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Stellungnahme zum Grünbuch der EU-Kommission über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert

April 2003

Der Deutsche Richterbund begrüßt das Vorhaben der Europäischen Kommission, durch ein einheitliches Mahnverfahren in den Staaten der europäischen Union die Voraussetzungen für eine zügige Titulierung unbestrittener Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu schaffen. In Deutschland haben wir sehr gute Erfahrungen mit unserem Mahnverfahren, welches den Parteien ein kostengünstiges aber auch rasches Verfahren zur Titulierung einer Forderung an die Hand gibt.

Vor diesem Hintergrund beantworten wir die Fragen des Grünbuchs wie folgt:

 

Frage 1: Sollten die europäischen Regelungen für Mahn- und Bagatellverfahren nur auf Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug oder auch auf reine Inlandssachen anwendbar sein?

 

In Deutschland gibt es bereits ein Mahnverfahren ohne die Einschaltung eines Richters, wenn die Forderung unbestritten bleibt. Dieses Verfahren ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 688 ZPO, auch anwendbar, wenn der Mahnbescheid in einem der Mitgliedstaaten zugestellt werden muss. Eine europäische Regelung sollte jedenfalls keine Änderungen des Verfahrens in Deutschland für reine Inlandssachen erzwingen, wenn hierdurch das hiesige Verfahren weniger effektiv gestaltet werden müsste als dies heute der Fall ist.

 

Frage 2: Ist eine Verordnung oder eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument für Mahn- und Bagatellverfahren?

 

Eine Richtlinie ist das geeignetere Rechtsinstrument. Eine Verordnung, die ohne Umsetzung anwendbar wäre, ließe den Mitgliedstaaten keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten. Länder wie die Bundesrepublik Deutschland, die bereits seit vielen Jahren über ein weitgehendes Mahnverfahren als Rechtsinstrument verfügen, sollten nicht bei grenzüberschreitendem Bezug verpflichtet werden, sich weniger effizienten Regeln anzupassen. Andererseits muss in Ländern, die bisher ein solches Verfahren nicht kennen, hierfür erst ein Vertrauen der Rechtsuchenden geschaffen werden. Dies verbietet es unter Umständen, diese Länder sogleich zu einer weitgehenden Regelung zu verpflichten. Deshalb sollte die Kommission nur die Mindestverfahrensvorschriften vorgeben, die für eine effektive Rechtsverfolgung unerlässlich sind.

 

Frage 3: Sind bei der Anwendung des Mahnverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur Beitreibung unbestrittener Forderungen in Ihrem Mitgliedstaat Probleme aufgetreten und wenn ja, welche? Geben Sie bitte an, wie hoch die Akzeptanz dieser Verfahren ist und wie erfolgreich sie in der Praxis sind.

Gelten diese Verfahren auch für Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug, bei denen entweder der Gläubiger oder der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Falls ja, sind bei der Anwendung Probleme aufgetreten und wenn ja, welche?

Falls nein, wie ist über unbestrittene Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu entscheiden?

 

Das Mahnverfahren findet in Deutschland für Geldforderungen, die voraussichtlich unbestritten bleiben, verbreitet Anwendung, da es einen billigen und schnellen Weg darstellt, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Gravierende Probleme sind in der Vergangenheit nach unserer Kenntnis nur insofern aufgetreten, als Gläubiger manchmal so hohe Zinsen auf die Forderung aus Verbraucherkrediten verlangten und dies wegen eines fehlendes Widerspruchs auch tituliert wurde, so dass die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wurde. Insoweit sieht § 688 Absatz 2 Nr. 1 ZPO nunmehr eine Zinsgrenze vor.

Müsste ein Mahnbescheid ins Ausland zugestellt werden, ist das Mahnverfahren nach deutschem Recht nur dann gestattet, wenn das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) dies gestattet (§ 688 Abs.2 ZPO), das heißt für den Antragsgegner muss das AVAG anwendbar sein und der Mahnbescheid darf nur in einem Vertragsstaat zugestellt werden (§ 32 AVAG).

 

Frage 4: Sollte ein europäisches Mahnverfahren auf Zahlungsansprüche beschränkt werden? Falls nein, welche Arten von nicht auf Zahlung gerichteten Ansprüchen sollten einbezogen werden?

 

Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland der Vollstreckungstitel im Mahnverfahren nicht von einem Richter und nahezu ohne Prüfung der Begründetheit des Anspruchs geschaffen wird und dieses Verfahren sich als effizient erwiesen hat, sollte eine europäische Richtlinie oder Verordnung nicht auch andere Ansprüche als Zahlungsansprüche in das Mahnverfahren zwingend einbeziehen. Gegen die Einbeziehung anderer als Zahlungsansprüche spricht, dass es dem Gläubiger, der den Mahnantrag dann selbst formulieren muss, oft nicht gelingen wird, diesen so exakt zu fassen, dass ein entsprechender Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Gegen die Einbeziehung von Räumungsansprüchen spricht unter Zugrundelegung des deutschen Mahnverfahrenstyps der Mieterschutz.

 

Frage 5: Sollte ein europäisches Mahnverfahren nur für Ansprüche mit Bezug auf bestimmte Bereiche des Zivil- und Handelsrecht gelten bzw. sollten bestimmte Anspruchsarten ausgeschlossen werden?

 

Es bestehen keine Bedenken, alle Zahlungsansprüche einzubeziehen. Nach deutschem Recht darf der Anspruch nicht noch von der Erbringung einer Gegenleistung abhängig sein. Das ist sinnvoll.

 

Frage 6: Sollte ein europäisches Mahnverfahren nur für Ansprüche bis zu einer bestimmten Höhe gelten?

 

Eine Obergrenze sollte nicht angeordnet werden unter der Voraussetzung, dass der Schuldner eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit hat. Das Mahnverfahren sollte nicht auf Bagatellverfahren beschränkt werden.

 

Frage 7: Sollte das europäische Mahnverfahren zwingend vorgeschrieben bzw. nur dann fakultativ sein, wenn die Forderung nach Ansicht des Gläubigers unbestritten bleiben wird?

 

Nach Auffassung des Deutschen Richterbunds sollte es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mahnverfahren zwingend vorgeschrieben werden soll. Jeder Mitgliedstaat sollte dem Gläubiger jedenfalls ein Verfahren bereitstellen, kostengünstig und schnell einen Titel über seine Geldforderung zu erlangen.

 

Frage 8: Sollte die ausschließliche internationale Zuständigkeit für ein europäisches Mahnverfahren in grenzüberschreitenden Streitigkeiten bei den Gerichten des Wohnsitzmitgliedstaats des Schuldners liegen?

 

Es erscheint nicht hilfreich, von der Verordnung (EG) Nr.44/2001 abweichende Zuständigkeitsvorschriften zu schaffen. Es sollte vermieden werden, dass das Mahngericht die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an ein ausländisches Gericht verweisen muss. Dem Schuldnerschutz kann dadurch entsprochen werden, dass dem Mahnantrag bzw. Mahnbescheid eine Übersetzung in die Heimatsprache des Schuldners beigefügt sein muss und eine Rechtsmittelbelehrung zwingend ist.

 

Frage 9: Sollte ein europäisches Rechtsinstrument für ein Mahnverfahren Vorschriften enthalten, mit denen die zuständigen Gerichte in den Mitgliedstaaten bestimmt werden?

 

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts sollte den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Eine insoweit einheitliche Regelung trägt den unterschiedlichen Prozessordnungen der verschiedenen Länder nicht Rechnung. Zwar bedeutete eine unionsweite einheitliche Vorschrift Erleichterungen für den Gläubiger. Das gilt jedoch nicht in jedem Fall. Zum Beispiel hat ein Unternehmen, welches seinen Sitz im Ausland hat und in großem Umfang Verträge mit deutschen Kunden abschließt, Vorteile dadurch, dass das Mahnverfahren einheitlich von dem Amtsgericht Berlin Schönefeld abgewickelt wird und nicht bei den verschiedensten Gerichten am Wohnsitz des Schuldners das Mahnverfahren betrieben werden muss. Nach unserer Auffassung ist es für den Gläubiger eher wichtig, dass er sich in geeigneter Weise schnell Informationen in seiner Sprache verschaffen kann, wie das Mahnverfahren in dem entsprechenden Ausland abläuft, und ihm die zu benutzenden Formulare in seinem Heimatland in einfacher Weise verfügbar gemacht werden.

Schließlich ist auch in die Überlegung einzubeziehen, dass den Gerichten die Möglichkeit gegeben sein muss effizient und kostengünstig zu arbeiten. Dies kommt wieder den Rechtssuchenden und allen Steuerzahlern zu Gute. Deshalb muss man es den einzelnen Ländern überlassen, wie sie ihr Mahnverfahren organisieren. Die Konzentration auf bestimmte Gerichte des Landes muss zur Steigerung der Effektivität der formalisierten Abläufe möglich sein.

 

Frage 10: Sollte ein Rechtsinstrument für einen europäischen Zahlungsbefehl Bestimmungen enthalten, wer in einem Gericht (Richter, Gerichtsbedienstete) für das Verfahren zuständig und befugt ist, einen Zahlungsbefehl zu erteilen?

 

Eine Regelung hätte nur dann einen Sinn, wenn eine bestimmte Mindestausbildung vorgeschrieben würde. Das aber hängt wieder mit der Frage zusammen, wie weitgehend der Prüfungsumfang vor Erlass des Titels ist. Da der deutsche Richterbund ein Mahnverfahren favorisiert, was auf Geldforderungen beschränkt bleibt und auf dem Konsensprinzip beruht (unstreitige Forderung) mit der Konsequenz einer nur formalen Prüfung des Mahnantrags, erscheint es nicht notwendig, eine spezielle Mindestausbildung vorzuschreiben. Nach unserer Auffassung sind bei dem Verfahren keine schwierigen Rechtsfragen zu lösen. Das gilt auch für die Prüfung der ordnungsgemäßen Zustellung. Ob ein Widerspruch rechtzeitig ist, hat nicht der mit der Abwicklung des Mahnverfahrens Betraute zu entscheiden, sondern der Richter, dem das Verfahren bei jedem Widerspruch vorzulegen ist. Dieser hat dann auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer entschuldigten Fristversäumung gegeben sind.

 

Frage 11: Welche inhaltlichen Anforderungen sollten für die Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls gelten ? Welche Bedingungen sollten insbesondere für die Beschreibung der Umstände gelten, die zur Begründung des Anspruchs angeführt werden?

 

Der Deutsche Richterbund befürwortet ein effizientes und schnelles Mahnverfahren, welches auf dem Konsensprinzip beruht. Muss der Antragsteller seinen Antrag aber erst schlüssig begründen oder gar Beweismittel vorlegen, entfällt der Unterschied zum ordentlichen Klageverfahren. Ein Zeitvorteil entfällt. Deshalb soll der Antrag nur so weit begründet werden müssen, dass der Gegner weiß, auf welchen Sachverhalt der Antragsteller sein Zahlungsbegehren stützt. Weiter muss der Anspruch so weit individualisiert sein, dass er nicht noch einmal mit Erfolg eingeklagt werden kann.

 

Frage 12: Sollte die Vorlage eines Urkundsbeweises des behaupteten Anspruchs Voraussetzung für die Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls sein?

 

Die Frage ist bereits mit "nein" beantwortet.

 

Frage 13: Sollte die Verwendung eines Vordrucks für die Beantragung eines europäischen Zahlungsbefehls zwingend vorgeschrieben werden?

 

Ein einheitlicher Vordruck erscheint wünschenswert. Jedenfalls sollte es den Staaten gestattet sein, die Verwendung eines Vordrucks vorzuschreiben.

Der Antragsteller soll das Mahnverfahren ohne die Hilfe eines Rechtsanwalts betreiben können. Deshalb ist ein Vordruck für ihn hilfreich, mit dem die erforderlichen Angaben abgefragt werden. Beanstandungen können unter Bezugnahme auf die nicht ausreichend beantwortete Fragen klar bezeichnet werden. Auch das erleichtert die formalisierte Bearbeitung. Aber auch für den Gläubiger bietet ein Vordruck Hilfestellung. Ein Vordruck könnte in die verschiedenen Amtssprachen übersetzt werden und würde es den nicht mit der Landessprache vertrauten Parteien erleichtern, ihr Recht zu vertreten. Deshalb befürwortet der Richterbund grundsätzlich die Verwendung von Vordrucken. Ob der Vordruck in allen Ländern einheitlich sein sollte, hängt davon ab, ob die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Mahnbescheids in allen Ländern die selben sind. Wir halten das nicht für geboten (siehe Frage 2).

 

Frage 14: Welche Rolle sollten Computertechnologie und elektronische Datenverarbeitung in der Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien sowie in der Abwicklung des europäischen Mahnverfahrens durch das Gericht spielen?

 

Der Deutsche Richterbund teilt die Auffassung, dass ein europäisches Mahnverfahren eine weitere Öffnung für den technischen Fortschritt nicht behindern sondern fördern sollte, um eine effizientere Bearbeitung der Sachen dort zu unterstützen, wo dies das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren nicht gefährdet. Deshalb sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, das Mahnverfahren mit Hilfe der Informationstechnologie weitgehend standardisiert, wie es in Deutschland geschieht, zu bearbeiten.

Verbindliche Vorgaben sollten den Mitgliedstaaten indes insoweit nicht gemacht werden.

 

Frage 15: Sollte vor Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls die Rechtmäßigkeit des Anspruchs geprüft werden?

 

Die Frage ist bereits mit "nein" beantwortet (Frage 11). Der Schuldner ist vor mutwilligen Forderungen durch sein Einspruchsrecht geschützt. Insoweit sollte zu seiner Sicherheit ein zweistufiges Verfahren vorgesehen werden wie es in Deutschland der Rechtslage entspricht (der vollstreckbare Vollstreckungsbescheid ergeht erst nach Zustellung des Mahnbescheids, auf den der Schuldner nicht reagiert hat, und auch gegen den Vollstreckungsbescheid ist ein Rechtsmittel statthaft, welches die volle Prüfung des Anspruchs durch den Richter eröffnet).

 

Frage 16: Sollte die Möglichkeit bestehen, einen europäischen Zahlungsbefehl nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs zu erlassen?

 

Beide im Grünbuch dargelegten Verfahrensweisen sind praktikabel. Man sollte den einzelnen Mitgliedstaaten insoweit freie Hand lassen.

 

Frage 17: Sollte der europäische Zahlungsbefehl in standardisierter Form erteilt werden?

 

Ein Standard würde Probleme bei der Vollstreckung vermeiden helfen. Der Deutsche Richterbund befürwortet ein Mahnverfahren beschränkt auf Geldforderungen. Dem Vollstreckungstitel muss die exakte Höhe der Hauptforderung, die Höhe des Zinssatzes und die Laufzeit des Zinsanspruchs zu entnehmen sein. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Verfahrenskosten vollstreckbar sein sollen.

 

Frage 18: Sollte die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die (teilweise) Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls unzulässig sein ? Sollte die Möglichkeit bestehen, nach einer solchen Ablehnung erneut einen Antrag auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls für denselben Anspruch zu stellen?

 

Die Frage sollte der Beantwortung durch die nationale Rechtsordnung überlassen bleiben. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Erlasses des Zahlungsbefehls wird nicht befürwortet. Rechte werden nicht angeschnitten, da dem Gläubiger das Klageverfahren offen bleibt. Der Gläubiger muss aber einen neuen, berichtigten Antrag unbeschadet der Ablehnung einreichen können.

 

Frage 19: Welche Elemente sollte die einem europäischen Zahlungsbefehl beigefügte Belehrung des Schuldners über seine Verfahrensrechte und -pflichten enthalten? Welche Konsequenzen sollte die Nichterfüllung dieser Hinweispflichten haben?

 

Das deutsche Recht sieht in § 692 ZPO folgende Hinweise vor:

· den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht

· die Möglichkeit des Widerspruchs

· die Frist für den Widerspruch

· die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben werden wird im Fall eines Widerspruchs

· die Belehrung, welche Folge eintritt, falls nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird.

Diese Hinweise werden als notwendig aber auch ausreichend angesehen. Außerdem sollte dem Zahlungsbefehl ein Formular für den Widerspruch beigefügt werden.

Es Bestehen keine Bedenken dagegen, die Hinweise zur Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vollstreckung aus dem Titel zu machen, um so für den Schuldner in Europa einen einheitlichen Standard von Verteidigungsrechten zu gewährleisten. In Ländern, die wie Deutschland mit Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid ein zweistufiges System haben, muss es jedoch ausreichen, wenn jedenfalls im Rahmen der 2. Stufe die entsprechenden Belehrungen erteilt worden sind.

Durch die Verwendung von Vordrucken wird sichergestellt, dass die Belehrungen in jedem Fall eingehalten worden sind.

 

Frage 20: Sollte ein Rechtsinstrument für einen europäischen Zahlungsbefehl Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken in diesem spezifischen Verfahren enthalten oder sollten in diesem Zusammenhang die allgemeinen Zustellungsvorschriften harmonisiert werden?

 

Der Richterbund spricht sich dagegen aus, spezielle Zustellungsvorschriften für den europäischen Zahlungsbefehl zu statuieren. Die Zustellungsvorschriften sollten im Interesse einer eindeutigen und möglichst einfachen Handhabbarkeit für alle Verfahrensarten einheitlich gelten. Es erscheint auch in der Sache nicht gerechtfertigt, insofern Unterschiede zu machen, denn auch im Rahmen des normalen Zivilprozesses ist es möglich, dass der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einlässt. Auch dann müssen die entsprechenden Vorschriften über die Zustellung das Vertrauen vermitteln, dass dies die bewusste Entscheidung des Beklagten war.

Die Vereinheitlichung der Zustellungsvorschriften in Europa wäre im Hinblick darauf allerdings wünschenswert.

 

Frage 21: Welche Frist sollte für den Widerspruch gegen eine Forderung gelten ? Sollten bestimmte Merkmale des Einzelfalls Einfluss auf die Widerspruchsfrist haben und falls ja, welche ?

 

Die Frist sollte jedenfalls generell feststehen und nicht im Einzelfall durch das Gericht festgesetzt werden.

Eine Frist von einem Monat nach Zustellung dürfte angemessen sein, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Versendung eines Schriftstücks ins Ausland im Einzelfall auch in Europa immer noch größere Probleme bereitet als die Versendung innerhalb des eigenen Landes. Außerdem hat ein Schuldner vielleicht wegen des Auslandsbezugs einen größeren Beratungsbedarf.

 

Frage 22: Sollten formale oder materielle Voraussetzungen für den Widerspruch gelten? Falls ja, wie sollten diese Voraussetzungen lauten?

 

Der Widerspruch sollte schriftlich eingelegt werden müssen bzw. mit Hilfe der Kommunikationsmittel Telefax oder E-Mail.

Eine Begründung sollte im Interesse der Schnelligkeit und Effizienz des Verfahrens nicht notwendig sein. Es handelt sich um ein konsensuales und eben nicht um ein Streitverfahren. Wird dem Antrag widersprochen, muss ein normaler Zivilprozess durchgeführt werden.

 

Frage 23: Sollte ein Rechtsinstrument für einen europäischen Zahlungsbefehl Bestimmungen darüber enthalten, ob der Zahlungsbefehl durch einen Widerspruch außer Kraft gesetzt werden wird oder Gegenstand des anschließenden ordentlichen Verfahrens wird?

 

Dies sollte den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben. Der Deutsche Richterbund ist der Auffassung, dass insoweit kein Regelungsbedarf besteht.

 

Frage 24: Sollte im Falle des Widerspruchs gegen einen behaupteten Anspruch die Sache automatisch in ein ordentliches Verfahren überführt werden oder nur auf Antrag einer der Parteien?

 

Insofern gilt dasselbe wie bei Frage 23.

 

Frage 25: Sollte ein europäisches Mahnverfahren als einstufiges oder zweistufiges Verfahren gestaltet werden, d.h. sollte die ursprüngliche Entscheidung vollstreckbar sein oder sollte nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine zweite Entscheidung (ein "Vollstreckungstitel") erforderlich sein?

 

Deutschland hat mit der 2. Variante gute Erfahrungen. Zwar ist das einstufige Verfahren schneller und bindet nicht so viel Kräfte in der Justiz. Dem ist jedoch gegenüberzustellen, dass wirklich gesichert sein muss, dass der Schuldner dem Verfahren aus freien Stücken nicht entgegentritt. Das ist nur bei dem 2. Verfahren gewährleistet, weil gerade heute in Zeiten der Mobilität eine 3 bis 4-wöchige Abwesenheit vom Wohnort, sei es aus beruflichen Gründen oder wegen eines Urlaubs nicht selten vorkommt.

 

Frage 26: Sollte nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen europäischen Zahlungsbefehl (oder in einem zweistufigen Verfahren gegen einen Vollstreckungstitel) eingelegt werden können?

 

Trotz der Befürwortung des zweistufigen Verfahrens sollte auch noch ein Rechtsmittel gegen den eigentlichen Vollstreckungstitel und zwar ohne Präklusion von Gründen möglich sein, wie es der deutschen Rechtslage entspricht. Der Schuldner sollte auf jeden Fall zwei Gelegenheiten haben, sich gegen den Zahlungsbefehl zu wenden, bevor er endgültig vollstreckbar wird. Das gebietet der Schutz des nicht notwendig juristisch gebildeten Bürgers.

 

Frage 27: Sollte ein europäischer Zahlungsbefehl nach Ablauf der Widerspruchsfrist und/oder Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden?

 

Dagegen bestehen keine Bedenken. Wenn das nicht der Fall sein sollte, hätte das besondere Verfahren auch keinen Wert.

 

Frage 28: Sollte ein Rechtsinstrument für einen europäischen Zahlungsbefehl Vorschriften über das Nichtbestehen eines Anwaltszwang im Mahnverfahren enthalten?

 

Dies sollte nicht besonders geregelt werden, sondern den Prozessordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Generell erachtet der Deutsche Richterbund einen Anwaltszwang für das Mahnverfahren weder auf Seiten des Gläubigers noch des Schuldners für notwendig.

 

Frage 29: Sollte ein Rechtsinstrument für einen europäischen Zahlungsbefehl Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und ihre Erstattung enthalten?

 

Auch diese Entscheidung sollte den Prozessordnungen der Länder überlassen bleiben. Wenn Kosten vollstreckbar sein sollen, muss der Zahlungsbefehl diese jedoch beziffern.

 

Frage 30: Sollte ein europäischer Zahlungsbefehl vorläufig vollstreckbar sein?

Falls ja, welche Voraussetzungen sollten für die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung gelten?

 

In Deutschland ist der Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Aus Gründen der Rechtssicherheit würde der Deutsche Richterbund es begrüßen, wenn erst der rechtskräftige europäische Zahlungsbefehl ohne weiteres Exequaturverfahren vollstreckbar wäre, denn mit dem zulässigen Rechtsmittel wird das besondere Verfahren verlassen und in das normale Zivilprozessverfahren übergegangen. Damit müssen aber auch die allgemeinen Regeln für die Vollstreckung gelten.

 

Frage 31: Sollte ein europäischer Vollstreckungstitel in anderen Mitgliedstaaten ohne Vollstreckbarerklärung und ohne entsprechende Bescheinigung des Ursprungsmitgliedstaats, wie derzeit beim Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen vorgesehen, unmittelbar vollstreckbar sein ? Wenn ja, welche Anforderungen sind an eine solche unmittelbare Vollstreckung zu stellen?

 

Der Deutsche Richterbund hält die Lösung in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (KOM 2002,159) für einen gangbaren Weg. Das dort vorgesehene, im Vergleich zum Exequaturverfahren einfache Bestätigungsverfahren zur Erlangung der Vollstreckbarkeit raubt dem Verfahren des europäischen Zahlungsbefehls nicht seiner Attraktivität. Dieses erscheint aber unverzichtbar, um sicherzustellen, dass Mindeststandards des Verfahrens eingehalten worden sind.

 

Frage 32: Sind bei der Anwendung der Verfahren für geringfügige Forderungen Probleme aufgetreten und wenn ja, welche?

 

Als eine besondere Verfahrensvorschrift für geringfügige Forderungen kennt die deutsche Zivilprozessordnung nur § 495a ZPO. Die Streitwertgrenze ist 600 EUR.

Aus Sicht der Richterschaft sind bei der Anwendung der Vorschrift keine Probleme aufgetreten. Die Anwaltschaft erhebt jedoch gegen einzelne Urteile, die in diesem Verfahren ergangen sind, den Vorwurf der nicht ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts.

Die Vorschrift gilt auch, soweit eine Partei ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hat.

 

Frage 33: Auf welche Weise können die EU-Bürger am Besten über eine neue Gemeinschaftsregelung zur Einführung eines Verfahrens für geringfügige Forderungen informiert werden?

 

Über die Verbraucherverbände und die Presse. Außerdem sollten konkrete Informationen im Internet abrufbar sein.

 

Frage 34: Sollte es eine Streitwertgrenze für Bagatellverfahren geben?

 

Das deutsche Recht stellt das Verfahren bei geringfügigen Streitwerten in das Ermessen des Richters. Eine solche Regelung wird auch empfohlen, wenn die EU den Mitgliedstaaten einheitliche Vorschriften vorgeben sollte, denn wäre das Verfahren nur auf Antrag der Parteien anwendbar, wird der Gegner dem in der Regel widersprechen mit der Folge, dass die Regelung leer liefe.

Dann aber sollte eine gesetzliche feste Streitwertgrenze für die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens vorgegeben sein.

Der Deutsche Richterbund hält eine Grenze von bis zu 2000 EUR für vertretbar.

 

Frage 35: Sollte das Bagatellverfahren auf Zahlungsansprüche beschränkt werden?

 

Das deutsche Recht kennt keine derartige Beschränkung. Es muss sich lediglich um ein Verfahren handeln, für welches die Amtsgerichte zuständig sind.

Eine Beschränkung nur auf Zahlungsansprüche erscheint nicht gerechtfertigt. Warum soll zum Beispiel ein Herausgabe- oder Beseitigungsverlangen aufwändiger abgewickelt werden?

 

Frage 36: Auf welche Art von Streitigkeiten sollte das Bagatellverfahren anwendbar sein?

Sollten bestimmte zivil- und handelsrechtliche Streitsachen ausgeschlossen werden?

 

Es bestehen keine Bedenken, das Verfahren auf alle zivil- und handelsrechtlichen Rechtsfälle anzuwenden. Im Grundsatz gilt das auch für Unterhaltsverfahren, obwohl die Streitwertgrenze fast immer überschritten wäre. Die ZPO kennt jedoch auch ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts (§§ 645 ff ZPO), welches auch in grenzüberschreitenden Sachen gilt.

 

Frage 37: Sollte das Bagatellverfahren obligatorisch oder fakultativ sein?

 

Die Frage wurde bereits unter Nr. 34 beantwortet.

 

Frage 38: Sollten gemeinsame Mindeststandards für Formulare eingeführt werden?

 

Zumindest sollte jeder Mitgliedstaat ein einfach und ohne juristischen Beistand auszufüllendes Formular entwickeln. Es wäre auch hilfreich, wenn die einzelnen Formulare der Länder, soweit das wegen der Rechtslage möglich ist, angeglichen werden. Eine völlige Identität des Formulars wird wohl nicht möglich sein, da davon ausgegangen wird, dass kein Verfahren einzelner Länder völlig übereinstimmt.

Die Formulare sollten auch im Internet in den jeweiligen Landessprachen zu beschaffen sein.

Formulare stellen nicht nur eine Erleichterung für die Rechtsuchenden dar, sondern ihre Verwendung erleichtert auch die spätere standardisierte und maschinelle Bearbeitung. Dabei wird davon ausgegangen, dass zumindest mittelfristig in allen Mitgliedstaaten die Kommunikation zwischen Parteien und Gericht, einschließlich bestimmender Schreiben und Prozesshandlungen, über das Internet rechtsverbindlich möglich sein wird. Dabei sollten jedoch für das Mahnverfahren oder das Verfahren betreffend geringfügiger Forderungen keine speziellen Vorschriften gelten. Diese Verfahren sind Zivilverfahren, für die insoweit dieselben Regeln gelten sollten, wie für die allgemeinen Zivilverfahren.

 

Frage 39: Sollten nicht anwaltlich vertretene Streitparteien in verfahrensrechtlichen Fragen Hilfestellung erhalten ? Falls ja, in welchem Umfang? Sollte eine Vertretung durch Laien möglich sein?

 

Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt sollte möglich, aber nicht zwingend sein. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass Laien in Bagatellverfahren Prozessvollmacht erteilt werden kann, wie das in Deutschland insoweit möglich ist (§ 79 ZPO).

Es besteht aus unserer Sicht keinen Grund, den Parteien in Bagatellverfahren mehr juristische Hilfestellung zu geben als in anderen Verfahren. Wenn eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, wird ein Richter immer bemüht sein, seinen Hinweispflichten in einer auch für einen Laien verständlichen Form zu genügen.

Weiter hat eine Partei, wenn sie nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten zu tragen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe. In grenzüberschreitenden Fällen gilt insoweit die Richtlinie zur Prozesskostenhilfe (KOM [2002] 13 endg.). Sie sieht vor, dass der rechtsuchende Bürger auch in einem für ihn fremden Mitgliedstaat ausreichende Prozesskostenhilfe erhält, damit er seine Interessen effektiv vor Gericht vortragen kann. Im Weiteren bestimmt die Richtlinie, dass der Heimatstaat des prozessführenden Bürgers verpflichtet ist, diesem bei grenzüberschreitenden Verfahren bzgl. der Übermittlung und Übersetzung seiner Anträge zu helfen.

 

Frage 40: Sollten Formen der alternativen Streitbeilegung in Bagatellverfahren eingeführt werden?

 

Es sollten die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung gegeben sein, sie sollte jedoch nicht zwingend sein.

 

Frage 41: Sollten die Vorschriften im Hinblick auf die Beweisaufnahme in bestimmten Punkten gelockert werden?

 

Deutschland hat mit dem § 495 a ZPO, der bis zu einem Streitwert von 600 EUR, dem Gericht die Möglichkeit gibt, das Verfahren nach seinem Ermessen zu gestalten, gute Erfahrungen gemacht. Nach Auffassung des Deutschen Richterbunds werden die Verfahren so schnell und kostengünstig entschieden, Rechte der Parteien werden nicht unzumutbar verkürzt, da der Richter natürlich die wesentlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens einzuhalten hat.

 

Frage 42: Sollte die Möglichkeit eines ausschließlich schriftlichen Verfahrens (statt mündlicher Verhandlung) eröffnet werden?

 

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dem Richter in dem genannten besonderen Verfahren im Rahmen seines Ermessens die Entscheidung zu überlassen, ob er eine mündliche Verhandlung für notwendig hält, solange er auf Antrag einer Partei mündlich verhandeln muss. So ist die Rechtslage in Deutschland.

 

Frage 43: Sollten die inhaltlichen Anforderungen an das Urteil gelockert werden?

 

Der Deutsche Richterbund sieht keine Notwendigkeit, für Bagatellverfahren zwei Instanzen vorzusehen. Die ansonsten hierfür aufzuwendenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zur Sache, zumal bei einer Rechtsmitteleröffnung das Urteil weitaus ausführlicher begründet werden müsste. Deshalb kann es nach unserer Auffassung genügen, dass der Richter die wesentlichen Erwägungen seiner Entscheidung schriftlich fixiert. Das kann auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung geschehen. Immer muss den Gründen der Streitgegenstand des Verfahrens zu entnehmen sein, damit die Reichweite der Rechtskraft feststeht.

Gegen eine Frist für die Urteilsverkündung von 14 Tagen bis 1 Monat nach der mündlichen Verhandlung bestehen keine Bedenken. Von dieser Frist müssen aber Ausnahmen zulässig sein, zum Beispiel im Falle einer Erkrankung des Richters.

 

Frage 44: Sollte die Kostenerstattung beschränkt werden?

 

Ein Ausschluss einer Kostenerstattung im Zivilprozess ist dem deutschen Recht fremd und wäre dem Bürger schwer zu vermitteln. Wegen des geringen Streitwerts sind die Kosten normalerweise auch gering, sodass die Verpflichtung, im Falle des Unterliegens Kosten tragen zu müssen, weder den Kläger von der Einleitung des Verfahrens abhalten wird, noch den Beklagten unverhältnismäßig belastet.

 

Frage 45: Sollten Rechtsmittel ausgeschlossen oder eingeschränkt werden?

 

Die Frage ist bereits beantwortet (Ziff. 43).

 

Frage 46: Welche weiteren Möglichkeiten zur Vereinfachung des Verfahrensrechts für Bagatellsachen sind vorstellbar?

 

Keine.