# 6/04

Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 23. April 2004 (BR-Drucks. 302/04)

Juni 2004

Der Deutsche Richterbund schließt sich der Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter vom 14. Mai 2004 (siehe unten) an.

Es gibt keine überzeugenden Gründe, Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnehmen zu lassen. Die ab 1. Januar 2005 zu erwartende Veränderung der Belastung bei den Sozial- und bei den Verwaltungsgerichten kann mit den vorhandenen Möglichkeiten, insbesondere dem freiwilligen Wechsel von Richterinnen und Richtern ausgeglichen werden.

Insbesondere spricht sich der Deutsche Richterbund dagegen aus, auch den "Bestand" an Streitigkeiten der Sozialhilfe ab 1. Januar 2005 auf die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit übergehen zu lassen (§ 206 Abs. 1 SGG-E). Dies würde zu einem kurzfristigen Ansteigen des Personalbedarfs in der Sozialgerichtsbarkeit in einem Umfang führen, der in der Kürze der Zeit wohl kaum befriedigt werden könnte. Auch wären die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gezwungen, sich für eine größere Anzahl von Fällen in das auslaufende Recht (BSHG, Grundsicherungsgesetz) einzuarbeiten. Aus denselben Erwägungen hat sich bereits der Bundesrat gegen den Übergang des Bestandes ausgesprochen (BT-Drucks. 13/3169, Seite 13 zu Nr. 9). Die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu (BT-Drucks. 13/3169, Seite 15 zu Nr. 9) vermag diese begründeten Einwendungen keineswegs auszuräumen. Wenn den zu erwartenden Auslastungsunterschieden zwischen den Gerichtsbarkeiten (nur) dadurch begegnet werden kann, dass von der Option der Einrichtung besonderer Spruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gebrauch gemacht wird, handelt es sich um keine echte Wahlmöglichkeit für die Länder. Vielmehr soll damit offensichtlich die auch vom Deutschen Richterbund befürwortete Entscheidung des Gesetzgebers, die Streitigkeiten über die Grundsicherung der Arbeitssuchenden den Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuzuweisen, umgangen werden.

 

gez. Steffen Roller,

Mitglied des DRB-Präsidiums