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Stellungnahme zum Grünbuch der Europäischen Kommission über die Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union

Mai 2003

Der Deutsche Richterbund stimmt grundsätzlich dem Vorhaben zu, in der Europäischen Union gemeinsame Mindeststandards im Strafverfahrensrecht vorzusehen. Es erscheint allerdings im Hinblick auf die Zahl von insgesamt 25 Mitgliedstaaten ab Mai 2004 unumgänglich, es den einzelnen Staaten zu überlassen, mit welchen Verfahrensordnungen sie dieses Ziel erreichen. Deshalb ist auch der Ansatz im Grünbuch zu begrüßen, sich zunächst auf grundlegende und vorliegend fünf exemplarische Bereiche zu beschränken, in denen ein Tätigwerden der EU zweckmäßig sein kann. Gemeinsame Standards bedürfen einer besonderen Kontrolle im Hinblick auf ihre Effizienz und Umsetzbarkeit in den Verfahrensordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Dabei wird insbesondere darauf zu achten sein, dass es nicht zu einer unnötigen Belastung des Strafverfahrens durch zahlreiche neue und verfahrensverlängernde Regelungen kommt. Dies wäre bereits im Hinblick auf die ständigen Überlegungen, das Strafverfahren einschließlich der Hauptverhandlung zu straffen, in besonderem Maße kontraproduktiv.

 

Dies vorausgeschickt wird die allgemein gehaltene Frage 1 grundsätzlich bejaht und zu den weiteren Fragen wie folgt Stellung genommen:

 

Fragenkomplex 1: Vertretung durch einen Rechtsbeistand

2. Ja. Die Möglichkeit für den Beschuldigten, einen Verteidiger hinzuzuziehen ist ein unverzichtbares Recht.

3. Der Begriff "attraktiv" ist irreführend: In Zeiten leerer Kassen und im Hinblick auf die wachsende Zahl der Rechtsanwälte, die ihren Unterhalt allein durch Verteidigervergütungen erzielen, dürfte es ausreichen, wenn die Vergütung für die Tätigkeit als beigeordneter Verteidiger "angemessen" ist.

4. Nein: Auch im geltenden Recht findet keine Qualitätsüberprüfung eines zugelassenen Rechtsanwalts statt, abgesehen davon, dass fraglich ist, nach welchen Kriterien die Qualität eines Pflichtverteidigers bemessen werden soll. Ohnehin erscheint eine Kontrolle kaum möglich.

5.-7. Die im deutschen Strafprozess enthaltenen Regelungen in § 140 Abs. 1 und 2 StPO über die Verteidigerbestellung sind praxisgerecht und haben sich bewährt.

8. Nein, zumal nicht ersichtlich ist, welche Sanktionen insoweit in Betracht kommen und geeignet sein könnten, den betreffenden Mitgliedstaat zu den angesprochenen Regelungen zu verpflichten.

 

Fragenkomplex 2: Beiziehung von Gerichtsübersetzern und -dolmetschern

9. Ein förmliches Verfahren wird abgelehnt. Wenn ausländische Beschuldigte unwiderlegbar angeben, die Landessprache nicht zu verstehen, genügt dies für die Bestellung eines Dolmetschers.

10. Es dürfte ausreichen, wenn die wesentlichen Verfahrensteile, z. B. Haftbefehl und Anklageschrift, übersetzt werden und die Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung sichergestellt ist.

11. Hierfür sind Kriterien nicht ersichtlich: In der Regel kann derselbe Dolmetscher im Ermittlungs- wie auch im späteren Strafverfahren tätig sein, ohne dass es seiner Ersetzung bedarf.

12. Siehe oben Frage 10.

13. Wegen des damit verbundenen Aufwandes wird dieser Vorschlag nicht unterstützt. In Deutschland werden in den einzelnen Gerichtsbezirken Listen der zugelassenen Dolmetscher geführt. Dies ist ausreichend.

14. Die zweite Möglichkeit - System mit Zugang - sollte ausreichen.

15. Nein: Ein solches Verfahren dürfte zu kosten- und verwaltungsaufwändig sein.

16.-20. Der Titel "Allgemein vereidigter Dolmetscher" hat einen besonderen Stellenwert insbesondere auf dem freien Markt für die Wahrnehmung privater Dienste. Deshalb erscheint es fraglich, für die Ausbildung von Dolmetschern zu sorgen, die später nicht benötigt werden, indes freiberuflich tätig sind. Die Ausbildung sollte jedenfalls auf Kosten der hierfür in Betracht kommenden Interessenten erfolgen.

 

Fragenkomplex 3: Besonders schutzbedürftige Personen

Das deutsche System, das dies nicht vorsieht, hat sich im Übrigen bewährt.

Es bestehen grundsätzlich erhebliche praktische Bedenken gegen Vorschläge, für bestimmte sog. besonders schutzbedürftige Personen besondere Regelungen vorzusehen. Eine Definition der genannten Personengruppe erscheint nicht möglich, ebenso wenig wie die Auflistung beispielhaft genannter Gruppen.

 

Fragenkomplex 4: Konsularischer Beistand

Die konsequente Einhaltung der im "Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen" normierten Grundsätze sollte von den Mitgliedstaaten eingefordert werden. Eine entsprechende zusätzliche Ausbildung von Polizeibeamten erscheint indes nicht erforderlich. Aufgrund ihrer Ausbildung sind den Beamten die Benachrichtigungspflichten in Haftsachen bekannt.

Zu dem Rechtsweg, der bei Nichtbeachtung des Wiener Übereinkommens vorgesehen ist, gibt es keine praktikable Alternative. Insbesondere erscheint es bedenklich, Einzelpersonen ein Klagerecht einzuräumen.

 

Fragenkomplex 5: "Letter of Rights"

Der Inhalt der EU-weiten Informationsblätter für Beschuldigte könnte sich an den geltenden strafprozessualen Regelungen über die Belehrungspflichten bei der ersten verantwortlichen Vernehmung orientieren. Zu diesem Zeitpunkt sollte auch das in die Landessprache des Beschuldigten übersetzte Informationsblatt ausgehändigt und der Erhalt vom Beschuldigten schriftlich bestätigt werden.

 

Bewertung und Kontrolle

Die besondere Problematik wird im Grünbuch ausführlich angesprochen und spiegelt sich in den Fragestellungen dieses Komplexes wider.