbund geht davon aus, dass insoweit noch Diskussionsbedarf mit den für die soziale Pflegeversicherung verantwortlichen Institutionen besteht, die nach der Besetzung der Kommission offensichtlich bisher nicht eingebunden worden sind.

 

5. Hinsichtlich der Übergangsregelungen ist anzumerken, dass nach hiesiger Ansicht eine rückwirkende Veränderung von Verträgen zum Nachteil einer der Vertragsparteien nicht zulässig sein dürfte, so dass man sich in einer Übergangszeit auf ein Nebeneinander alter und neuer Vertragsformen einstellen müsste. Dies sollte aber kein entscheidender Hinderungsgrund gegen eine Neuregelung sein. Auch bei der Schuldrechtsreform ist dies ohne große Probleme bewältigt worden. Auch steht es dann den Vertragspartnern frei, die Verträge ggf. den ihnen besser erscheinenden Neuregelungen anzupassen.

 

III. Zu dem Gesetzesentwurf - der grundsätzlich ausdrücklich begrüßt wird - ist Folgendes anzumerken:

Bei § 6 des Entwurfs wäre aus Sicht der Rechtsprechung zu begrüßen, wenn unter dem Aspekt der Beweisbarkeit und Klarheit der Vereinbarungen die Notwendigkeit der Schriftform im Fall eines Verzichts auf Beratung noch deutlicher hervorgehoben würde, eventuell durch die Formulierung: "Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf eine Beratung bedarf in allen Fallgestaltungen der Textform; die Erklärung ist eventuell nachträglich abzugeben."

Erfreulich ist die Anpassung der Verjährungsfristen an die allgemeinen Fristen von drei Jahren und den Fristlauf zum Jahresende. Diese Vereinheitlichung erleichtert die Arbeit der Rechtsuchenden und Anwender.

Bei § 26 Abs.1 letzter Satz des Entwurfs erscheint die Fiktion zugunsten der Versicherer, dass eine nicht wirksame fristlose Kündigung immer auch eine fristgemäße Kündigung beinhaltet, nicht erforderlich. Es dürfte auch einer Versicherungsgesellschaft - wie anderen Teilnehmern am Rechtsverkehr - zuzumuten sein, in Zweifelsfällen eine hilfsweise fristgemäße Kündigung mit auszusprechen.

Für den § 28 Abs. 1 letzter Halbsatz des Entwurfs erscheint es nicht angemessen, die Beweislast für das Nichtvorliegen von grober Fahrlässigkeit dem Versicherungsnehmer aufzuerlegen. Rechtstechnisch handelt es sich bei dem Tatbestand, um den er hier geht, um einen solchen, der einen einmal entstandenen Anspruch wieder entfallen lässt. Gemeint ist nämlich der Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers, sollte der Versicherungsnehmer eine Pflicht zur Anzeige einer Gefahrerhöhung während des laufenden Vertragsverhältnisses nach § 25 Entwurf grob fahrlässig nicht erfüllt haben. Nach allgemeinen Regeln trägt derjenige die Beweislast, der einen für ihn günstigen Wegfall eines Anspruchs vorträgt. Danach hat die Beweislast bei dem Versicherer zu liegen. Dies wird noch dadurch gestützt, dass nach allgemeinen Beweisregeln fast immer nicht das Nichtvorliegen eines Tatbestands zu beweisen ist, sondern dessen Vorliegen, weil der Nachweis, dass etwas nicht besteht, nahezu immer viel schwieriger oder fast unmöglich ist. Gemessen daran sollte hier die Beweislast gemäß den allgemeinen Regeln beim Versicherer liegen, nicht beim Versicherungsnehmer.

§ 33 des Entwurfs gibt für den Fall, dass der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige eines Versicherungsfalls unterlässt, nach der Begründung zum Entwurf die geltende Rechtslage wieder. Diese sagt insoweit bei Klauseln, die einen Verfall des Anspruchs auf die Versicherungsleistung bei Versäumung der Anzeigepflicht vorsehen, dass diese nur gültig sind, wenn die Fälle unverschuldeter Versäumung davon ausgenommen sind. Es wird angeregt, dies in die gesetzliche Regelung ausdrücklich aufzunehmen. Der Gesetzesentwurf versucht auch sonst in anerkennenswerter Weise, die Regelungen klar und verständlich zu halten. Es erscheint dann angezeigt, hier die entsprechende Einschränkung gleich in den Gesetzestext mit aufzunehmen. Das könnte geschehen, indem an den vorhandenen Entwurfstext noch angefügt würde: "Ebenso kann er sich nicht darauf berufen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist."

Es wird besonders begrüßt, dass der Entwurf Regelungen für Versicherungsvermittler vorsieht und hier den Anliegen der Versicherten Rechnung getragen wird. Dies entspricht auch den Anforderungen des Rechts der EU. Es wird angeregt, im Falle von Versicherungsvermittlern, die speziell für einen oder wenige Versicherer tätig sind, bei fehlerhaften Informationen durch den Vermittler auch Regelungen dazu zu schaffen, die eine Haftung der Versicherer oder die Folgen für den Vertrag regeln, etwa ein Kündigungsrecht vorsehen. Eine solche Bestimmung kann sich an den derzeitigen § 66 des Entwurfs anschließen. Sie sollte, ähnlich dem Deliktsrecht, eine Exkulpationsmöglichkeit der Versicherer vorsehen.

Im Hinblick auf das Verhalten vieler Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Schadensfalls ist die ausdrückliche Regelung einer Schadensminderungspflicht und deren Ausgestaltung positiv zu bewerten. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen des § 86 Abs. 1 des Entwurfs angeregt, die Konkretisierung des Merkmals "offenbar … abweicht" in den Gesetzestext aufzunehmen. Nach der Begründung soll hier die bisherige Wertung durch die Rechtsprechung, dass es sich um einen klar erkennbaren, deutlichen Fehler handeln muss und nicht jede Abweichung in den Meinungen der Sachverständigen genügt, gelten. Zur Klarheit könnte dies in den Text aufgenommen werden als Legaldefinition.

Bei § 186 Abs. 3 des Entwurfs wird - wie bereits oben zu dem Gutachten ausgeführt - der Einführung eines Wirtschaftlichkeitsmerkmals für die zu erstattenden Therapien widersprochen. Die Gründe hierfür sind, wenn es sich um eine anerkannte und wirksame Therapie handelt, nicht überzeugend.

 

gez. Brigitte Kamphausen,

stellvertretende DRB-Vorsitzende